- Allgemeine Informationen.
- Voraussetzungen.
- Fristen.
- Erledigungsdauer.
- Zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf.
- Authentifizierung/Signatur.
- Erforderliche Unterlagen.
- Art und Format der Nachweise.
- Kosten.
- Zusätzliche Informationen.
- Rechtsbehelfe.
- Rechtsgrundlagen.
- Hilfs- und Problemlösungsdienst.
- Zum Formular.
Allgemeine Informationen
Nach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers kann die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht durch den Witwer bzw. die Witwe für die Dauer des Witwer- bzw. Witwenstandes, oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit aufgrund einer zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter bestellt wird.
Voraussetzungen
Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht kann – nach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers - weiter ausgeübt werden, wenn eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter, der oder die die entsprechenden Voraussetzungen besitzt, bestellt wird.
Fristen
Innerhalb von zwei Monaten muss Anzeige erstattet werden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: wi.post@ooe.gv.at
Verfahrensablauf
Nach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers kann die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht durch den Witwer bzw. die Witwe oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter bestellt wird.
Authentifizierung / Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
Wenn mehrere Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Tanzschulgesetz 2010 .
- Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) .
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .
- Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 .
- Gebührengesetz 1957 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Wirtschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung: 25.02.2021
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