Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie
- Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Forstpflanzenproduzenten für 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 laut Sonderrichtlinie
- Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts
- Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Was wird gefördert?
- Aufforstung
- Läuterung
- Jungbestandspflege
- Durchforstung
- Verjüngungseinleitung
- Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen, Plusbäumen und Samenplantagen:
- Qualitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut (Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken);
- Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion.
- Maßnahmen gegen Wildschäden
Wie wird gefördert?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 60% auf allen Waldflächen bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion oder hoher Wohlfahrtsfunktion. (Siehe Link am Ende der Seite)
- 30 % bei der Anschaffung von Spezialgeräten. Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik 90 %.
- Erfolgt die Abrechnung der Förderungsgegenstände nicht nach Standardkosten, so sind die anfallenden Holzerlöse dem Förderungsausmaß gegenzurechnen.
- Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. (siehe Link an Ende der Seite (PDF))
- Projekte mit weniger als EUR 1000,00 Euro anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
- Laufzeit des Projektes maximal 3 Jahre
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
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- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
- Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 Hektar liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor. (z.B.: Waldzertifizierung, Waldtypisierung, Einheitswertbescheid)
- Pro Förderwerber können in der Maßnahme M2 maximal 200.000 Euro Förderung beantragt werden.
- Förderuntergrenze: 1000 Euro anrechenbare Kosten je Förderantrag
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen und eventuelle Erlöse aus Holzverkäufen gegenzurechnen (unter 10.000,00 Euro Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000,00 Euro: 3 Auskünfte)
- Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die Mischwaldkriterien sind einzuhalten.
Mischwaldkriterien
Höhenstufe bzw. Waldgesellschaft | Mischwaldkriterien |
---|---|
Über 1000 m Seehöhe | max. 70 Prozent Fichte, mind. 10 Prozent Rotbuche, mind. 10 Prozent Weißtanne |
750 bis 1000 m Seehöhe | max. 50 Prozent Fichte, mind. 20 Prozent Laubholz (10 % Rotbuche und mind. 10 % Weißtanne, |
500 bis 750 m Seehöhe | max. 35% Fichte, mind. 30% Laubholz (mind. 10% Rotbuche und/oder Stiel- Traubeneiche) |
Bis 500 m Seehöhe | max.25% Fichte, mind. 40% Laubholz (mind. 20% Rotbuche und/oder Stiel-Traubeneiche |
Eichenzwangsstandorte (Seehöhe unter 600 m, schwere, schlecht durchlüftete, meist ebene Böden - ausgeprägte Pseudogleye) | mind. 30 Prozent Stieleiche, mind. 60 Prozent Laubholz, max. 25 Prozent Fichte |
Bergahorn-Eschenwald (Grabeneinhänge, wasserzügige Unterhänge, Bachbegleitgesellschaften) | Aufforstung mit mind. 50 Prozent Ahorn (Esche), max. 25 Prozent Fichte |
Schwarzerlen-Eschenwald (sehr nass, ohne Trockenphasen) | mind. 50 Prozent Schwarzerle, max. 25 Prozent Fichte |
Auwald (harte Au) | mind. 50 Prozent Edellaubholz oder Stieleiche, kein Nadelholz |
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten
- Mulchen
Förderung nur bei eichenreichen Aufforstungen (mindestens 70 Prozent Stiel- oder Traubeneiche) - Aufforstungen
- Bei Aufforstung muss der Anteil an ausländischen Baumarten unter 25 Prozent der gepflanzten Pflanzenzahl betragen. Eine zusätzliche Pflanzung von ungeförderten ausländischen Baumarten ist nicht zulässig!
- die verwendeten Herkünfte der Forstpflanzen müssen nach Höhenlage und Wuchsgebiet den Empfehlungen des Bundesamtes für Wald (BFW) entsprechen (keine Förderung von Nordmannstannen und Robinien)
- bis zur Sicherung der Kultur hat der Förderungswerber erforderlichenfalls Maßnahmen gegen Wildeinwirkung durchzuführen
- Buntmischungen sind zu vermeiden, die Art der Mischung und die Pflanzverbände haben forstfachlichen Kriterien zu genügen
- bei größeren Ausfällen sind Nachbesserungen durchzuführen
- bei der Umwandlung von standortswidrigen Bestockungen oder Beständen, die aus forstschutztechnischen Gründen umgewandelt werden müssen, in ökologisch günstigere, stabile Mischbestände muss die Baumartenzusammensetzung deutlich verbessert werden (mindestens um 3/10 in Richtung natürlicher Waldgesellschaft)
- aus Naturverjüngung vorhandene flächige Buchen- oder Tannenverjüngungen können für die Erreichung der Mischungsziele berücksichtigt werden, sie selbst können aber nicht gefördert werden
- Richtwerte für Pflanzenzahlen: die förderbare Obergrenze bei Nadel-Laubholz-Mischaufforstungen beträgt 2.600 Stk./ha, bei Laubholz-Aufforstung 3.300 Stk./ha, bei eichendominierten Aufforstungen 3.700 Stk./ha
- bei Ergänzung von Naturverjüngungen muss die Summe von Naturverjüngung und Ergänzung den Mischwaldkriterien entsprechen oder die Ergänzung wird ausschließlich mit Laubholz oder Tanne durchgeführt
- Pflege
- Standraumregulierung / Jungbestandspflege (0 – 10 Meter Oberhöhe)
- Mischbaumarten müssen gefördert werden
- Die Eingriffsstärke muss wirksam sein: In nadelholzdominierten Beständen ist die Stammzahl auf max. 1.600 Stk./ha zu reduzieren
- Grünmasse muss vor Ort verbleiben
- Nach Durchführung der Maßnahme dürfen max. 25 % ausländische Baumarten verbleiben
- Erstdurchforstung (10 – 20 Meter Oberhöhe)
- Mischbaumarten sind bevorzugt freizustellen, um dem Ziel eines stabilen Mischbestandes entscheidend näher zu kommen.
- Die Z-Stämme sind kräftig freizustellen
- Grünmasse muss auf Fläche verbleiben
- Nach Durchführung der Maßnahme müssen unter 25 % ausländische Baumarten verbleiben
- Erstdurchforstung mit Tragseil (10 – 20 Meter Oberhöhe)
- Sortimentsmethode oder Abzopfung und Grobentastung
- Mischbaumarten müssen gefördert werden
- Nach Durchführung der Maßnahme dürfen max. 25 % ausländische Baumarten verbleiben
- Einleitung der Verjüngung mittels Seilkran
- max. dabei entstehende Kahlflächengröße 0,1 ha (bei schutzwaldtechnischen und waldbaulichen Erfordernissen kann die Kahlflächengröße auf maximal 0,3 ha erhöht werden; dies bedarf aber vorher der Zustimmung des Landesforstdienstes)
- Sortimentsmethode oder Abzopfung und Grobentastung
- Zaunschutz und Kontrollzäune
-
max. Flächengröße: 0,5 Hektar, ist ein Anteil von mehr 60% Tanne/Stiel-/Traubeneiche vorhanden max. 1 ha
Zäunung einer Fläche mit Naturverjüngungskern oder wo innerhalb der forstgesetzlichen Fristen eine Naturverjüngung zu erwarten ist
- zwischen den Zäunen eines Betriebes muss ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden
- Einzelschutz ist nur in Kombination mit seltenen Baumarten möglich
- beim Einzelschutz von Nadelbäumen werden nur Schutzkörbe mit Mindestdurchmesser 30 cm verankert mit Holzpflöcken verwendet
- beim Einzelschutz von Laubbäumen werden nur Schutzkörbe, Gitterschläuche (ausgenommen Monoschutzsäulen) verwendet
- Kontrollzäune sind mindestens 10 Jahre funktionstüchtig zu erhalten
- Kontrollzäune und flächige Zäune sind nach Funktionserfüllung vom Förderwerber sachgerecht zu entfernen.
-
- Standraumregulierung / Jungbestandspflege (0 – 10 Meter Oberhöhe)
Abwicklung / Antragstellung
Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren.
Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte das unten angeführte Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ vollständig aus und senden das Formular anschließend an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.
Der Förderungsantrag ist ausschließlich mittels Online-Formular zu stellen. Informationen und erforderliche Beilagen wie Beratungsblätter erhalten Sie bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern. Bei jedem Online-Förderantrag ist eine Beratungsunterlage verpflichtend hochzuladen. Bei flächenbezogenen Maßnahmen ist zusätzlich ein Lageplan als Beilage erforderlich.
Weiterführende Informationen
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Online-Formular - Waldfonds - M 2 - Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder
.
Die Online-Antragstellung erfolgt in Kooperation mit einem Dienst des Landes Tirol.
- Antragsformular AMA-Klientennummer .
- Sonderrichtline Waldfondsgesetz .
- Standardkostentabelle für Maßnahmen der Forstlichen Förderung .
- Waldentwicklungsplan (WEP).