Allgemeine Informationen
Durch die Zuteilung einer Prüfnummer werden antragstellende Personen zur Abnahme und/oder wiederkehrenden Überprüfung bzw. Inspektion von Heizungs- bzw. Feuerungsanlagen für feste und/oder flüssige Brennstoffe berechtigt.
Neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlagen müssen vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch eine überprüfungsberechtigte Person überprüft werden (Abnahmeüberprüfung). In der Folge müssen – je nach Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage in unterschiedlichen Zeitabständen – wiederkehrende Überprüfungen stattfinden, die ebenfalls von Überprüfungsberechtigten durchzuführen sind.
Die Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben fachlich geeigneter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und anderer überprüfungsberechtigter Personen bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
Voraussetzungen
Eine Prüfnummer wird auf Antrag vertrauenswürdigen Personen zugeteilt, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebietes
- Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebietes
- Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zu
- Herstellung und/oder
- Errichtung und/oder
- Änderung und/oder
- Überprüfung und Wartung
von Feuerungsanlagen berechtigt sind.
Diese Person muss auch nachweisen, dass sie über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen verfügt.
Fristen
Entscheidungsfrist ist sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrags (§ 73 AVG)
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-125 99
Fax (+43 732) 77 20-21 34 09
E-Mail auwr.post@ooe.gv.at
Verfahrensablauf
Die Überprüfungsberechtigung wird auf Grund eines schriftlichen antrags, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Behörde, erteilt.
Die Berechtigung ist bei Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen durch die Oö. Ladesregierung zu entziehen.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung ist nicht unbedingt erforderlich (3 13 AVG).
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind einem formlosen Antrag beizulegen:
- Angabe über den gewünschten Umfang der Berechtigung (für flüssige und/oder feste Brennstoffe)
- Nachweis über die aufrechte Akkreditierung, Berechtigung als Ziviltechniker/-in oder Gewerbeberechtigung
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Landesverwaltungsbgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
für die Zuteilung einer Prüfernummer gemäß § 26 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz: € 120
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
Für die Einbringung des Antrags: € 14,30
Für die Beilagen die dem Antrag anzuschließen sind: € 3,90
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als € 21,80
Für Beilagen die auf elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte eingebracht werden: € 2,30 pro Bogen*, jedoch nicht mehr als € 18,20
*Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Beitrag zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Oö. Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn verfasst hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Oö. Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.
Rechtsgrundlagen
§ 26 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 in Verbindung mit § 2 der Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
Gebührengesetz 1957
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 .
- Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung .
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .
- Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 .
- Gebührengesetz 1957 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Letzte Aktualisierung: 25.03.2021
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