Tanzschule – Standortverlegung einer Tanzschule und Änderung der Räumlichkeiten (Meldung)

Allgemeine Informationen

Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten an die Landesregierung zu erfolgen.

Voraussetzungen

Die von der oder dem Anzeigenden mitgeteilten Räumlichkeiten müssen für die Erteilung von Tanzunterricht geeignet sein.

Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere auf bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung entsprechend Bedacht zu nehmen.

Fristen

Bei Vorliegen einer gemäß § 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: wi.post@ooe.gv.at

Verfahrensablauf

Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten an die Landesregierung zu erfolgen.

Authentifizierung / Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
Eingabegbühr: 14,30 Euro

Zusätzliche Informationen

Bei Zweifeln über die Erfüllung der Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.

Bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten hat die Landesregierung die Gemeinde des Standorts und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Wirtschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung: 25.02.2021

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