Wer wird gefördert?
Personen, die einen Kurzzeitpflegeaufenthalt in einer stationären Einrichtung in Oberösterreich (Alten- und Pflegeheim) in Anspruch nehmen.
Was wird gefördert?
Kurzzeitpflege im Sinne der Richtlinie ist eine zeitlich bis zu drei Monaten befristete Wohnunterbringung zum Zwecke der Pflege und Betreuung in einem nach § 64 Oö. Sozialhilfegesetz bewilligten Alten- und Pflegeheim, in welchem ein entsprechender Kurzzeitpflegeplatz zur Verfügung steht.
Wie wird gefördert?
Ersetzt werden die tatsächlichen Kosten, jedoch maximal 35,48 Euro für jeden begonnenen Kurzzeitpflegetag. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Kurzzeitpflegetage pro Kalenderjahr gewährt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das Einkommen von Personen, die mit ihrer/ihrem Ehegattin/Ehegatten bzw. eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, darf den doppelten Betrag des Ehegatten-Ausgleichszulagenrichtsatz für das jeweilige Jahr nicht übersteigen. Bei allen anderen Personen darf das Einkommen den doppelten Betrag des Einzelpersonen-Ausgleichszulagenrichtsatz für das jeweilige Jahr nicht übersteigen.
Abwicklung / Antragstellung
Das Ansuchen auf Gewährung des Zuschusses ist schriftlich unter Verwendung des aufgelegten Antragsformulars beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales, einzubringen. Die Frist zur Stellung eines Ansuchens läuft sechs Monate nach Beendigung des Kurzzeitpflegeaufenthalts ab. Spätere Ansuchen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, das im Ansuchen bekannt zu geben ist.
Formular
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Zuschuss zur Kurzzeitpflege in Alten- und Pflegeheimen in Oberösterreich (SGD-So/E-61)
Ansuchen um Gewährung von Förderungsmitteln
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