Tanzschule – Erteilung von Tanzunterricht (Anzeige)

Allgemeine Informationen

Die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung. Der Tanzunterricht kann erteilt werden: 

 

  • in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer 
  • vorübergehend ohne festen Standort

Voraussetzungen

Der Anzeige sind beizulegen: 

 

  • der Nachweis der fachlichen Eignung 
  • der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit 
  • die Mitteilung eines geeigneten Standorts oder der geeigneten Räumlichkeiten, in denen der Unterricht erteilt werden soll.

Fristen

Bei Vorliegen einer gemäß § 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: wi.post@ooe.gv.at

Verfahrensablauf

Die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung. Bei Vorliegen einer vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.

Authentifizierung / Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis bzw. bei Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs (ausgenommen anerkannte Flüchtlinge): Reisepass (oder Geburtsurkunde + Staatsbürgerschaftsnachweis)
  • Bestätigung über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule
  • Nachweis von theoretischen und praktischen Kenntnissen
  • Auszug aus dem Strafregister (oder Ähnliches) des Herkunftslandes (nicht älter als 3 Monate)
  • Aufenthaltstitel (nicht erforderlich für Angehörige der EWR-Staaten, der Schweiz und für anerkannte Flüchtlinge)
  • Meldebestätigung des Herkunftslandes (wenn kein Wohnsitz in Österreich

hinsichtlich des Standortes:

  • Bestätigung der Gemeinde(n) bezüglich jener Räumlichkeit(en), in denen Tanzunterricht erteilt werden soll (für später hinzukommende Räumlichkeiten ist jeweils eine eigene Bestätigung vorzulegen)

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-Abgabenverordnung 2011:
für die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht: 480 Euro

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
Eingabegebühr: 14,30 Euro

Zusätzliche Informationen

Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule und über den Besitz der zur Unterweisung im Gesellschafts- und Volkstanz erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erbringen. Die Feststellung letzterer Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung, die vor zur Abnahme von Tanzprüfungen berufenen und auf gesetzlicher Grundlage gebildeten Kommissionen in anderen Bundesländern abgelegt worden ist, oder durch den erfolgreichen Abschluss des im Rahmen der Fachschule des Verbands der Tanzlehrer Wiens absolvierten Ausbildungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.

 

Über Antrag ist von der Landesregierung die Nachsicht von der mindestens dreijährigen berufsmäßigen Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule zu erteilen, wenn

  • nach der bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass sie bzw. er die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und
  • die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht erfüllt.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Wirtschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung: 25.02.2021

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