Ziele
- Wiederaufforstung mit möglichst qualitätsgesichertem sowie an den Standort unter bestmöglicher Beachtung der natürlichen Waldgesellschaft und an die zu erwartenden Klimaveränderungen bestmöglich angepasstem Pflanzenmaterial.
- Förderung der Vielfalt sowohl bei der Baumartenwahl als auch hinsichtlich Genetik, Strukturen und Lebensräumen.
- Nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen nach Schadereignissen.
- Herstellung einer hohen strukturellen Resilienz der neubegründeten Bestände
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie
- Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts
- Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Was wird gefördert?
- Vorbereitende Maßnahmen:
- Mulchen
- Aufforstung, Nachbesserung:
- Aufforstung
- Einzelschutz bei seltenen Baumarten
- Technische Begleitmaßnahmen:
- Schussschneisen
- Anlage Pflegesteige
- Pflock mind. 6x6 cm
- Querfällung
- Dreibeinböcke
- Maßnahmen gegen Wildschäden:
- Zaun Naturverjüngung Reh - hoher Aufwand
- Zaun Naturverjüngung Reh - geringer Aufwand
- Zaun Freifläche Reh - hoher Aufwand
- Zaun Freifläche Reh - geringer Aufwand
- Zäunung Freifläche Rotwild
- Zäunung Naturverjüngung Rotwild
- Kontrollzaun
- Sonstige Schutzmaßnahmen laut Sonderrichtlinie
- jagdbetriebliche Konzepte und deren Umsetzung
Wie wird gefördert?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten im Ausmaß von 60 % auf allen Waldflächen bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion oder hoher Wohlfahrtsfunktion. Die entsprechende WEP-Kennzahl finden Sie über den unten stehenden Link zum Waldentwicklungsplan.
- Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. Den Link zur Standardkostentabelle finden Sie am Ende der Seite.
- Projekte mit weniger als 1000,00 Euro anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
- Laufzeit des Projektes maximal 3 Jahre
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
- Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 Hektar liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor.(z.B. Waldzertifizierung und Einheitswertbescheid)
- Förderuntergrenze: 1000 Euro anrechenbare Kosten je förderantrag
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen und eventuelle Erlöse aus Holzverkäufen gegenzurechnen (unter 10.000,00 Euro Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000,00 Euro: 3 Auskünfte).
- Mehr als 75% der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die Mischwaldkriterien sind einzuhalten.
Mischwaldkriterien
Höhenstufe bzw. Waldgesellschaft | Mischwaldkriterien |
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Über 1000m Seehöhe | max. 70 Prozent Fichte, mind. 10 Prozent Rotbuche, mind. 10 Prozent Weißtanne |
750 bis 1000m Seehöhe | max. 50 Prozent Fichte, mind. 20 Prozent Laubholz (10% Rotbuche und mind. 10% Weißtanne) |
500 bis 750 m Seehöhe | max. 35% Fichte, mind. 30% Laubholz (mind. 10% Rotbuche und/oder Stiel-/Taubeneichen) |
bis 500 m Seehöhe | max. 25% Fichte, mind. 40% Laubholz (mind. 20% Rotbuche und/oder Eiche) |
Eichenzwangsstandorte (Seehöhe unter 600 m, schwere, schlecht durchlüftete, meist ebene Böden -ausgeprägte Pseudogleye) | mind. 30 Prozent Stieleiche, mind. 60 Prozent Laubholz, max. 25 Prozent Fichte |
Bergahorn-Eschenwald (Grabeneinhänge, wasserzügige Unterhänge, Bachbegleitgesellschaft) | Aufforstung mit mind. 50 Prozent Ahorn (Esche), max. 25% Fichte |
Schwarzerlen-Eschenwald (sehr nass, ohne Trockenphasen) | mind. 50 Prozent Schwarzerle, max.25 Prozent Fichte |
Auwald (harte Au) | mind. 50 Prozent Edellaubholz oder Stieleiche, kein Nadelholz |
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten
- Mulchen
Förderung nur bei eichenreichen Aufforstungen (mindestens 70 Prozent Stiel- oder Traubeneiche) - Aufforstungen
- Bei Aufforstung muss der Anteil an ausländischen Baumarten unter 25 Prozent der gepflanzten Pflanzenzahl betragen. Eine zusätzliche Pflanzung von ungeförderten ausländischen Baumarten ist nicht zulässig!
- die verwendeten Herkünfte der Forstpflanzen müssen nach Höhenlage und Wuchsgebiet den Empfehlungen des Bundesamtes für Wald (BFW) entsprechen (keine Förderung von Nordmannstannen und Robinien)
-
- bis zur Sicherung der Kultur hat der Förderungswerber erforderlichenfalls Maßnahmen gegen Wildeinwirkung durchzuführen
- Buntmischungen sind zu vermeiden, die Art der Mischung und die Pflanzverbände haben forstfachlichen Kriterien zu genügen
- bei größeren Ausfällen sind Nachbesserungen durchzuführen
- bei der Umwandlung von standortswidrigen Bestockungen oder Beständen, die aus forstschutztechnischen Gründen umgewandelt werden müssen, in ökologisch günstigere, stabile Mischbestände muss die Baumartenzusammensetzung deutlich verbessert werden (mindestens um 3/10 in Richtung natürlicher Waldgesellschaft)
- aus Naturverjüngung vorhandene flächige Buchen- oder Tannenverjüngungen können für die Erreichung der Mischungsziele berücksichtigt werden, sie selbst können aber nicht gefördert werden
- Richtwerte für Pflanzenzahlen: die förderbare Obergrenze bei Nadel-Laubholz-Mischaufforstungen beträgt 2.600 Stk./ha, bei Laubholz-Aufforstung 3.300 Stk./ha, bei eichendominierten Aufforstungen 3.700 Stk./ha
- bei Ergänzung von Naturverjüngungen muss die Summe von Naturverjüngung und Ergänzung den Mischwaldkriterien entsprechen oder die Ergänzung wird ausschließlich mit Laubholz oder Tanne durchgeführt
- Zaunschutz und Kontrollzäune
- max. Flächengröße: 0,5 Hektar, ist ein Anteil von mehr 60% Tanne/Stiel-/Traubeneiche vorhanden max. 1 ha
- Zäunung einer Fläche mit Naturverjüngungskern oder wo innerhalb der forstgesetzlichen Fristen eine Naturverjüngung zu erwarten ist
- zwischen den Zäunen eines Betriebes muss ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden
- Einzelschutz ist nur in Kombination mit seltenen Baumarten möglich
- beim Einzelschutz von Nadelbäumen werden nur Schutzkörbe mit Mindestdurchmesser 30 cm verankert mit Holzpflöcken verwendet
-
- beim Einzelschutz von Laubbäumen werden nur Schutzkörbe, Gitterschläuche oder Monoschutzsäulen verwendet
- Kontrollzäune sind mindestens 10 Jahre funktionstüchtig zu erhalten
- Kontrollzäune und flächige Zäune sind nach Funktionserfüllung vom Förderwerber sachgerecht zu entfernen.
- Schussschneisen
- Bei Schussschneisen ist ein jagdbetriebliches Konzept verpflichtend beizulegen.
- Die Rodungsbestimmungen des Forstgesetzes müssen eingehalten werden.
- Förderbar ist das Freihalten bestehender Schussschneisen.
Abwicklung / Antragstellung
Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren.
Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte das unten angeführte Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ vollständig aus und senden das Formular anschließend an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.
Der Förderungsantrag ist ausschließlich mittels Online-Formular zu stellen. Informationen und erforderliche Beilagen wie Beratungsblätter erhalten Sie bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.
Bei jedem Online-Förderantrag ist eine Beratungsunterlage verpflichtend hochzuladen. Bei flächenbezogenen Maßnahmen ist zusätzlich ein Lageplan als Beilage erforderlich.
Weiterführende Informationen
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Online-Formular - Waldfonds - M 1. Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen
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Die Online-Antragstellung erfolgt in Kooperation mit einem Dienst des Landes Tirol.
- Antragsformular AMA-Klientennummer .
- Sonderrichtlinie Waldfondsgesetz .
- Standardkostentabelle für Maßnahmen der Forstlichen Förderung .
- Waldentwicklungsplan (WEP).