Ziele
- Vorbeugung von Waldbränden durch Präventionsmaßnahmen, Reduktion von Kosten der Waldbrandbekämpfung.
- Vorbeugung von Folgerisiken durch Erosion, Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Schädlingskalamitäten.
- Generelle Vorsorge für ein klimabedingt steigendes Waldbrandrisiko im Alpenraum.
- Schutz des Siedlungs- und Wirtschaftsraums gegen das Übergreifen von Waldbränden.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß 1.4.6 der Sonderrichtlinie
- Sonstige Förderungswerber:
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände
- Körperschaften öffentlichen Rechts
- Vereine
- Forschungseinrichtungen, sofern sie nicht dem Beihilferecht unterliegen
- Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Was wird gefördert?
- Nationale Waldbrand-Risikobewertung (inkl. Datenbank, Geodatenportal), Monitoringprogramme (nach den europäischen Standards EFFIS/JRC) und Frühwarnsysteme
- Präventive Waldbehandlung in Waldbrand-Risikogebieten durch örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren
- Anpassung und Einrichtung einer vorbeugend schützenden Infrastruktur; Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und Prävention auf Basis einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie
- Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgerisiken, Erosions- und Bodenschutz von Brandflächen sowie einfache technische Begleitmaßnahmen
- Öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und Ausbildungsprogramm Waldbrand
Wie wird gefördert?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 % der Maßnahme „Öffentliche Bewusstseinsbildung“ und 80 % bei allen anderen Maßnahmen.
- Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) wird an Förderungswerber für den Förderungsgegenstand “Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung” als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
- Bei der Abrechnung über Kosten sind Vergleichsangebote zur Kostenplausibilisierung: bis € 10.000, -- netto der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Angebote beizulegen.
- Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
- Laufzeit des Projektes max. 3 Jahre
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Hinsichtlich Förderungsgegenstände „Präventive Waldbehandlung und Anpassung und Einrichtung einer vorbeugend schützenden Infrastruktur“ gilt:
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- Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.).
- Nachweis eines mittleren bis hohen Waldbrandrisikos im Einsatzgebiet
- Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche.
- Die Anschaffung von Spezialgeräten und Spezialausrüstung zur Waldbrandprävention erfolgt auf Basis einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie und wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität kein Antrag für Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
- Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor (z.B. Waldzertifizierung und Einheitswertbescheid).
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte)
- Maßnahmen für öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und Ausbildungsprogramm Waldbrand wird als De-minimis-Beihilfe gewährt, sofern der Förderungswerber dem Beihilfenrecht unterliegt. Das De-minimis-Formular ist dem Förderantrag beizulegen.
Abwicklung / Antragstellung
Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren.
Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte das unten angeführte Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ vollständig aus und senden das Formular anschließend an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.
Der Förderungsantrag ist ausschließlich mittels Online-Formular zu stellen. Informationen und erforderliche Beilagen wie Beratungsblätter erhalten Sie bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.
Weiterführende Informationen
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Online-Formular - Waldfonds - M 6. Maßnahme zur Waldbrandprävention
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Die Online-Antragstellung erfolgt in Kooperation mit einem Dienst des Landes Tirol.
- Antragsformular AMA-Klientennummer .
- Sonderrichtlinie Waldfondsgesetz .