Allgemeine Informationen
Landesdienst – Beendigung des Dienstverhältnisses
Voraussetzungen
Bedienstete bzw. Bediensteter nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1993 oder dem Oö. Landesbeamtengesetz 1993
Fristen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Land Oberösterreich, Direktion Personal
Verfahrensablauf
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Kündigungsschreiben, Austrittserklärung, Vereinbarung über einvernehmliche Auflösung, Bescheid
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
Vertragsbedienstete
Die Beendigung eines Dienstverhältnisses bedarf einer eigenen Beendigungshandlung, soweit es sich nicht um ein befristetetes Dienstverhältnis handelt; dieses endet durch Zeitablauf.Für Vertragsbedienstete gibt es folgende Möglichkeiten der Beendigung des Dienstverhältnisses:
- einvernehmliche Auflösung;
- Übernahme von Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechliches Dienstverhältnis (Pragmatisierung);
- Kündigung (durch Dienstgeber oder Dienstnehmer);
- vorzeitige Auflösung (Entlassung, Austritt);
- Amtsverlust (Freiheitsstrafe);
- Zeitablauf des befristeten Dienstverhältnisses;
- nach einjähriger Dienstverhinderung infolge von Krankheit oder Unfall;
- mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird;
- durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richter/in eines Verwaltungsgerichtes;
- vorzeitige Abberufung von Leitern nach dem Oö. Objektivierungsgesetz, deren Dienstverhältnis nicht bereits unbefristet ist;
- Tod.
Nachfolgend werden die wesentlichen Beendigungsformen kurz erläutert:
a) Kündigung
Die Beendigung des Dienstverhältnisses als Dauerschuldverhältnis bedarf einer eigenen Beendigungshandlung. Bei einer Kündigung wird das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Frist (Kündigungsfrist) durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines der beiden Vertragsteile beendet. Vom Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes gekündigt werden. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt (sofern nicht die Entlassung in Frage kommt), liegt insbesondere vor:
- Bei gröblicher Dienstpflichtverletzung,
- bei geistiger oder körperlicher Nichteignung,
- wenn der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht wird,
- bei nicht rechtzeitiger erfolgreicher Ablegung einer im Dienstvertrag vereinbarten Prüfung oder Fortbildung,
- wenn die oder der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird,
- wenn das gegenwärtige oder frühere Verhalten der oder des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist,
- wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat,
- wenn die oder der Vertragsbedienstete das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Alter erreicht hat.
Vertragsbedienstete können das Dienstverhältnis ihrerseits ohne Begründung kündigen. Bei befristeten Dienstverhältnissen gibt es in der Regel keine Kündigung; wurde allerdings das Dienstverhältnis für länger als drei Jahre eingegangen oder zur Vertretung begründet und wurden ausdrücklich Kündigungsgründe vereinbart, kann sowohl der Dienstgeber als auch die/der Vertragsbedienstete ein befristetes Dienstverhältnis unter Berufung auf einen vereinbarten Kündigungsgrund kündigen.Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile, je nach der Dauer des Dienstverhältnisses, 1 Woche bis 5 Monate. Die Kündigungsfristen gelten nicht, wenn der oder die Vertragsbedienstete das Dienstverhältnis unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG bzw dem VKG oder einer Karenz zur Betreuung eines Kindes kündigt, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären
b) Entlassung
Entlassung ist die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein Entlassungsgrund liegt insbesondere vor:
- wenn sich herausstellt, dass die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen wurde;
- bei Begehung einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung, die Vertragsbediensteten des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt (z.B. erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete, Zuwendung von Vorteilen durch dritte Personen im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, usw.);
- wenn Vertragsbedienstete ihren Dienst erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen; wenn Vertragsbedienstete sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen; wenn Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreiben, die dem Anstand widerstreitet oder die sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert und sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgeben; wenn Vertragsbedienstete sich eine Krankenstandsbestätigung arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.
c) Einvernehmliche Auflösung
Das Dienstverhältnis kann auch durch eine übereinstimmende Vereinbarung von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber sowie der/dem Vertragsbediensteten beendet werden. Bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses gibt es keine gesetzlich vorgesehenen Fristen.
d) Austritt
Erfolgt eine vorzeitige Auflösung durch Vertragsbedienstete, so liegt ein Austritt vor. Hintergrund einer solchen Auflösung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt, welcher eine weitere Fortsetzung des Dienstverhältnisses sogar für die Zeit einer ansonsten einzuhaltenden Kündigungsfrist oder für die restliche Laufzeit eines befristeten Dienstverhältnisses unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund, der die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie oder er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre oder seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Beamtinnen und Beamte
Da es sich bei Beamtinnen und Beamten um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit, bestehen eigenständige, eingeschränkte, Beendigungsmöglichkeiten. Das Dienstverhältnis einer Beamtin/eines Beamten wird aufgelöst durch:
- Übernahme in ein Vertragsdienstverhältnis zum Land Oberösterreich, soweit dieses nicht eine Nebenbeschäftigung zum Inhalt hat,
- Austritt,
- Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
- Entlassung (wegen mangelnden Arbeitserfolges oder als Disziplinarstrafe),
- Amtsverlust (Verurteilung in einem entsprechenden Ausmaß durch ein inländisches Gericht),
- Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Verlust der Staatsbürgerschaft eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dieselben Rechte zu gewähren hat,
- Tod.
Rechtsbehelfe
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Personal
Letzte Aktualisierung: 27.05.2021
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