Aufgrund des § 7 Abs. 2 Oö. Umweltschutzgesetz, LGBl. Nr. 84/1996 idgF, werden von der Oö. Landesregierung die "Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich" erlassen.
Diese Richtlinien entsprechen sinngemäß den gemäß §§ 13 und 23ff Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993 idgF, erlassenen „Investitionsförderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung im Inland“ des Bundes, soweit es sich um Förderungen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. Nr. L 187 vom 26. Juni 2014 S.1, idgF oder der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Agrarische Freistellungsverordnung), ABl. Nr. L 193 vom 1. Juli 2014 S. 1, idgF, oder diese ersetzende Reglung handelt.
§ 1 Allgemeine Zielsetzungen
(1) Ziel der Umweltförderung in Oberösterreich ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen, umweltbelastenden Emissionen oder Abfällen.
Diese Zielsetzungen sind Gegenstand der Evaluierung gemäß § 14 UFG.
(2) Zu diesem Zweck soll die Umweltförderung in Oberösterreich
- einen Anreiz für die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen bilden, die sich nicht innerhalb angemessener Zeit betriebswirtschaftlich amortisieren oder
- der Abfederung der mit dem Einsatz der zu fördernden Investitionen verbundenen erhöhten Kosten dienen.
(3) Zusätzlich zielt die Umweltförderung in Oberösterreich unter Berücksichtigung der ökologischen und volkswirtschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 2 UFG auf eine breite technologische Streuung der geförderten Maßnahmen sowie auf einen effizienten Mitteleinsatz ab.
§ 2 Klima- und Energiepolitische Zielsetzungen
(1) In klima- und energiepolitischer Hinsicht sollen mit der Umweltförderung in Oberösterreich Maßnahmen gefördert werden, die für die Anrechnung der aus dem Unionsrecht abgeleiteten nationalen Zielsetzungen bis 2030 (EU-2030-Ziele) sowie darüber hinausgehend, insbesondere die Erreichung der Klimaneutralität in Österreich im Jahr 2040 sowie jener der Europäischen Union im Jahr 2050, wirksam werden und somit einen angemessenen Beitrag zur Zielerreichung leisten. Die Erreichung der spezifischen Zielsetzungen der energie- und klimastrategischen Planungen des Landes Oberösterreich sollen ebenso unterstützt werden. In diesem Sinne unterstützt die Umweltförderung in Oberösterreich als wesentliches förderpolitisches Instrument die kosteneffiziente Umsetzung der in den einschlägigen Planungs- und Strategiedokumenten vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität.
(2) Im Rahmen der Umweltförderung in Oberösterreich ist vor dem Hintergrund der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen und unter Berücksichtigung der mit der Förderung verbundenen volkswirtschaftlichen Effekte auf eine kosteneffiziente Förderung der Investitionen abzustellen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Unionsnormen im Sinne dieser Richtlinien sind
- verbindliche Unionsnormen für das von einem einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, wobei Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht aber für einzelne Unternehmen verbindlich sind, nicht als Unionsnormen gelten.
- die in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) einzusetzen und sicherzustellen, dass Schadstoffemissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Verordnung; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Grenzwert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte als erstes erreicht werden, anwendbar.
(2) Investitionen im Sinne dieser Richtlinien sind solche, die örtlich gebundene oder mobile Anlagen oder Anlagenteile sowie betriebliche Verkehrsmaßnahmen betreffen und umfassen insbesondere Transportmittel, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter einschließlich der zu deren Umsetzung, Errichtung, Lieferung oder Anschaffung erforderlichen Dienstleistungen wie Bau- und Montagearbeiten und Planungsleistungen. Keine anerkennbaren Investitionen im Sinne dieser Richtlinien sind:
- Grundstückskosten;
- - sofern die Förderung nicht als De-minimis-Förderung oder als pauschalierte Förderung an Nicht-Wettbewerbsteilnehmer:innen vergeben wird – Leistungen oder Lieferungen, die vor Einlangen des Ansuchens bei der Abwicklungs- oder Einreichstelle rechtsverbindlich bestellt worden sind, ausgenommen Vorleistungen;
- Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
- Anschluss- oder Verbindungsentgelte, sofern diese nicht für den Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetze anfallen;
- Finanzierungskosten;
- Kostenüberschreitungen, wobei hievon vom zuständigen Regierungsmitglied bzw. der Oberösterreichischen Landesregierung technologiespezifisch abweichende Regelungen getroffen werden können;
- Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die lediglich zu einer Verlagerung aber keiner Verminderung von Emissionen oder Abfällen führen;
- Kostenarten von Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 und 2, die
a) für die Erzielung des Effekts zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit von keiner oder geringerer Bedeutung sind, oder
b) die im Hinblick auf eine effiziente und effektive Abwicklung nicht anerkannt werden.
Kostenarten von Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 und 2, die in einer bei der Abwicklungsstelle des Bundes aufliegenden Liste (weiterführende Links unter umweltfoerderung.at) näher bezeichnet werden, werden vom Land Oberösterreich von der Förderung ausgeschlossen.
(3) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ im Sinne dieser Richtlinien ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
(4) „Biomasse“ im Sinne dieser Richtlinien ist der biologisch abbaubare Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
(5) „Biokraftstoffe“ im Sinne dieser Richtlinien sind flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden. Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen im Sinne dieser Richtlinien sind jene aus Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellte Biokraftstoffe im Sinne des Vorschlages der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
(6) „Biogene Abfälle“ oder „Abfälle mit relevanten biogenen Anteilen“ im Sinne dieser Richtlinien sind jene, die in einer zu diesem Zweck von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Befassung der Kommission erstellten Liste angeführt sind. In dieser Liste werden die für eine Förderung anerkannten Kategorien von biogenen Abfällen oder Abfällen mit relevanten biogenen Anteilen sowie deren erforderliches Ausmaß am eingesetzten Abfall festgelegt. Diese Liste kann bei der Abwicklungsstelle (weiterführende Links unter umweltfoerderung.at) eingesehen werden.
(7) „Gefährliche Abfälle“ im Sinne dieser Richtlinien sind solche, die in der Bestimmungsverordnung zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990 idgF, als solche ausgewiesen werden.
(8) „Immaterielle Leistungen“ im Sinne dieser Richtlinien sind Planungs- und Projektvorleistungen, Beratungsleistungen sowie Umweltstudien.
(9) „Öko-Innovation“ im Sinne dieser Richtlinien ist jede Form der Innovation, die eine deutliche Verbesserung der Umweltsituation bewirkt oder zum Ziel hat. Öko-Innovation umfasst neue Produktionsprozesse, den Einsatz neuer Produkte oder Dienstleistungen sowie neue Management- und Geschäftsmethoden, die sich dazu eignen, während der Dauer ihrer Anwendung oder Nutzung Gefahren für die Umwelt, Umweltschädigungen oder andere negative Auswirkungen auf die Ressourcennutzung zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren. Nicht als Innovationen gelten:
a) geringfügige Änderungen oder Verbesserungen,
b) eine Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Produktions- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind,
c) Änderungen in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen bestehenden betrieblichen Praktiken beruhen,
d) Änderungen in der Geschäftsstrategie,
e) Fusionen und Übernahmen,
f) Einstellung eines Arbeitsablaufs,
g) einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen,
h) Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben,
i) der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.
(10) „Energieeffizienz“ ist das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz.
(11) „Energieeinsparung“ im Sinne dieser Richtlinien ist die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt.
(12) Eine „Erhöhung der Ressourceneffizienz“ im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn durch die Maßnahme die Menge des für eine Produktionseinheit benötigten Inputs verringert oder Primärinputs durch Sekundärinputs ersetzt werden. Bei den Einsparungen ist darauf zu achten, dass eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei insbesondere mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind.
(13) „Stand der Technik“ im Sinne dieser Richtlinien ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen
(14) „Kleine oder mittlere Unternehmen“ im Sinne dieser Richtlinien sind
a) Unternehmen entsprechend der im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. Nr. L 187 vom 26. Juni 2014 S.1, idgF, oder diese ersetzende Reglung;
b) Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, entsprechend der im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Agrarische Freistellungsverordnung), ABl. Nr. L 193 vom 1. Juli 2014 S. 1, idgF, oder diese ersetzende Reglung;
Die jeweils geltende Fassung der Kriterien für die Einstufung als Klein- oder Mittelunternehmen kann bei der Abwicklungsstelle (weiterführende Links unter umweltfoerderung.at) eingesehen werden.
(15) „Großunternehmen“ sind Wettbewerbsteilnehmer, die nicht die Kriterien für kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Abs. 14 erfüllen.
(16) entfällt
(17) „De-minimis-Förderungen“ im Sinne dieser Richtlinien sind Förderungen, die
a) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013 S. 1, idgF, oder diese ersetzende Regelung,
b) - für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind – gemäß der Verordnung (EU) 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013 S. 9, idgF, oder diese ersetzende Regelung
nicht von Artikel 107 Abs. 1 AEUV umfasst sind. Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kriterien für die Einstufung als De-minimis-Förderung im Sinne dieser Verordnungen können bei der Abwicklungsstelle des Bundes eingesehen werden.
(17) Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine ernstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition sein.
(18) „Nicht-Wettbewerbsteilnehmer:innen“ im Sinne dieser Richtlinien sind natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt als Anbieter:innen eines Produkts oder einer Dienstleistung auftreten; sie unterliegen dem EU-Wettbewerbsrecht gemäß Artikel 107 ff AEUV. Nicht-Wettbewerbsteilnehmer:innen sind jene, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
(19) „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne dieser Richtlinien sind Wettbewerbsteilnehmer:innen im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder Artikel 2 Nummer 14 der Agrarischen Freistellungsverordnung.
(20) „Unionsrechtliche Publizitätsverpflichtungen“ betreffen jene, gemäß den einschlägigen unionsrechtlichen Rechtgrundlagen, zwingend zu veröffentlichenden förderrelevanten Daten. Die sich aus den unionsrechtlichen Publizitätsvorschriften ergebenden konkreten Verpflichtungen können bei der Abwicklungsstelle des Bundes (weiterführende Links unter umweltfoerderung.at) eingesehen werden.
§ 4 Gegenstand der Förderung
(1) Gegenstand der Förderung sind:
- Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase
a) durch Einsparung oder effizienten Einsatz von Energie,
b) zur Erzeugung und/oder zum Einsatz erneuerbarer Energieträger, einschließlich deren Speicherung zur späteren Nutzung,
c) zur Erzeugung und/oder zum Einsatz erneuerbarer Energieträger in betrieblichen Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen,
d) durch Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4 UFG sowie Gebäudeanschlüsse, soweit diese nicht als Investitionen gemäß lit. b gelten,
e) zur Umstellung der Produktion auf den Einsatz von biogenen Rohstoffen und
f) zur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen;
- Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
- Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft
a) durch Reduktion oder Substitution von Rohstoffen,
b) durch Behandlung oder Verwertung von Abfällen und Reststoffen,
c) durch Rücknahmesysteme für Einweg- oder Mehrweggebinde,
d) durch Anlagen zur Sortierung von Kunststoffverpackungen,
e) durch Anlagen zur Reinigung, Befüllung oder Verpackung von Mehrweggebinden sowie der Erstausstattung mit Normgebinden und –kisten;
- Investitionen zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von gefährlichen Abfällen;
- zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, soweit Anlagen nicht bloß geringfügig verbessert oder ersetzt werden;
- öko-innovative Investitionen gemäß Z 1 bis 5;
- immaterielle Leistungen, die im Zusammenhang mit den in Z 1 genannten Maßnahmen erforderlich sind und von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erbracht werden.
(2) Es können auch laufende Kosten im Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß Z 1 lit. a bis c sowie mit Investitionen gemäß Z 1 lit. f gefördert werden, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann.
(3) Bei der Festlegung konkretisierender Förderbedingungen (§ 5 Abs. 5) zu den einzelnen Förderbereichen gemäß Abs. 1 und 2 ist darauf zu achten, dass unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Dies hat durch Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012 idgF, zu erfolgen, wobei insbesondere auch alle jene Leistungsangebote heranzuziehen sind, die in den gleichen Tätigkeitsbereich der einheitlichen Kategorie im Sinne des § 22 Abs. 2 TDBG 2012 fallen.
§ 5 Voraussetzungen
(1) Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass:
- die Maßnahme dem Stand der Technik bzw. den unionsrechtlichen Vorgaben zur Förderung entspricht;
- durch die zu fördernde Maßnahme eine Entlastung der Umwelt im Inland insgesamt erfolgt, wobei insbesondere Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind; bei Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 ist eine Entlastung der Umwelt im Inland gegeben, wenn diese mit den energiewirtschaftlichen und klimapolitischen Zielsetzungen in Einklang steht;
- durch die Maßnahme keine Verschlechterung der Arbeitsumwelt eintritt;
- durch das erzeugte Produkt bei sachgemäßem Gebrauch unter Einbeziehung des im Zusammenhang mit dem Produktlebenszyklus stehenden Abfalltransportes und der Abfallbehandlung keine Umweltgefährdung ausgeht;
- für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d ein Mobilitätskonzept für den Betrieb erstellt wird;
- – soweit zur Prüfung der Förderungswürdigkeit des Projektes erforderlich – vom dem bzw. der Förderungswerber:in der Nachweis über die preisliche Angemessenheit des Projektes, wie etwa durch Vergleichsangebote, erbracht wird.
- das Förderungsansuchen einschließlich der Unterlagen gemäß § 8 bei der Abwicklungsstelle des Landes Oberösterreich oder einer in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen berechtigten Stelle (Einreichstelle) oder der Abwicklungsstelle des Bundes vor Beginn der Maßnahme, eingelangt ist; die Festlegung des Zeitpunktes des Beginns der Maßnahme hat den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und ist bei der Abwicklungsstelle veröffentlicht (weiterführende Links unter umweltfoerderung.at);
- bei Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder f,.at
a) sämtliche unmittelbaren Effekte der Maßnahmen auf die korrespondierenden abgeleiteten nationalen Zielsetzungen angerechnet werden können, oder
b) wenn diese an Anlagen, die dem europäischen Handelssystem für Treibhausgasemissionen unterliegen, gesetzt werden, die Beitragsleistung der Umweltförderung im Inland in den anderen Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels nicht nennenswert gefährdet wird;
- der bzw. die Förderungswerber:in, der oder die den Bestimmungen der Gleichbehandlungsgesetze unterliegt, diese beachtet;
- im Falle von Unternehmen der bzw. die Förderungswerber:in das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005 idgF, und das Diskriminierungsverbot gemäß den §§ 7b ff des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, beachtet;
- der bzw. die Förderungswerber:in, der bzw. die hinsichtlich der zur fördernden Investition oder Maßnahme den einschlägigen vergabegesetzlichen Bestimmungen unterliegt, dies auch einhält;
- – im Fall von Kraft-Wärme-Kopplungen –
a) die Kriterien des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (1) erfüllt und
b) die Maßnahme zu einer Verringerung der Primärenergieerzeugung im Vergleich zur getrennten Energieerzeugung oder im Vergleich zur Ausgangssituation führt;
- – im Fall von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen – die geförderten Brennstoffe den Nachhaltigkeitskriterien und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen entsprechen, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten festgelegt sind;
- für die Maßnahme, die einen Zuschlag für den öko-innovativen Charakter der Maßnahme erhalten soll, folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der öko-innovative Vermögenswert muss gemessen an dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Neuheit sein oder eine wesentliche Verbesserung darstellen. Die Neuheit kann z.B. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation und der Marktbedingungen für die Einführung oder Verbreitung der Innovation nachgewiesen werden, bei der sie mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken verglichen wird, die von anderen Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig allgemein angewandt werden.
b) Der erwartete Nutzen für die Umwelt muss deutlich höher sein als die Verbesserung, die aus der allgemeinen Entwicklung des Stands der Technik bei vergleichbaren Tätigkeiten resultiert.
c) Mit dem öko-innovativen Charakter dieser Vermögenswerte oder Projekte muss ein eindeutiges Risiko in technologischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht verbunden sein, das höher ist als das Risiko, das allgemein mit vergleichbaren nichtinnovativen Vermögenswerten oder Projekten verbunden ist. Dieses Risiko kann beispielsweise nachgewiesen werden durch: Kosten in Relation zum Umsatz, Zeitaufwand für die Entwicklung, erwartete Gewinne aus der Öko-Innovation im Vergleich zu den Kosten, Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags.
(2) Eine Förderung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Projektumfang, zur Leistungsfähigkeit des Projektträgers und zu den Beurteilungs- und Abwicklungskosten steht und die Investitionskosten über der vom Land Oberösterreich festgesetzten Grenze liegen.
(3) Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die EU-Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelnotifikation erfordern, können bei der Abwicklungsstelle (weiterführende Links unter umweltfoerderung.at) eingesehen werden.
(4) Sofern eine beihilfenrechtlich freigestellte oder genehmigte Förderung gewährt werden soll, kann eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden, wenn
a) der bzw. die Förderungswerber:in ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 19 ist oder
b) der bzw. die Förderungswerber:in einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
(5) Die Land Oberösterreich kann zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung festlegen, soweit dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Förderung erforderlich erscheint (weiterführende Links unter umweltfoerderung.at). Im Übrigen gelten sowohl die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich als auch die Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, sofern in dieser Richtlinie keine oder keine von den Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich abweichenden näheren Regelungen getroffen werden und diese mit der Eigenart der Förderung im Rahmen der Umweltförderungen vereinbar ist.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 6 Förderungswerber:in
Ansuchen im Bereich der Umweltförderung in Oberösterreich können von natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften für das Setzen von Maßnahmen gemäß § 4 gestellt werden.
§ 7 Konsortialförderung
(1) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der Maßnahme bis zu den gemäß den beihilfenrechtlichen Unionsnormen vorgesehenen Höchstgrenzen durch mehrere öffentliche Rechtsträger ist zulässig.
(2) Durch eine andere oberösterreichische Landesstelle geförderte Investitionskosten können im Rahmen dieser Richtlinien
a) gemäß einer Festlegung durch das zuständige Regierungsmitglied bzw. der Oö. Landesregierung oder
b) nur in begründeten Fällen gefördert werden. Diese Begründung ist vom Förderungswerber bzw. von der Förderungswerberin im Ansuchen entsprechend darzustellen und von der Abwicklungsstelle zu bestätigen.
Dabei hat die Abwicklungsstelle vor Gewährung der Förderung mit der zuständigen Abwicklungsstelle der anderen Landesförderung die beabsichtigte Vorgangsweise abzustimmen. Im Fall von Konsortialförderungen durch andere Förderungen als jener des Landes hat die Abwicklungsstelle zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen oder überhöhter Gesamtförderintensitäten mit anderen einschlägigen Förderstellen auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken.
(3) Der bzw. die Förderungswerber:in ist zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderungsträgern zu informieren. Zu diesem Zweck hat jedes eingebrachte Förderungsansuchen eine rechtsverbindliche Erklärung der Förderungswerberbenden zu enthalten, dass die abgegebenen Angaben richtig und vollständig sind. Die Abwicklungsstelle wird die zusätzlichen projekteinschlägigen Förderungen mittels Selbsterklärung durch den bzw. die Förderungsnehmer:in bei Antragstellung und bei Abgabe des Endberichtes sowie in begründeten Fällen durch Abfrage in der Transparenzdatenbank überprüfen.
§ 8 Förderungsansuchen und Unterlagen
(1) Das vollständig ausgefüllte Ansuchen auf Förderung ist unter Verwendung des von der Abwicklungsstelle aufgelegten oder elektronisch zur Verfügung gestellten Formulars bei der Abwicklungsstelle oder bei einer Einreichstelle einzubringen.
(2) Dem Ansuchen auf Förderung sind die zur Prüfung der Förderungsfähigkeit und -würdigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Ansuchens von der Abwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Dies gilt auch für die Stellung eines Ansuchens im Wege von elektronischen Datenträgern oder des Internets. Das Förderungsansuchen ist rechtsverbindlich vom Förderungswerber bzw. von der Förderungswerberin oder einer zu seiner bzw. ihrer Vertretung befugten Person zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren und hat, soweit eine beihilfenrechtlich freigestellte oder genehmigte Förderung gewährt werden soll, jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens;
b) Beschreibung der Maßnahme mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
c) Standort der Maßnahme;
d) die Kosten der Maßnahme;
e) Angabe, dass ein Investitionszuschuss benötigt wird, einschließlich der Höhe der für die Maßnahme erforderlichen öffentlichen Finanzierung.
Auf die Angaben gemäß lit. e kann verzichtet werden, sofern dies im Einklang mit den beihilfenrechtlichen Vorgaben steht und im Hinblick auf die Eigenart der Förderung begründet ist. Bei sonstigen Förderungen sind Mindestangaben für das Ansuchen nach der Natur des Förderungsangebots festzulegen.
Die Form und Art der Einreichung sowie das Verfahren zur Auswahl der Maßnahmen, die gefördert werden sollen, werden vom Land Oberösterreich festgelegt. Im Übrigen wird auf die Verfahrensbestimmungen in den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich verwiesen.
§ 9 Ermittlung der förderbaren Kosten
(1) Sofern eine Förderung der Investition im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen gewährt werden soll, sind die umweltrelevanten Mehrkosten der Investition gemäß § 4 Abs. 1 förderfähig:
- Als umweltrelevante Mehrkosten der Investition sind von der Abwicklungsstelle jene Kosten zu ermitteln, die zur Erreichung des aufgrund der Unionsnorm höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition nicht ohne weiteres feststellen lässt, müssen die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit der Situation ohne Förderung ermittelt werden. Als Referenzsituation sind die Kosten einer Investition heranzuziehen, die technisch vergleichbar und eine in betriebswirtschaftlicher Hinsicht ernstzunehmende Alternative ist, jedoch
a) bei Fehlen einer Unionsnorm ein geringeres Maß an Umweltschutz bietet oder
b) ansonsten für die Einhaltung der Unionsnorm erforderlich sind.
- Bei der Abwicklungsstelle des Bundes (weiterführende Links unter umweltfoerderung.at) liegt eine Liste jener Technologien auf, die als Referenzinvestition für die wichtigsten förderbaren Technologien herangezogen werden. Sofern für eine zu fördernde Technologie eine Referenzinvestition nicht gelistet ist oder eine andere Referenzinvestition als die gelistete heranzuziehen ist, hat der bzw. die Förderungswerber:in hiefür die erforderlichen Nachweise zu bringen.
- Soweit die zu fördernde Technologie auf den Einsatz oder die Produktion von erneuerbaren Energieträgern oder nachwachsender Rohstoffe abstellt, ist als Referenzinvestition eine Anlage auf Basis fossiler Energieträger oder herkömmlicher Einsatzstoffe heranzuziehen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 erfolgt die Ermittlung der förderfähigen Kosten auf der Grundlage der umweltrelevanten Investitionskosten, soweit dem die beihilfenrechtlichen Vorgaben nicht entgegenstehen. Ist aufgrund der beihilfenrechtlichen Vorgaben eine davon abweichende Ermittlung der förderfähigen Kosten vorzunehmen, ist diese Ermittlungsmethode anzuwenden.
(3) Wird die Förderung im Rahmen eines Bieterverfahrens gewährt, so kann eine detaillierte Prüfung der Mehrkosten der Investition und der laufenden Kosten entfallen, wenn die Beihilfebeträge durch eine Ausschreibung bestimmt werden.
(4) Sofern eine Förderung für laufende Kosten an Wettbewerbsteilnehmer:innen gewährt werden soll, können
- im Fall von öko-innovativen Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c erhöhte laufende Kosten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren, oder
- im Fall von Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f erhöhte laufende Kosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren
berücksichtigt werden, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann. Zu diesem Zweck ist ein Vergleich der Kosten der Investition und des laufenden Betriebs im Vergleich zur Referenzsituation anzustellen. Die näheren Bestimmungen der Kriterien und Methodik dieser Vergleichsrechnung sind auf Basis der beihilfenrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Festlegung gemäß § 5 Abs. 5 zu treffen.
§ 10 Ausmaß der Förderung
(1) Das Land Oberösterreich kann technische, umweltbezogene, soziale und wirtschaftliche Kriterien im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung für die Differenzierung der Förderungshöhe (§ 5 Abs. 5) festsetzen.
(2) Für die Förderung von Wettbewerbsteilnehmer:innen gilt:
- Die Förderung einer Investition darf unter Berücksichtigung der gemäß § 9 förderfähigen Kosten und unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen 50 % der umweltrelevanten Investitionskosten nicht überschreiten.
- Das Förderungsausmaß für Förderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d darf 20% der umweltrelevanten Kosten der Investition, bei Anlagen mit einer hohen Steigerung des Anteils an eingesetzten erneuerbaren Energieträgern bis zu 25 % der umweltrelevanten Investitionskosten nicht übersteigen. Wird dadurch die beihilfenrechtliche Höchstgrenze überschritten, ist das Förderungsausmaß entsprechend zu kürzen.
- Die Förderung von öko-innovativen Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 kann ungeachtet der Differenzierung gemäß Abs. 1 gewährt werden.
- Das Ausmaß der Förderung von Investitionen gemäß Z 1 und 3 kann bis zu den beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen angehoben werden, wenn dies aufgrund der förderpolitischen Zielsetzung oder im Hinblick auf den Einsatz von europäischen Mitteln begründet und hierfür eine Festlegung gemäß § 5 Abs. 5 getroffen wurde.
- Die Förderung für Anlagen oder Anlagenteile zur Verteilung von Energie darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den umweltrelevanten Investitionskosten (§ 9 Abs. 2) und dem Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn aus der Investition bestimmt sich aus der Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe des betreffenden Investitionszeitraums, wenn die Differenz positiv ist. Betriebskosten sind insbesondere Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten. Dabei sind Abschreibungs- und Finanzierungskosten nicht einzubeziehen, wenn diese durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden.
- Es können unter Einhaltung beihilfenrechtlicher Zulässigkeitsregeln erhöhte laufende Kosten
a) im Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren, und
b) im Zusammenhang mit Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren
berücksichtigt werden, wobei die Förderung nicht dazu führen darf, dass mit der Gesamtförderung aus der Förderung der Investition und der laufenden Kosten branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
- Die förderfähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen bzw. anhand der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenkategorie nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.
(3) Für Förderungen an Nicht-Wettbewerbsteilnehmer:innen bemessen sich die Förderungen wie folgt:
- Für Förderungen an natürliche Personen darf die Höhe der Förderung 50 % der Investitionskosten, in Fällen, in denen dies aufgrund der förderpolitischen Zielsetzung oder im Hinblick auf den Einsatz von europäischen Mitteln begründet und hierfür eine Festlegung gemäß § 5 Abs. 5 getroffen ist, die Investitionskosten nicht übersteigen.
- Für Förderungen an sonstige Nicht-Wettbewerbsteilnehmer:innen darf die Höhe der Förderung die in Abs. 1 festgelegten Fördergrenzen, in Fällen, in denen dies aufgrund der förderpolitischen Zielsetzungen oder im Hinblick auf den Einsatz von europäischen Mitteln begründet und hierfür eine Festlegung gemäß § 5 Abs. 5 getroffen ist, die Investitionskosten nicht übersteigen.
(4) Bei der Festlegung konkretisierender Förderbedingungen (§ 5 Abs. 5) zu den einzelnen Förderbereichen gemäß Abs. 1 und 2 ist darauf zu achten, dass unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Dies hat insbesondere auch durch Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012 idgF, zu erfolgen, wobei insbesondere auch alle jene Leistungsangebote heranzuziehen sind, die in den gleichen Tätigkeitsbereich der einheitlichen Kategorie im Sinne des § 22 Abs. 2 TDBG 2012 fallen.
(5) Die auf die förderbaren Kosten entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig von der bzw. dem Förderungsnehmer:in zu tragen ist, somit für sie bzw. ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie die bzw. der Förderungsnehmer:in nicht tatsächlich zurückerhält.
§ 11 Art der Förderung
(1) Die Förderung kann in Form von Investitionszuschüssen oder eines Investitionszuschusses in Verbindung mit einem Zuschuss zu laufenden Kosten gewährt werden. Der Auszahlungsmodus ist in der Fördererklärung zu vereinbaren.
(2) Ein zugesicherter Investitionszuschuss wird nach Durchführung der Endabrechnung und unter Voraussetzung der Einhaltung des Förderungsvertrages ausbezahlt. Erfolgt die Durchführung der Maßnahme in mehreren Abschnitten, kann die Auszahlung des zugesicherten Investitionszuschusses in Teilbeträgen aufgrund der Endabrechnung für einzelne Abschnitte (Zwischenabrechnung) vereinbart werden. Wird ein Investitionszuschuss unter Vereinbarung von Auflagen und Bedingungen gewährt, kann die Auszahlung bis zur halben Höhe auf die Dauer von bis zu 10 Jahren erstreckt werden. In begründeten Fällen, in denen die Bezahlung der Maßnahme sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann die Förderung bereits nach der Endabrechnung der Maßnahme ausbezahlt werden.
(3) Eine Förderung in Form von Investitionszuschüssen kann auch als Pauschalbetrag ausbezahlt werden, wobei in jedem Fall die Förderhöchstgrenzen gemäß § 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 einzuhalten sind.
(4) Die Förderung in Form eines Investitionszuschusses in Verbindung mit einem Zuschuss zu laufenden Kosten kann in jährlichen Teilbeträgen aufgrund der für diese Teilbeträge vereinbarten Bedingungen ausbezahlt werden.
(5) Wenn aufgrund der beihilfenrechtlichen Vorgaben Förderungen im Rahmen eines Bieterverfahrens vergeben werden, ist folgendes zu beachten:
- Das Bieterverfahren wird im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens abgewickelt, das offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei ist und auf objektiven Kriterien beruht, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Gebote festgelegt wurden.
- Die Kriterien werden in angemessener Zeit vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht, sodass ein wirksamer Wettbewerb möglich ist.
- Die Mittelausstattung bzw. das Volumen der Ausschreibung ist ein verbindlicher Höchstwert, sodass voraussichtlich nicht allen Bietern;innen eine Beihilfe gewährt werden kann.
- Die erwartete Zahl der Bieter:innen ist groß genug, um einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen. Die Ausgestaltung von Bieterverfahren, bei denen nicht genügend Gebote eingehen, wird während der Durchführung einer Regelung korrigiert, um im nächsten Bieterverfahren oder so bald wie möglich wieder einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.
- Nachträgliche Anpassungen der Ergebnisse des Bieterverfahrens (anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) werden vermieden, es sei denn, dass neue nicht preisbezogene Auswahlkriterien aufgenommen (z.B. zusätzliche Kriterien in Bezug auf den Umweltschutz, technologische oder soziale Aspekte), wobei diese Kriterien mit höchstens 25 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden.
§ 12 Förderungserklärung
(1) Die Gewährung einer Förderung erfolgt in Form einer schriftlichen Zusicherung. Soweit aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen eine Einzelnotifikation und Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich ist, ist diese vor der Zusicherung einzuholen. Die Förderungserklärung ist vorbehaltlos anzuerkennen.
(2) Die Förderungserklärung hat insbesondere zu enthalten:
- Bezeichnung der Rechtsgrundlage,
- eindeutige Bezeichnung der Förderungsnehmerin bzw. des Fördernehmers (z.B. Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, KUR udgl.)
- den Förderungsgegenstand,
- Beginn und Laufzeit der Förderung unter Berücksichtigung der Dauer des einzuhaltenden ökologischen Effekts,
- das Ausmaß und die Art der Förderung, sowie den Auszahlungsmodus,
- die Auszahlungsbedingungen einschließlich das Vorliegen sämtlicher erforderlichen behördlichen Genehmigungen,
- die Frist für die Fertigstellung der Maßnahme,
- Vereinbarungen über die Art der Abrechnung der Maßnahme,
- Berichts- und Prüfungsvereinbarungen,
- die Information für den bzw. die Förderungsnehmer:in, dass die Abwicklungsstelle sowie das Land Oberösterreich berechtigt sind,
a) die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung der Förderungserklärung anfallenden personenbezogenen Daten zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben, einschließlich für statistische Zwecke im Zusammenhang mit dem Vollzug der Förderungen erforderlich ist,
b) die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes, des Landes oder der bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln sowie Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen,
c) und erforderlichenfalls Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr.144/1948 idgF), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, sowie § 14 ARR 2014), der EU nach den jeweiligen einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen (z. B. gemäß Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), an den Wirtschaftsprüfer zur Prüfung gemäß § 11 Abs. 9 UFG sowie zur Auswertung für Analysen gemäß § 14 UFG weiterzugeben,
d) sowie – sofern für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich – seinen bzw. ihren Namen oder seiner bzw. ihrer Firma unter Angabe der Rechtsform, seiner bzw. ihrer Gemeinde, des Fördersatzes, des Barwerts der zugesagten Förderungssumme, des Zweckes der Umweltförderung, des Titels des Projekts einschließlich dessen für die Förderung wesentliche technische Daten und des Ausmaßes der durch die Förderung angestrebten Umweltentlastung, gegebenenfalls auch unter Verwendung von Bildmaterial, nach Vertragsabschluss zu veröffentlichen und zu diesem Zweck auch an Dritte zu übermitteln,
- die Zustimmung der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers, dass
a) sein bzw. ihr Name oder seine bzw. ihre Firma unter Angabe der Rechtsform, seiner bzw. ihrer Gemeinde, des Fördersatzes, des Barwerts der zugesagten Förderungssumme, des Zweckes der Umweltförderung, des Titels des Projekts einschließlich dessen für die Förderung wesentliche technische Daten und des Ausmaßes der durch die Förderung angestrebten Umweltentlastung, gegebenenfalls auch unter Verwendung von Bildmaterial, nach Vertragsabschluss veröffentlicht und zu diesem Zweck auch an Dritte übermittelt werden kann,
b) die Daten gemäß lit. a sowie die sonstigen im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu statistischen Zwecken im Zusammenhang mit der Umweltförderung im Inland an sonstige Dritte übermittelt werden können,
wobei die Zustimmung verweigert werden kann oder ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der Verarbeitung oder Übermittlung dieser Daten ab Widerruf bewirkt wird,
- - soweit unionsrechtlich erforderlich - der Hinweis auf den Titel der unionsrechtlichen Rechtsgrundlage der Förderung einschließlich der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union und der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen (im Falle von De-minimis-Förderungen ist auch auf diesen Umstand zu verweisen) sowie auf die Internetadresse, unter der diese Richtlinien veröffentlicht sind,
- das Verbot, Förderungsmittel zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF, zu verwenden,
- – im Falle einer Kofinanzierung durch die EU - die Vereinbarung zur Einhaltung der jeweils korrespondierenden unionsrechtlichen Publizitätsverpflichtungen gemäß § 3 Abs. 20,
- Vereinbarungen über die Annahme der Zusicherung, über die Einstellung sowie die teilweise oder gänzliche Rückforderung der Förderung sowie
- den Gerichtsstand.
(3) Darüber hinaus kann die Förderungserklärung Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen enthalten.
§ 13 Durchführung, Abrechnung und Kontrolle
(1) Der bzw. die Förderungsnehmer:in hat die Fertigstellung des Vorhabens der Abwicklungsstelle binnen angemessener Zeit bekannt zu geben. Eine Änderung der vereinbarten Frist für die Fertigstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen einvernehmlich mit der Abwicklungsstelle zulässig.
(2) Der bzw. die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über alle signifikanten Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung zu informieren und die Zustimmung der Abwicklungsstelle dafür einzuholen. Weiters ist der bzw. die Förderungsnehmer:in zu verpflichten, alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Erreichung des Förderungszweckes erheblich verzögern oder unmöglich machen, der Abwicklungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der bzw. die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, bei Maßnahmen, deren Durchführung in mehreren Abschnitten erfolgt, nach Beendigung eines Abschnittes eine Zwischenabrechnung innerhalb einer festzusetzenden Frist vorzulegen und auf Anforderung der Abwicklungsstelle einen Zwischenbericht vorzulegen. Soweit hiefür von der Abwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
(4) Der bzw. die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der geförderten Maßnahme die von ihm erstellte, firmenmäßig gefertigte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Abrechnungsberichtes, in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der Abwicklungsstelle vorzulegen. Außerdem ist ein Endbericht, einschließlich schriftlicher Belege zum Nachweis des erzielten Umwelteffekts vorzulegen. Die Abrechnung muss eine durch Rechnungsbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben umfassen. Die Übermittlung von Belegen kann auch in elektronischer Form vorgesehen werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist. Soweit für den Endbericht von der Abwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Dies gilt auch für die Vorlage des Endberichtes im Wege von elektronischen Datenträgern oder des Internets. In begründeten Fällen kann von der Vorlage des Messprotokolls abgesehen werden.
(5) Die Messungen zur Dokumentation des ökologischen Erfolges der geförderten Maßnahme gemäß Abs. 4 müssen unter den gleichen Bedingungen (Produktion, Messpunkt etc.) wie bei den Unterlagen des Ansuchens erfolgen.
(6 )Der bzw. die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, den Organen der Abwicklungsstelle bzw. des Landes Oberösterreich und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes sowie, im Falle einer Kofinanzierung durch die EU, den Kontrollorganen der EU sowie den, von dieser beauftragten Stellen jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich des geförderten Vorhabens zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der:die Förderungsnehmer:in auf Aufforderung insbesondere Einsicht in die Bücher und sämtliche – auch elektronische - Belege sowie sonstigen, der Überprüfung der Durchführung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünfte von Bezug habenden Banken zuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden und die Durchführung von Messungen zu gestatten; ausgenommen in Fällen, in denen es aus der Natur des Förderungsangebots abwicklungstechnisch nicht geboten erscheint. Dabei ist der bzw. die Förderungsnehmer:in darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung – gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen in Betracht kommenden Förderstellen oder durch eine Abfrage aus dem Transparenzportal, sofern sich dadurch ein aussagekräftiger Mehrwert bei der Kontrolle ergibt – stichprobenartig oder anlassbezogen durchgeführt werden kann, insbesondere um unerwünschte Mehrfachförderungen auszuschließen. Diese vertragliche Verpflichtung ist für einen bestimmten Zeitraum vorzusehen, der die beihilfenrechtlich erforderliche wie auch die gesetzliche Aufbewahrungsfrist im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990 idgF, mindestens jedoch einen Zeitraum von 10 Jahren ab Gewährung der Förderung (Art. 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 248 vom 24. September 2015 S. 9, idgF) umfasst.
§ 14 Einstellung und Rückforderung der Förderung
(1) Der bzw. die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche - eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zurückzuzahlen und es tritt das Erlöschen des Anspruches zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Förderungen ein, wenn:
- Organe oder Beauftragte der Abwicklungsstelle, des Landes Oberösterreich, des Bundes oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
- vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszieles sichern sollen, sowie die Bestimmungen des § 5 Abs.1 Z 10 und 11 vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden;
- vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtslage der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist;
- die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;
- der bzw. die Förderungsnehmer:in vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
- die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
- die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;
- die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin verlorengegangen sind;
- die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
- der projektierte ökologische Erfolg der Maßnahme ab der Auszahlung der Förderung für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren nicht oder nicht im projektierten Ausmaß eintritt (ausgenommen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. j);
- das Unternehmen des Förderungsnehmers bzw. der Förderungenehmerin oder der Betrieb in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Fertigstellung oder bis zu 10 Jahren danach auf eine andere Rechtsträgerin bzw. einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse ändern;
- die für die geförderte Maßnahme notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden;
- das Zessionsverbot gemäß § 3 Abs. 2 UFG nicht eingehalten wurde;
- von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird.
(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Bei Verzug von Unternehmen sind diese mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 vH. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
(3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
(4) Von einer Einstellung oder Rückforderung der Förderungsmittel kann in den Fällen des Abs. 1 Z 11 abgesehen werden, wenn dadurch die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet erscheint.
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Kundmachung am 25.07.2022 in Kraft. Auf Ansuchen auf Förderung, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht werden, sind die Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung in Oberösterreich anzuwenden.
(2) Die Richtlinien können auf Ansuchen angewendet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht wurden und über die bis zum Inkrafttreten gemäß Abs. 1
- noch keine Entscheidung getroffen wurde,
- mit der Maßnahmen nicht begonnen wurde, und
- dies aufgrund der förderpolitischen Zielsetzung begründet und hierfür eine Festlegung gemäß § 5 Abs. 5 getroffen wurde.
(3) Die Richtlinien treten mit dem Auslaufen der Umsetzungsfrist der Nachfolgeregelung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung außer Kraft. Vorbehaltlich anderslautender beihilfenrechtlicher Vorgaben werden auf Ansuchen, die bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht werden, diese Richtlinien angewendet.