Waldfonds M 4 – Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz

Gefördert werden unter anderem Einrichtungen in Nass- und Trockenlagern, Transport und Manipulation von Schadholz sowie Machbarkeitsstudien.

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6 der Sonderrichtlinie ausgenommen sind Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7
  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften
  • Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
  • Genossenschaften, die nachweisen, dass die Förderung weitestgehend ihren land- und forstwirtschaftlichen Mitgliedern zugutekommt.
  • Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber

Was wird gefördert?

  • Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze.
  • Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern.
  • Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik

Wie wird gefördert?

  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 65% für Investitionen in Nasslagerplätze und 35% für Investitionen in Trockenholzlagerplätze
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80% für Transport und Manipulation des Schadholzes
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100% für Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
  • Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. (hier Link zur Standardkostentabelle als PDF)
  • Bei der Abrechnung über Kosten sind zur Kostenplausibilisierung: bis 10.000,00 Euro netto der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Angebote beizulegen.
  • Projekte mit weniger als 500,00 Euro anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
  • Laufzeit des Projektes maximal 3 Jahre

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.).
  • Vorhaben zur Errichtung von Holzlagerplätzen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Errichtung der Lagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
  • Auf geförderten Trocken- und Nassholzlagern ist im Zeitraum der Behaltefrist (5 Jahre) des Vorhabens mindestens 95 % Holz aus den Befall- oder Katastrophengebieten Österreichs zu lagern. Der Nachweis ist über Lieferscheine zu erbringen.
  • Hinsichtlich Förderungsgegenstand gemäß Fördergegenstand 1 und Fördergegenstand 2. Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche.
  • Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor. (z.B. Waldzertifizierung und Einheitswertbescheid)
  • Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte)
  • Fördergenstand „Schadholztransport“ umfasst nur den LKW-  oder Bahntransport von Sägerund- und Industrieholz (keine Biomasse)

Abwicklung / Antragstellung

Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren.

Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte das unten angeführte Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ vollständig aus und senden das Formular anschließend an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.

Der Förderungsantrag ist ausschließlich mittels Online-Formular zu stellen. Informationen und erforderliche Beilagen wie Beratungsblätter erhalten Sie bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.

 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: