Allgemeine Informationen
Landesdienst – Gleichbehandlung
Voraussetzungen
Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich
Fristen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Land Oberösterreich, Direktion Personal
Verfahrensablauf
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
a) Allgemein
Die Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt ist dem Land Oberösterreich ein wichtiges, gesellschaftliches und unternehmerisches Anliegen. Ein zukunftsorientiertes Unternehmen kann auf die vielfältigen Fähigkeiten eines jeden Menschen nicht verzichten. Das Land Oberösterreich setzt daher auch als Dienstgeber eine Reihe von Maßnahmen, um eine dauerhafte und nachhaltig wirkende Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen. Die Bestimmungen über die Gleichbehandlung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst beinhalten ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot, das jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei
- der Begründung des Dienstverhältnisses,
- der Festsetzung des Entgelts,
- der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
- Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,
- dem beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen und bei Beförderungen,
- den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- der Beendigung des Dienstverhältnisses
verbietet.
Es verbietet außerdem Sexuelle oder Sonstige Belästigung.
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist eine Dienstpflichtverletzung und daher dienst- und disziplinarrechtlich zu verfolgen. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes kann Schadenersatz geltend gemacht bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verlangt werden. Von einer Diskriminierung betroffene Bedienstete haben daher Anspruch auf
- Schadenersatz oder
- Beseitigung der Diskriminierung und
- Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Ziele des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die besondere Förderung von Frauen im Oö. Landesdienst.
b) Mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befasste Personen und Institutionen
Mit der Gleichbehandlung bzw. Gleichstellung sind im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst nachfolgende Institutionen befasst:
- Gleichbehandlungs-/Gleichstellungskommission
- Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte
- Kontaktfrauen bzw. Koordinatorinnen
Die Mitglieder der Gleichbehandlungs- bzw. Gleichstellungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Auch die Kontaktfrauen bzw. Koordinatorinnen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Diese Personen sind sowohl während als auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Rechtsbehelfe
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Landesbeamtengesetz 1993 .
- Oö. Landesvertragsbedienstetengesetz 1993 .
- Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Personal
Letzte Aktualisierung: 27.05.2021
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