Allgemeine Informationen
Landesdienst - Arbeitszeit
Voraussetzungen
Bedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1993 oder nach dem Oö. Landesbeamtengesetz 1993
Fristen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Land Oberösterreich, Direktion Personal
Verfahrensablauf
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Dienstvertrag oder Bescheid
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
a) Allgemein
Bedienstete haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind.
Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Im Interesse des Dienstes oder/und zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet (flexible Dienstzeit). Eine solche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen unter Mitwirkung der Dienstnehmervertretung festzulegen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche. Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
b) Überstunden
Auf Anordnung ist über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Diesen im Vorhinein angeordneten Überstunden sind andere über die vorgeschriebene Wochendienstzeit hinaus geleistete Dienstleistungsstunden gleichzuhalten und somit auch Überstunden, wenn
- die oder der Bedienstete eine zur Anordnung der Überstunden befugte Person nicht erreichen konnte,
- die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
- die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Bediensteten, die oder der die Überstunden leistete, hätten vermieden werden können und
- die oder der Bedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet.
Überstunden sind je nach Anordnung:
- Im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
- finanziell abzugelten, wobei eine Grundvergütung und ein Zuschlag gebührt oder
- 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten (nur Zuschlag).
Freizeitausgleich ist bis 6 Monate nach Leistung der Überstunden möglich, bei Einvernehmen jedoch auch später.
Rechtsbehelfe
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Personal
Letzte Aktualisierung: 27.05.2021
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