Allgemeine Informationen
In Oberösterreich ist die Führung der Berufsbezeichnung „Sozialpädagogische(r) FachbetreuerIn in der Kinder- und Jugendhilfe“ nur möglich, wenn die von der Antragstellerin/vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung von der Oö. Landesregierung anerkannt wird.
Voraussetzungen
Die Führung der Berufsbezeichnung „Sozialpädagogische(r) FachbetreuerIn in der Kinder- und Jugendhilfe“ ist nur möglich, wenn die im Ausland absolvierte Ausbildung mit der Ausbildung nach dem Oö. Sozialberufegesetz nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist.
Personen, die eine Berufsausbildung nach dem Oö. Sozialberufegesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig anerkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt, wenn sie
- die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen
- die deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß beherrschen
Eine Person gilt nicht als vertrauenswürdig, wenn diese
- wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit der sozialen Betreuung stehenden, zumindest grob fahrlässig begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist
- wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des oder der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Berufsausübung zu befürchten ist oder
- auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart das Wohl der Betreuten, insbesondere durch ein den sozialen Grundsätzen widersprechendes Verhalten gefährdet
Fristen
Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
Erledigungsdauer
Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
Zuständige Stelle
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: (+43 732) 77 20-152 01
Fax: (+43 732) 77 20-21 53 28
E-Mail: kjh.post@ooe.gv.at
Verfahrensablauf
Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 4 Oö. Sozialberufegesetz sind zu erfüllen (siehe Voraussetzungen).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Für die bei Ihnen konkret erforderlichen Unterlagen setzen Sie sich am besten mit uns vorab in Verbindung. Erforderliche Unterlagen sind in der Regel:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung
- Strafregisterbescheinigung sowie Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (nicht älter als 3 Monate)
- Ärztliches Zeugnis über die persönliche und gesundheitliche Eignung
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-Abgabenverordnung 2011.
Für die Verleihung der Berechtigung: 14 Euro
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
- Für die Einbringung des Antrages: 47,30 Euro
- Für die Beilagen, die dem Antrag anzuschließen sind: 3,90 Euro
- Pro Bogen*, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage;
- Für die Erteilung der Befugnis: 83,60 Euro
*Unter einem Bogen Papier ist der Umfang zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
Ein Tätigwerden als sozialpädagogische Fachkraft in Einrichtungen bzw. Angeboten der oberösterreichischen Kinder- und Jugendhilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Durchführung eines Anerkennungsverfahrens möglich.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Oö. Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden. Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich eine mündliche Verhandlung zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
- Oö. Sozialberufegesetz
- Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG)
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1992
- Gebührengesetz 1957
- Oö. Landesverwaltungsabgabengesetz 2011
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/datenschutz.htm
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kinder- und Jugendhilfe erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und umfasst die Bearbeitung, Dokumentation und Verrechnung von Leistungen in den gesetzlich vorgesehenen Bereichen unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht und des Datenschutzes.
Weiterführende Informationen gemäß Art. 13f DSGVO sind dazu unter https://www.kinder-jugendhilfe-ooe.at/144.htm zu finden.
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Letzte Aktualisierung: 01.02.2021
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