Allgemeine Informationen
Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006) regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.
In diesem Sinne ist das Oö. Landesverwaltungsgericht (auf Antrag) zuständig für die Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren.
Voraussetzungen
Nachprüfungsantrag:
Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen (§§ 3 ff Oö. VergRSG 2006).
Die Inhalte, die ein Nachprüfungsantrag jedenfalls zu enthalten hat, sind in § 5 Oö. VergRSG 2006 festgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin für nichtig zu erklären, wen sie rechtswidrig war und diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
Antrag zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Auf Antrag eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin hat das Landesverwaltungsgericht durch eine einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern (§§ 8 ff Oö. VergRSG 2006)
Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die in § 8 Abs. 2 Oö. VergRSG 2006 zwingend vorgeschriebenen Inhaltserfordernisse zu enthalten.
Feststellungsantrag:
Im Zuge eines Feststellungsverfahrens kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin nach Abschluss eines Vergabeverfahrens klären lassen, ob dieses Vergabeverfahren mangelhaft war (§§ 12 ff Oö. VergRSG 2006).
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags bestand und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Ein Antrag auf Feststellung ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
Die notwendigen Inhalte eines Feststellungsantrages sind in § 14 Oö. VergRSG 2006 angeführt.
Fristen
Die Fristen für die Einbringung von Nachprüfungsanträgen sind in § 4 Oö. VergRSG 2006, für einstweilige Verfügungen in § 8 Oö. VergRSG 2006 und für Feststellungsverfahren in § 13 Oö. VergRSG 2006 geregelt.
Erledigungsdauer
Die Entscheidungsfristen sind in § 20 Oö. VergRSG 2006 festgelegt.
Zuständige Stelle
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,
Volksgartenstraße 14, 4021 Linz
Allgemeine Durchwahl (+43 732) 7075 - 0
Informationsstelle (+43 732) 7075 -18004
Fax (+43 732) 7075 - 218018
Verfahrensablauf
Nachprüfungsverfahren:
Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrags ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält hierbei die Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und des betroffenen Verfahrens, die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung und den Hinweis auf die Präklusionsfolgen.
Dem Nachprüfungsantrag kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu.
Parteien im Nachprüfungsverfahren sind jedenfalls der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin, sowie jene Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können.
Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen.
Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Anträge auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrags bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu.
Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung muss nicht durchgeführt werden.
Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Die einstweilige Verfügung ist sofort vollstreckbar.
Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
Feststellungsverfahren:
Parteien eines Feststellungsverfahrens sind der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin und ein allfälliger Zuschlagsempfänger bzw. Zuschlagsempfängerin.
Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung von Rechtsverstößen nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen
Authentifizierung und Signatur
Unterschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder eines von ihr bzw. von ihm bevollmächtigten (Rechts-)Vertreters oder qualifizierte elektronische Signatur.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich haben Rechtsschutzanträge die jeweils als notwendigen Inhalt festgelegten Angaben zu enthalten. (§§ 5, 8 und 14 Oö. VergRSG 2006).
Darüber hinaus sind dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Art und Format der Nachweise
Keine Info vorhanden/zweckmäßig
Kosten
Für Anträge im Sinne des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes 2006 hat ein Antragsteller bzw. eine Antragstellerin jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird in der Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2014 festgelegt und ist abhängig vom jeweiligen Verfahren. Gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Gebührensätze:
Direktvergaben |
300 Euro |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Bauaufträge |
1.000 Euro |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
500 Euro |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich |
500 Euro |
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich |
500 Euro |
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich |
1.000 Euro |
Sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungs-konzessionen im Unterschwellenbereich |
3.000 Euro |
Sonstige Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich |
1.000 Euro |
Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich |
6.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich |
2.000 Euro |
Zusätzliche Informationen
Keine Info vorhanden/zweckmäßig
Rechtsbehelfe
Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei
diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 .
- Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2014 .
- Bundesvergabegesetz 2018 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Zu allgemeinen datenschutzrechtlichen Informationen siehe die Datenschutz-Seite des Landes Oberösterreich.
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management
Letzte Aktualisierung: 15.02.2021
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