Wer wird gefördert?
- Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (nur statische Berechnung)
- Vereine und konfessionelle Einrichtungen
- oberösterreichische Gemeinden sowie
- Privatpersonen
Was wird gefördert?
- Statische Berechnung: Untersuchung des bestehenden Tragwerkes sowie die Ausarbeitung von einer statischen Maßnahme zur Erhöhung der Tragfähigkeit für die nachträgliche Installation einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf dem Dach.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der „De-minimis“-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831.
Fördersatz Land | |
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Basisförderung |
bis zu 50 % der förderrelevanten Kosten für Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, maximal 1.500 Euro
bis zu 65 % der förderrelevanten Kosten für Vereine, konfessionelle Einrichtungen, oberösterreichische Gemeinden sowie Privatpersonen, maximal 1.500 Euro |
Zuschlag |
Für Gemeinden, Vereine, konfessionelle Einrichtungen erhöht sich der Landesfördersatz um 10 %, wenn die Sitzgemeinde eine EGEM-Klimabündnis-Gemeinde ist. |
Hinweise:
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Die statische Berechnung wird unabhängig einer weiteren Investition gefördert.
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Sind AntragstellerInnen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die anrechenbaren Kosten ohne Umsatzsteuer zu bemessen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Eine Beratung zur Erstbeurteilung betreffend Errichtungsmöglichkeit und Größe einer Photovoltaikanlage durch den OÖ Energiesparverband wird empfohlen.
- Das statische Gutachten bzw. die statische Berechnung ist von einem dazu befugten Unternehmen bzw. einer dazu befugten Person durchzuführen und kann auch die Beurteilung der Restlebensdauer des Daches umfassen.
- Das statische Gutachten bzw. die statische Berechnung muss sich insbesondere auf die mögliche Errichtung einer netzgeführten Photovoltaikanlage beziehen.
- Das statische Gutachten bzw. die statische Berechnung muss die detaillierten Maßnahmen enthalten, welche dann als Basis für die nachgelagerten Investitionen herangezogen werden.
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig von der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Für diese Maßnahme darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Erforderliche Unterlagen nach Umsetzung der Maßnahme
- Online-Förderantrag
- Beilage: Rechnungen und Zahlungsbestätigungen betreffend die statische Berechnung
- Beilage: Kopie der statischen Berechnung (statischer Schlussbericht, in dem die Ergebnisse zusammengefasst sind)
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag für die Maßnahmen ist gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen nach Durchführung an das Land Oberösterreich zu stellen. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der formalen Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein Fördervorschlag zur Genehmigung der zuständigen Gremien vorgelegt.
Genehmigung
Nach Genehmigung wird ein Fördervorschlag übermittelt.
Auszahlung
Nach Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen und Vorlage der Abrechnungsunterlagen wird die Förderung ausbezahlt.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- „De-minimis“-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024
Laufzeit
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2024 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).