- Allgemeine Informationen.
- Voraussetzungen.
- Fristen.
- Erledigungsdauer.
- Zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf.
- Authentifizierung/Signatur.
- Erforderliche Unterlagen.
- Art und Format der Nachweise.
- Kosten.
- Zusätzliche Informationen.
- Rechtsbehelfe.
- Rechtsgrundlagen.
- Hilfs- und Problemlösungsdienst.
- Zum Formular.
Allgemeine Informationen
Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten an die Landesregierung zu erfolgen.
Voraussetzungen
Die von der oder dem Anzeigenden mitgeteilten Räumlichkeiten müssen für die Erteilung von Tanzunterricht geeignet sein.
Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere auf bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung entsprechend Bedacht zu nehmen.
Fristen
Bei Vorliegen einer gemäß § 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: wi.post@ooe.gv.at
Verfahrensablauf
Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten an die Landesregierung zu erfolgen.
Authentifizierung / Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
Eingabegbühr: 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Bei Zweifeln über die Erfüllung der Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.
Bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten hat die Landesregierung die Gemeinde des Standorts und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Tanzschulgesetz 2010 .
- Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) .
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .
- Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 .
- Gebührengesetz 1957 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Wirtschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung: 25.02.2021
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