Allgemeine Informationen
Die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage bedarf einer Bewilligung. Für die Inanspruchnahme des Gutes ist eine Frist zu setzen. Die Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und für den Bauentwurf erforderliche Bodenuntersuchungen und sonstige technische Arbeiten - unter tunlichster Schonung und Ermöglichung eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs des betroffenen Grundstückes - vorzunehmen.
Voraussetzungen
Es ist ein Antrag zu stellen (Antragsgrundsatz). Antragsberechtigt sind Leitungsunternehmen, aber auch Dritte.
Fristen
Entscheidungsfrist ist sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrags (§ 73 AVG).
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-125 99
Fax (+43 732) 77 20-21 34 09
E-Mail auwr.post@ooe.gv.at
Verfahrensablauf
Die Genehmigung wird aufgrund eines schriftlichen Ansuchens erteilt, wenn die Vorarbeiten für die Vorbereitung eines Bauentwurfs notwendig sind.
In der Genehmigung ist ein eindeutig bezeichneter Anfangs- und Endtermin für die Vornahme der Vorarbeiten festgesetzt. Die Frist kann über Antrag verlängert werden.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung ist nicht unbedingt erforderlich (§ 13 AVG).
Erforderliche Unterlagen
- Angaben über die von den Vorarbeiten potenziell betroffenen Flächen (Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden oder Teile (Ortsteile) derselben).
- planliche Darstellung der vorläufig beabsichtigten Trasse
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
pro Genehmigung: € 52
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
- Für die Einbringung des Antrags: € 14,30
- Für die Beilagen die dem Antrag anzuschließen sind: € 3,90 pro Bogen*, jedoch nicht mehr als € 21,80
- Für die Verhandlungsschrift pro Bogen € 14,30
- Für Beilagen die auf elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte eingebracht werden: € 2,30 pro Bogen*, jedoch nicht mehr als € 18,20
*Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Beitrag zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Oö. Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die in verfasst hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Oö. Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung in einer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.
Rechtsgrundlagen
§ 5 Oö. Starkstromwegegesetz 1970
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1992
Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
Gebührengesetz 1957
- Oö. Starkstromwegegesetz 1970 .
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .
- Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 .
- Gebührengesetz 1957 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Letzte Aktualisierung: 25.03.2021
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