Bewilligung für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes
Gemäß § 9 Luftfahrtgesetz ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) wie z.B.
- Außenabflüge und Außenlandungen mit Hubschraubern
- Außenabflüge und Außenlandungen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern
- Außenabflüge mit Freiballonen innerhalb von dicht besiedeltem Gebiet
- Außenlandungen von Fallschirmspringern innerhalb von dicht besiedeltem Gebiet
eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie Interessen des Natur-, des Gewässer- und des Umweltschutzes (besonders Lärmschutzinteressen) nicht entgegenstehen.
Der Antrag auf Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, einzubringen.
Hinweis:
Antragslegitimiert sind ausschließlich der Halter des Luftfahrzeuges oder der verantwortliche Pilot!
Formular:
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Ansuchen um die luftfahrtrechtliche Bewilligung (SVD-Verk/E-12)
gemäß § 9 LFG
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