Richtlinien 2022 zur Umweltförderung in Oberösterreich

Diese Richtlinien gelten für Förderungen, die an natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmen im Sinne der Europäi­schen Union darstellen, gewährt werden sowie für Unternehmen, welche Förderungen als De-minimis-Beihilfe erhalten.

Aufgrund des § 7 Umweltschutzgesetz, LGBl.Nr. 84/1996 idgF., betreffend die Förderung von Umwelt­schutz­maßnahmen sowie von Konzepten, Studien und Aktionen, durch welche Belastungen der Umwelt in Oberösterreich vermieden oder ver­ringert werden, erlässt die Oö. Landes­regie­rung folgende Richtlinien:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinien gelten für Förderungen, die an

a. natürliche oder juristische Personen, die nicht Unternehmen im Sinne der wettbe­werbsrechtlichen Vorschriften der Europäi­schen Union darstellen,

b. Unternehmen als De-minimis-Beihilfe auf­grund der Verordnung der EU-Kom­mission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352/1 vom 18. Dezember 2013, idgF.,

c. Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind – gemäß der Verordnung der EU-Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, idgF.

gewährt werden.

(2) Sofern die Förderung im Sinne der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01) idgF. oder der VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union idgF. gewährt wird, sind die Kriterien und Bedingungen der "Investitionsförderrichtlinien 2022 für die Umweltför­de­rung im Inland idgF." des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sinngemäß anzuwenden.

(3) In begründeten Fällen kann eine Förderung, die die Kriterien für eine De-minimis-Förderung erfüllt, auch als Förderung gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen idgF. oder den Bestimmungen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung idgF. für Umweltschutzbeihilfen der unter Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen gewährt werden. Diese Begründung ist vor den Förderungswerber:innen im Ansuchen entsprechend darzustellen.

(4) Soweit in den nachstehenden Richtlinien keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Förderungs­richtlinien des Landes Oberösterreich in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zielsetzungen

Ziele der Umweltförderungen des Landes Ober­österreich im Sinne dieser Richtlinien sind

  • die Vermeidung bzw. Verringerung der schäd­lichen Einflüsse auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze
  • die Verwirklichung des Grundsatzes "Um­welt­vorsorge vor nachge­lagerten Umwelt­maßnahmen"
  • die Stärkung der nachhaltigen Entwicklung
  • die Stärkung eines nachhaltigen Lebensstils und Bewusstseinsbildung
  • die Weiterentwicklung von Bürgerbeteiligungsmodellen
  • die Verringerung der materiellen und ener­ge­tischen Umsätze im Stoffkreislauf
  • die Reduktion der treibhauswirksamen Gase (Klimaschutz)

§ 3 Förderungsgegenstand

(1) Das Land Oberösterreich fördert Umwelt­schutz­maßnahmen und Aktionen, durch die Belastungen der Umwelt vermieden oder verringert werden, insbesondere Maßnah­men

a. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch
klima­rele­van­te Schadstoffe

b. zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

c. im Bereich der Abfallwirtschaft, die

  1. die Rohstoff- und Energiereserven schonen oder
  2. den Verbrauch von Deponievolumen reduzieren oder
  3. das Gefährdungspotenzial bei Ab­lagerung von Abfällen so gering wie möglich halten

d. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm,
Er­schütterungen und Strahlen

e. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch
Luftverun­reinigungen

f. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen in den Bereichen Wasser, Abwasser und Boden durch Schadstoffeinträge

g. zum verstärkten Einsatz regiona­ler/nach­haltiger erneuerbarer Energieträger und

h. zur Erhöhung der Energieeffizienz im Sinne des Oö. Energie­konzeptes

i. zur Umweltvorsorge, Bewusstseins­bildung und Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne des Landesumwelt­programmes oder anderer nationaler und internationaler verbindlicher Programme.

j. zur Verringerung des jährlichen Flächenverbrauches und zur Verbesserung des Bodenbewusstseins

(2) Ebenso fördert das Land Oberösterreich Konzepte, Studien sowie Gutachten und der­gleichen, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die im Zusammen­hang mit den im § 3 Abs. 1 lit. a bis i genannten Maßnahmen notwendig sind und von dazu befugten Personen erstellt werden.

(3) Von der Förderung gemäß diesen Richtlinien ausgeschlossen sind:

  1. Rechnungen und Zahlungen, die beim Einreichen des Ansuchens älter als 6 Monate sind oder nach der von der Förderstelle festgelegten Frist liegen.
  2. Finanzierungskosten
  3. Maßnahmen, die keine positive Umwelt­bilanz aufweisen, sondern lediglich zu einer Verlagerung der Umweltbelastung führen
  4. Maßnahmen, die innerhalb der letzten 5 Jahre schon einmal aus Landesmitteln gefördert wurden
  5. Umweltschutzmaßnahmen, die sich innerhalb angemessener Zeit betriebswirtschaftlich amortisieren.

§ 4 Allgemeine Förderungsbedingungen

(1) Maßnahmen, die zur Herstellung eines gesetz- oder bescheidmäßig vorgeschriebenen Zustandes vorgenommen werden, können nicht gefördert werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn solche Maßnahmen zeitlich wesentlich vor der Fristsetzung vorgenommen werden oder die gesetzlichen bzw. bescheidmäßigen Vorgaben deutlich unterschreiten.
  
(2) Das Förderungsbegehren für eine Maßnahme - gleichgültig welche Rechtsperson sie zu tätigen beabsichtigt - muss vorrangig ökologisch motiviert sein.
   
(3) Die Realisierung der Maßnahme muss im öffent­lichen Interesse stehen.   
  
(4) Die zu fördernde Maßnahme muss zumindest dem Stand der Technik entsprechen.
     
(5) Die zu fördernde Maßnahme  darf, außer bei der Errichtung von alternativen
Ener­giegewinnungsanlagen, keine betriebliche und/oder private Ersatzmaßnahme sein.
  
(6) Die Förderung kann unter bestimmten Auflagen und Bedingungen gewährt werden.
     
(7) Bei Unternehmen müssen die Eigenmittel der Förderungswerber:innen in einem der Größe des Vorhabens an­gemessenen Verhältnis zur Höhe der ange­strebten Förderung stehen.
      
(8) Durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Förderungs­ansuchens sowie durch Verhandlungen mit den Förderungs­wer­bern:innen erwachsen dem Land Oberösterreich keine Verpflichtungen. Die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen das Land Oberösterreich aus diesem Titel oder aus mündlichen Erklärungen von Organen des Landes Oberösterreich ist ausgeschlossen.
  
(9) Ein Rechtsanspruch der Förderungswerber:innen auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. 
  
(10) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährt werden.

(11) Bei Biomassefeuerungsanlagen ist ein Umwandlungs­wirkungs­grad von mindestens 85 % für Privathaushalts- und kommerzielle Anwendungen und von mindestens 70 % für industrielle Anwendungen zu erreichen.

§ 5 Art und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung kann durch ein Darlehen, einen Betrag, einen Annuitätenzuschuss oder einen Zinsenzuschuss erfolgen.

(2) Der Annuitäten- oder Zinsenzuschuss wird kapitalisiert und rentenmäßig abgezinst, in einem Pauschalbetrag oder in mehreren pauschalierten Teilbeträgen gewährt. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt mit dem Zinssatz in der Höhe des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Referenzsatzes (Laufzeit 10 Jahre).

(3) Die auf die Kosten des förderbaren Projektes entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer allerdings nachweislich tatsächlich und endgültig von den Förderungsnehmer:innen zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie die Förderungs­nehmer:innen nicht tatsächlich zurückerhalten.

§ 6 Konsortialförderung

(1) Es ist zulässig, dass Förderungen oder sonstige Unterstützungen der Maßnahmen durch mehrere Förderstellen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 gewährt und kumuliert werden.
   
(2) Die Förderungswerber:innen  sind zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen oberösterreichischen Landesstellen und öffentlichen Förderungsträgern zu informieren.

(3) Wurde die Förderstelle pflichtgemäß von den Förderungs­nehmer:innen darüber informiert, dass bei mehreren Förderstellen für dieselbe Maßnahme, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, angesucht wurde, so haben sich die Abwicklungsstellen zu verständigen und die beabsichtigte Vorgangsweise aufeinander abzustimmen.

§ 7 Antrag und Erledigung

(1) Das Ansuchen auf Förderung ist entweder unter Verwendung des von der Abwicklungsstelle aufgelegten Antragsformulares oder formlos (Art der Antragstellung abhängig von der Förderungsaktion) an das Amt der Oö. Landesregierung vor Beginn der Maßnahme, für Förderungen in Rahmen von Sonderaktionen binnen der von der Abwicklungsstelle hierfür festzulegende Frist, zu richten.
  
(2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien von Bedeutung sind. Bei technischen Projekten ist dazulegen, wieweit dem Stand der Technik bzw. über dem Stand der Technik entsprochen wird.
  
(3) Dem Antrag auf Förderung einer Maßnahme im Sinne dieser Richtlinien sind folgende, je nach Maßnahme und Rechtsperson unterschiedliche Unterlagen anzuschließen:

