Reihenhäuser / Doppelhäuser

Gefördert wird die Errichtung von Reihenhäusern oder Doppelhäusern durch die Gewährung von monatlichen Zuschüssen zu einem Hypothekardarlehen der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft oder eines einmaligen nicht rückzahlbaren Bauzuschusses.

Wer wird gefördert?

Die Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 nicht übersteigt. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen. Das Eigenheim muss eine Mindestgröße von 80 aufweisen.

Was wird gefördert?

Die Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 nicht übersteigt. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen. Das Eigenheim muss eine Mindestgröße von 80 aufweisen.

Wie wird gefördert?

A. Fixzinsaktion 2023/2024:

Zinsenzuschüsse zu einem Hypothekardarlehen der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einer Fixverzinsungsperiode in den ersten 20 Jahren der Darlehenslaufzeit.

Für die förderbare Person beträgt aufgrund des gewährten Zinsenzuschusses in der Höhe von 1,25 % p.a. die Verzinsung während der Fixverzinsungsperiode 2,95 % p.a.

Nach der Fixverzinsungsperiode gilt eine variable Verzinsung auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von max. 112 Basispunkten. Der so gebildete Zinssatz gilt für die restliche Darlehenslaufzeit.

ACHTUNG: Eine Antragstellung für diese Förderung ist nur bis zum 31.12.2024 möglich.

B. Zuschüsse zu einem Hypothekardarlehen der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft. 

Das Darlehen kann mit einer variablen Verzinsung oder mit einer Fixverzinsung aufgenommen werden. Die Laufzeit bei variabler Verzinsung muss 30 Jahre, bei Fixverzinsung 20 oder 25 Jahre betragen.

Die Oberösterreichische Landesbank wird bezüglich der Auswahl der Verzinsungsvariante mit Ihnen Kontakt aufnehmen. 

Die variable Verzinsung erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags.

Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt bei einer Laufzeit von 20 Jahren auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) und bei einer Laufzeit von 25 Jahren auf Basis des 15Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing). Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Monats der Förderungszusicherung zuzüglich eines Aufschlags von höchstens 125 Basispunkten. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

Die Zuschüsse werden aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich dem Darlehenskonto gutgeschrieben.

C. Einmaliger Bauzuschuss in Höhe von 36% des Zuschusses zum Hypothekardarlehen.

Höhe des geförderten Hypothekardarlehens und Höhe des Zuschusses aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren:

Die Höhe des Basisdarlehens beträgt 95.000 Euro mit einem Zuschuss von 12.500 Euro.

Mögliche Förderzuschläge zum Basisdarlehen:
Details zu den Förderzuschlägen entnehmen Sie dem Anhang 2 "Information" des Antragformulars.

  • 15.000 Euro Darlehen mit einem Zuschuss von 2.000 Euro
    für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers gemeldet ist und für das die Familienbeihilfe bezogen wird. Bei der Fördervariante mit 30 Jahren Laufzeit gilt dies auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Datum der Geburt des Kindes gestellt wird.
  • 20.000 Euro Darlehen mit einem Zuschuss von 2.500 Euro
    für jedes Kind mit erhöhter Familienbeihilfe auf Grund erheblicher Behinderung, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers lebt. Bei der Fördervariante mit 30 Jahren Laufzeit gilt dies auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Datum der Geburt des Kindes gestellt wird.
  • 15.000 Euro Darlehen mit einem Zuschuss von 2.000 Euro
    bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten).
    Konkrete Erläuterungen zum Thema "Verwendung von nicht-mineralölbasierten Dämmstoffen" finden Sie im Formular "Bauteilbeschreibung Neubau".
  • 5.000 Euro Darlehen mit einem Zuschuss von 1.000 Euro
    wenn das Eigenheim barrierefrei errichtet wird. Konkrete Erläuterungen zum Thema "Barrierefreiheit" finden Sie im Formular "Bauteilbeschreibung Neubau".
  • 3.000 Euro Darlehen mit einem Zuschuss von 500 Euro
    wenn das Eigenheim in einem Siedlungsschwerpunkt errichtet wird.
  • 25.000 Euro Darlehen mit einem Zuschuss von 3.500 Euro
    für die Errichtung einer zweiten Wohnung, wenn sie innerhalb von 10 Jahren ab Baubewilligung errichtet wird.

Beispiel:
Basisförderung Hypothekardarlehen: 95.000 Euro + 1 Kind 15.000 Euro = Darlehenshöhe: 110.000 Euro

Mögliche Zuschüsse:

  • Zuschuss zur Tilgung des Hypothekardarlehens aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, ausbezahlt in gleichhohen monatlichen Teilbeträgen: Insgesamt 14.500 Euro oder
  • einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss: 5.220 Euro (36% von 14.500 Euro) auszahlbar nach Bezug des geförderten Reihenhauses oder Doppelhauses, Aufgabe der bisherigen Wohnrechte und Erfüllung aller energetischen Auflagen.

Anmerkung: Die Erhöhungsbeträge von 5.000 Euro mit einem Zuschuss von 800 Euro für das Niedrigenergiehaus (Mindeststandard ab 1.9.2020) bzw. weitere 5.000 Euro mit einem Zuschuss von weiteren 800 Euro für das Optimalenergiehaus (Mindeststandard ab 1.1.2021) werden solange gewährt, bis diese energetischen Voraussetzungen nicht ohnehin als gesetzlicher Mindeststandard gelten. Ausschlaggebend dabei ist das Datum des Ansuchens um Baubewilligung bzw. das Datum der Eingabe um Baufreistellung bei der Baubehörde.

