Allgemeine Informationen
Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlage zu erfolgen. Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.
Voraussetzungen
Die Beseitigung von Abfällen in Oberösterreich, die nicht in Oberösterreich angefallen sind, darf nur erfolgen, wenn damit nicht den Zielen und Grundsätzen des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes oder dem Oö. Landesabfallwirtschaftsplan widersprochen wird.
Fristen
Die Behörde hat die Anzeige binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.
Die Behörde kann die Beseitigung innerhalb dieser vier Wochen mit Bescheid untersagen oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen festlegen.
Äußert sich die Behörde binnen vier Wochen nicht, wird die Beseitigung nicht untersagt oder teilt die Behörde mit, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird, kann mit der Beseitigung begonnen werden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-125 99
Fax (+43 732) 77 20-21 34 09
E-Mail: auwr.post@ooe.gv.at
Verfahrensablauf
Der Antrag ist vor Beginn der beabsichtigten Beseitigung zu stellen.
Die Behörde kann die Beseitigung innerhalb dieser vier Wochen mit Bescheid untersagen oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen festlegen.
Äußert sich die Behörde binnen vier Wochen nicht, wird die Beseitigung nicht untersagt oder teilt die Behörde mit, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird, kann mit der Beseitigung begonnen werden
Authentifizierung und Signatur
Die Anzeige ist schriftlich einzubringen.
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist daher vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
In der schriftlichen Anzeige sind anzugeben:
die Abfallarten
die Abfallmengen je Abfallart
die Herkunft der Abfälle
der vorgesehene Zeitraum für die Beseitigung
der Standort der Beseitigungsanlage
die vorgesehene Transportart
die freie Restkapazität der Beseitigungsanlage
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Landesverwaltungsabgabenverordnung:
für die Prüfung und Bestätigung der Anzeige nach § 23 Abs. 2 Oö. AWG 2009 TP 141: 240 Euro
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
für die Einbringung des Antrages TP 6 Abs. 1: 14,30 Euro;
Zusätzliche Informationen
Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierwöchigen Frist. Die Wirksamkeit eines Bescheides erlischt fünf Jahre nach dessen Rechtskraft.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Oö. Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn verfasst hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Oö. Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung in einer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.
Rechtsgrundlagen
§ 23 des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetz 2009
Gebührengesetz 1957
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Letzte Aktualisierung: 25.03.2021
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