  1. Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Die Abrechnung muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben umfassen. Die Übermittlung von Belegen kann grundsätzlich auch in elektronischer Form vorgesehen werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist, und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten werden.)
    1. Wenn die Abrechnung eines Förderansuchens bereits von einer Landes- oder Bundesabwicklungsstelle geprüft wurde, kann auf die neuerliche Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbestätigungen verzichtet werden.
  2. Nachweis der aufrechten Gewerbeberechtigung, sofern eine solche Voraussetzung für den Betrieb der geförderten Anlage ist.
  3. Bei genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen oder Maßnahmen: Kopie der Genehmigungsbescheide samt Verhandlungsschriften für die beantragte Maßnahme oder Bestätigung der zuständigen Genehmigungsbehörde, dass
    1. die Maßnahmen angezeigt wurden
    2. für die durchgeführten Maßnahmen keine Genehmigungen notwendig sind.
  4. Bei juristischen Personen: Nachweis des Rechtsstatus und der vertretungsbefugten Personen (Auszug aus dem Firmenbuch, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder ähnlichen Verzeichnissen)-
  5. Bei Unternehmen: Zusätzliche Angabe über gewährte bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre
  6. Detaillierte technische Unterlagen samt Pläne der geplanten Maßnahme mit einer nachvollziehbaren Darstellung der Umwelt­auswirkungen und des mit der zu er­wartenden Emissions- bzw. Abfall­reduktion verbundenen ökologischen Erfolges
  7. Bei Großvorhaben: Bilanz des letzten Geschäftsjahres inkl. bilanzwirksame Ver­bindlichkeiten, besonders gegenüber Kredit­unternehmen (Höhe, Zinssatz, Laufzeit, Verwendungszweck usw.)
  8. Terminplan für die Durchführung, Beginn und Abschluss der Maßnahme
  9. Bezifferung und Abgrenzung des umwelt- bzw. energierelevanten Teiles eines darüber hinaus gehenden Gesamtvorhabens
  10. Darstellung der insgesamt angefallenen Kosten und deren Finanzierung, aufgegliedert in
     
    • Eigenmittel
    • Fremdmittel (Kredite, Förderungen, sonstige Einnahmen usw.)
       
  11. Gutachten, Test- und Prüfungsergebnisse

(4) Das Amt der Oö. Landesregierung kann er­gänzende Angaben und Unterlagen fordern, wenn dies für die Entscheidung über das Ansuchen von Bedeutung ist. Wird für diese Ergänzung eine angemessene Frist gesetzt, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn die Frist nicht eingehalten wird und kein be­gründetes Ansuchen um Verlängerung einge­bracht wird. Die Abwicklungsstelle kann von der Anforderung der in § 7 Abs. 3 Z. 1-10 genannten Unterlagen absehen.

§ 8 Pflichten der Förderungswerber:innen

(1) Die Förderungswerber:innen erklären sich durch die Einbringung des Ansuchens damit ein­verstanden, dass das Land Oberösterreich einschlägige Auskünfte über die eigene Person bei Banken, Förderungsstellen und dergleichen einholen kann.
  
(2) Die Förderungswerber:innen haben sich spätestens vor Flüssigmachung des För­derungsbetrages durch Abgabe einer ent­sprechenden Erklärung zu verpflichten,

a. den Förderungsbetrag im Rahmen der ein­gesetzten Gesamtmittel nach ökono­mischen Gesichtspunkten für den widmungsge­mäßen Zweck zu verwenden,

b. über die widmungsgemäße Verwen­dung des Förderungsbetrages fristge­recht zu berichten, zum Zweck der Überprüfung den hiezu beauftragten Organen des Landes Oberösterreich oder einer vom Land Oberösterreich be­auftragten Stelle bzw. Organen der Euro­päischen Kommission das Betre­ten/die Ansicht des Objektes zu gestat­ten, Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren und alle verlangten Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen (Aufbewahrungsfrist im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes idgF.),

c. über Verlangen den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung des För­derungsbetrages in der vom Land Ober­österreich gewünschten Form zu erbringen.

§ 9 Einstellung und Rückforderung der Förderung

(1) Die Förderung wird eingestellt, wenn über das Vermögen der Förderungswerber:innen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet oder einem Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag mangels Vermögen nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsversteigerung über das ge­samte Betriebsvermögen oder über Teile des Betriebsvermögens bewilligt wird.
  
(2) Die Förderung wird eingestellt und die bereits flüssig gemachten Förderungsbeträge samt Zin­sen rückge­fordert, wenn die Förderungswerber:innen  die obliegenden Pflichten (§ 8) nicht einhalten.
  
(3) Wenn allfällige mit der Förderung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
  
(4) Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde.
  
(5) Die Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderungsbeiträge ist in den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich (idgF.) geregelt (§ 1 Abs. 4).
  
(6) Von einer Einstellung oder Rückforderung der Förderungsmittel kann in den Fällen des Abs. 1  abgesehen werden, wenn dadurch die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet erscheint.

§ 10 Datenschutz

Hinsichtlich Datenschutz kommen die Bestimmungen des § 9 der Allgemeinen Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich in der geltenden Fassung zur Anwendung.

§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)  Die neuen Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich treten am Tag ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung (25.7.2022) in Kraft.

(2)  Auf Ansuchen auf Förderung, die bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung eingereicht wurden, sind die Richtlinien zur Umweltförderung, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 13. April 2015, Folge 8, anzuwenden.

(3)  Auf nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 eingebrachte Förderungsansuchen sind die neuen Richtlinien zur Umweltförderung anzuwenden.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: