- Allgemeine Informationen.
- Voraussetzungen.
- Fristen.
- Erledigungsdauer.
- Zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf.
- Authentifizierung/Signatur.
- Erforderliche Unterlagen.
- Art und Format der Nachweise.
- Kosten.
- Zusätzliche Informationen.
- Rechtsbehelfe.
- Rechtsgrundlagen.
- Hilfs- und Problemlösungsdienst.
- Zum Formular.
Allgemeine Informationen
Nach dem Tod des Inhabers bzw. der Inhaberin einer Schischulberechtigung kann diese unter bestimmten Voraussetzungen weiter ausgeübt werden.
Voraussetzungen
Nach dem Tod des Inhabers/der Inhaberin einer Schischulberechtigung kann diese durch
- die Verlassenschaft,
- den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder erbberechtigten eingetragenen Partner oder die erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder,
- den Masseverwalter für Rechnung oder Konkursmasse,
- den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter
auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht das Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Inhaber der Schischulberechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Sofern der Fortführungsberechtigte die Voraussetzung gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 nicht erfüllt, ist in der Anzeige ein Geschäftsführer namhaft zu machen, der diese Voraussetzungen erfüllt.
Fristen
Innerhalb von zwei Monaten muss Anzeige bei der Landesregierung erstattet werden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: wi.post@ooe.gv.at
Verfahrensablauf
Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht das Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Inhaber der Schischulberechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Sofern der Fortführungsberechtigte die Voraussetzung gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 nicht erfüllt, ist in der Anzeige ein Geschäftsführer namhaft zu machen, der diese Voraussetzungen erfüllt.
Authentifizierung / Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-Abgabenverordnung 2011:
für die Verleihung der Berechtigung: 52 Euro
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
für die Einbringung des Antrages: 47,30 Euro;
für die Beilagen, die dem Antrag anzuschließen sind: 3,90 Euro
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage;
für die Erteilung der Befugnis: 83,60 Euro.
* Unter Bogen Papier ist zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
Dieses Fortbetriebsrecht endet mit Ablauf der zweitfolgenden Wintersaison.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Tourismusgesetz 2018 .
- Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) .
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .
- Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 .
- Gebührengesetz 1957 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Wirtschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung: 24.02.2021
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