 Förderungsvorgang:

  1. Energiesparende Bauweise
    Der Nachweis über die energetischen Anforderungen erfolgt durch einen kostenlosen energetischen Befund des Energiesparverbands.
    Zu diesem Zweck senden Sie bitte die "Bauteilbeschreibung Neubau" (siehe Antragsformular), eine Kopie Ihres Bauplans und eine Kopie Ihres Energieausweises direkt an den Energiesparverband, Landstraße 45, 4020 Linz.
    Tipp: Senden Sie die Unterlagen an den Energiesparverband wenn möglich bereits vor Ihrer Antragstellung bei der Abteilung Wohnbauförderung. Wenn der energetische Befund bereits bei Antragstellung vorliegt, verkürzt sich die Bearbeitungszeit in der Abteilung Wohnbauförderung wesentlich!

  2. Antragstellung
    Das Ansuchen kann von der Käuferin oder vom Käufer des Reihenhauses oder Doppelhauses nach Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch erfolgen. Voraussetzung ist ein vollständig ausgefülltes und mit allen erforderlichen Unterlagen versehenes Ansuchen.
  3. Förderungszusicherung
    Die Bewilligung und die Förderungszusicherung erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Voraussetzung für die Auszahlung des Hypothekardarlehens ist die grundbücherliche Sicherstellung und die Fertigstellung des Rohbaus mit Bedachung.
    Die Auszahlung des einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses erfolgt nach Bezug des geförderten Reihenhauses oder Doppelhauses, Aufgabe der bisherigen Wohnrechte und Erfüllung aller energetischen Auflagen.

Voraussetzungen der Darlehensauszahlungen:
Nach Erhalt der Förderungszusicherung wird sich die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft (Tel. 0732/7639-0) um die Darlehensabwicklung bemühen. Sie wird von Ihnen folgende Unterlagen anfordern:

  • Rohbaubestätigung (mit Dach); Ausstellung erfolgt durch die Gemeinde.
  • Rücksendung des gerichtlich oder notariell beglaubigten Schuldscheines.
  • Der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, zu verlangen.

Aus der Förderung erwachsen Ihnen nachstehende Verpflichtungen:

  • Bezug des geförderten Eigenheims innerhalb von längstens 3 Jahren ab Datum der Zusicherung.
  • Aufgabe sämtlicher Wohnungen (Miet- und Eigentumswohnungen), die in den letzten 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Förderungszusicherung, bewohnt wurden, spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Eigenheims. Mietverträge sind zu kündigen, Eigentum ist zu verkaufen.
  • Widmungsgemäße Verwendung, d.h. das Wohnobjekt muss von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber selbst mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben. Eine geförderte zweite Wohnung muss mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.
  • Diese Förderungsauflagen sind 20 Jahre einzuhalten. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zuschüsse!
    Bei Inanspruchnahme des einmaligen Bauzuschusses sind die Förderungsauflagen analog der Hypothekardarlehensvarianten für 20 Jahre einzuhalten.
    Bei Verkauf innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Förderungszusicherung, ist die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger zur gänzlichen Rückzahlung des einmaligen Bauzuschusses verpflichtet.

Wichtige Hinweise:

  • Jede Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 aufzuweisen. 
  • Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems (Konkrete Hinweise – s. Antragsformular "Bauteilbeschreibung Neubau").
  • Grundlagen für die Gewährung der Förderung bilden der energetische Befund, der diesem Befund zugrunde liegende Bauplan und die diesem Befund zugrunde liegende "Bauteilbeschreibung Neubau".

  • Reihen- bzw. Doppelhäuser können nur dann als Wohnungseigentumsobjekte errichtet werden, wenn der Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan eine Parzellierung nicht vorsieht. Diese Objekte dürfen nur aus einer Wohnung bestehen.
  • Reihen- bzw. Doppelhäuser, die auf einer eigenen Parzelle errichtet werden, können eine zweite Wohnung aufweisen, nicht jedoch im Wohnungseigentum.
  • Wird eine Förderung für eine zweite Wohnung beansprucht, muss die Wohnung von nahestehenden Personen im Sinne des § 2 Z. 14 Oö. WFG 1993 mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Aktueller Grundbuchsauszug
  • Rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid
  • Färbige Ausfertigung oder Farbkopie des baubehördlich genehmigten Bauplans
  • Einkommensnachweis für das vorangegangene Kalenderjahr der (des) Förderungswerber(s) und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten und eingetragene Partner. Der Nachweis ist zu erbringen durch Jahreslohnzettel (vom Arbeitgeber ausgestellt, kein FinanzOnline Ausdruck), gegebenenfalls Einkommensteuer- bzw. Einheitswertbescheid, Bestätigung über Bezug von Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u.dgl.
  • Bestätigung des Finanzamts über den Bezug von Familienbeihilfe
  • Meldezettel
  • Für Staatsangehörige eines Nicht-EWR-Staates: siehe "Förderbare Personen" unter "Begriffe zum Thema Wohnen"

Hinweis:

Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nicht retourniert werden können. Eine Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Formular vor Baubeginn an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung (+43 732) 7720-14143, zu richten.

Für Fragen zur energiesparenden Bauweise, zum energetischen Befund, zur barrierefreien Bauweise sowie zu nicht-mineralölbasierten Dämmstoffen steht auch der OÖ. Energiesparverband, 4020 Linz, Landstraße 45, Tel. 0800/205 206 kostenlos oder Tel. 0732/7720-14860 zur Verfügung.

Formular

  • Beilagen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: