Allgemeine Informationen
In Oberösterreich ist die Beisetzung von Leichen bzw. von Urnen nach den Vorschriften des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 durchzuführen. Die Überführung in andere Staaten ist nach bundeseinheitlichen Vorgaben zu vollziehen.
Voraussetzungen
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 haben die nächsten Angehörigen für die Bestattung Sorge zu tragen. Bestehen unter den nahen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten wegen der Bestattung, ist der Grad der Verwandtschaft entscheidend.
Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht in der vorgesehenen Frist nicht nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann.
Fristen
Jede Leiche muss in der Regel nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden bestattet werden. Wird die Leiche entsprechend gekühlt, kann diese Frist auf zehn Tage erstreckt werden. Ein Überschreiten dieser Frist ist nur bei der Überführung in ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zulässig, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken dagegen bestehen und die Pietät gewahrt wird.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
- Beisetzen und Aufbewahren der Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten:
Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs oder Urnenstätte bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll.
- Überführung einer Leiche (auch ins Ausland):
Einbringungsstelle ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Statutarstädten).
Verfahrensablauf
Stirbt eine Person in Oberösterreich, ist diese vor der Bestattung einer Totenbeschau zu unterziehen. Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer erstellt je einen Totenbeschauschein für die zuständige Gemeinde sowie einen für den Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll. Die Totenbeschau wird in Oberösterreich außerhalb von Krankenanstalten durch die zuständigen Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte und durch die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde bestellten Ärztinnen und Ärzte ausgeführt.
Als Bestattungsart kommt
- die Beerdigung,
- die Beisetzung in einer Gruft oder
- die Feuerbestattung in Betracht.
Die Leiche darf nur nach Beibringung des Totenbeschauscheins beerdigt bzw. eingeäschert werden.
Die Bestattungsart und der Bestattungsort richten sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Liegt keine ausdrückliche Willensäußerung vor, ist ihr oder sein Wille auch sonst nicht eindeutig zu eruieren oder ist der Wille nicht durchführbar, steht den nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen die Entscheidung zu.
Eine Urne kann auch außerhalb einer Urnenstätte oder eines Friedhofs beigesetzt oder aufbewahrt werden. Hierzu bedarf es der Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt. Die Urne ist gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids vom Feuerbestattungsunternehmen auszufolgen.
Die Beisetzung einer Urne in einem Gewässer ist nur zulässig, wenn
-
es sich um ein fließendes Gewässer handelt, welches sich unmittelbar am Ufer eines Friedhofs oder eines Urnenhains befindet und
-
die Urne von dort aus in das Gewässer versenkt wird sowie
-
auf Grund der Beschaffenheit der Urne und des Gewässers ein unmittelbares, vollständiges Absinken der Urne gewährleistet ist und
-
die Urne aus rasch wasserlöslichem Material besteht.
Das Verstreuen von Leichenasche ist nur auf einer dafür vorgesehen Wiese eines Friedhofes oder eines Urnenhains zulässig. Das Verstreuen von Asche in ein Gewässer ist nicht zulässig.
Überführung von Leichen und Urnen:
Die Überführung einer Leiche bedarf einer Bewilligung (gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985), wenn im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt sind. Dem Ansuchen ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheins beizulegen. Bewilligt die zuständige Behörde die Überführung, stellt sie einen Leichenpass aus.
Der Leichenpass und der Totenbeschauschein werden dem ansuchenden Bestattungsunternehmen ausgefolgt. Das Bestattungsunternehmen hat nach Einlangen der Leiche am Bestimmungsort den Leichenpass der an diesem Ort zuständigen Behörde zu übermitteln.
Für die Leichenüberführung in das Ausland sind die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 118/1958) und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978) maßgeblich.
Die Überführung einer Urne bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 keiner Bewilligung. Handelt es sich um eine bereits beigesetzte Urne, ist § 21 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 sinngemäß anzuwenden.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beisetzung und Aufbewahrung der Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten:
- hierzu gibt es Auskunft bei der zuständigen Gemeinde;
Für die Überführung einer Leiche:
- Totenbeschauschein;
- ins Ausland hängt dies von den jeweiligen Bestimmungen des Ziellandes ab;
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Beisetzen und Aufbewahren der Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten:
- Abgabe nach der Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012:
für die Bewilligung: 157,00 Euro (gemäß Anlage B.IV.43);
- Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
für die Einbringung des Antrages: 14,30 Euro (Tarifpost 6);
für die Niederschrift: 14,30 Euro pro Bogen (Tarifpost 7);
- Gebühr gemäß § 3 der Oö. Landeskommissionsgebührenverordnung 2013:
für die Bewilligung: 25,00 Euro (gemäß Anlage X.70.);
Überführung einer Leiche:
- Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
für die Einbringung des Antrages: 14,30 Euro;
- Oö. Landesverwaltungsabgabenordnung 2011:
für die Bewilligung: 25,00 Euro;
Zusätzliche Informationen
Die Gemeinde, welche die Bestattung übernimmt, kann gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, die nach § 15 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 für die Bestattung Sorge zu tragen gehabt hätte. Sind in einem solchen Fall mehrere Personen verpflichtet für die Bestattung Sorge zu tragen, haften diese solidarisch.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörden kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Rechtsgrundlagen
Die zitierten Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Gesundheit
Letzte Aktualisierung: 25.06.2024
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