Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, natürliche Personen, die ein Einzelunternehmen führen sowie Personengesellschaften) von Objekten bzw. Organisationen (z.B. Vereine, Genossenschaften, etc.), die dauerhaft (mind. 10 Jahre) über ein Recht zur Nutzung des Gebäudes verfügen.
Was wird gefördert?
- Zur Förderung eingereicht werden können Projekte zur Revitalisierung strukturell leerstehender Gebäude und Brachflächen mit unmittelbarem inhaltlichem Konnex zwischen dem ausgearbeiteten Konzept zur Aktivierung von Leerstand, Nachnutzung von Gebäudebrachen und der Entwicklung von Orts- und Stadtkernen.
- Gefördert werden notwendige Kosten für die Revitalisierung von Objekten bzw. den Abriss von Objekten (d.h. Baukosten und Baumaterialien sowie untergeordnet Kosten für zugehörige externe Dienstleistungen) in den Bereichen:
- Investitionen in leerstehende Gebäude mit betrieblicher Nachnutzung
- Investitionen in leerstehende Gebäude mit öffentlich naher Nachnutzung
Wie wird gefördert?
- Die maximale Größe eines Projekts liegt bei förderbaren Gesamtkosten von 400.000 Euro.
- Je nach förderfähigen Gesamtkosten werden folgende Fördersätze festgelegt:
- Bei förderfähigen Gesamtkosten bis zu 200.000 Euro erfolgt eine Unterstützung aus Landesmitteln von max. bis zu 25 % der förderfähigen Gesamtkosten (max. Zuschuss aus Landesmitteln im Ausmaß von 50.000 Euro).
- Bei förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 200.000 Euro und bis zu 400.000 Euro erfolgt eine Unterstützung aus Landesmitteln von max. bis zu 20 % der förderfähigen Gesamtkosten (max. Zuschuss aus Landesmitteln im Ausmaß von 80.000 Euro).
- Im Rahmen der Antragstellung ist die beabsichtige Nachnutzung zu definieren, diese wird (im Falle der Projektgenehmigung) auch vertraglich festgehalten.
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Aufgrund der begrenzt verfügbaren Budgets können im Zeitraum von 01.01.2024 – 31.12.2027 grundsätzlich max. zwei Projekte in einer Gemeinde umgesetzt werden. Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung der Konzeptentwicklung im jeweiligen regionalen Kontext zu sehen. Das heißt, es steht Gemeinden frei, investive Projekte innerhalb der regionalen Abgrenzung der Strategieausarbeitung an andere Gemeinden abzutreten. Im Falle einer abgeänderten Vorgehensweise zur Umsetzung der max. zwei zur Verfügung stehenden Projekte, ist dies der Förderstelle entsprechend mitzuteilen.
Abwicklung / Antragstellung
Förderungen werden aufgrund der Landesförderrichtlinie (ländliche Regionen) oder der Richtlinie zur Umsetzung des EFRE-Programms 'Investitionen in Beschäftigung und Wachstum Österreich 2021-2027' nur auf Antragsbasis und in Form von Zuschüssen gewährt.
Dem Förderantrag sind zumindest folgende Unterlagen beizulegen:
- Name und Organisationsform der Förderwerberin und des Förderwerbers
- Ausführliche Projektbeschreibung samt Angabe des Projektstarts und des Projektendes
- Darstellung über die Vorsteuer- bzw. Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung
- Gesamtkosten und -finanzierungsplan
- Aktueller Grundbuchsauszug (wenn nicht der Eigentümer als Förderwerberin, Förderwerber auftritt: Nachweis über das dauerhafte Nutzungsrecht)
- Relevanter objektbezogener Auszug aus dem beschlossenen Konzept der beteiligten Gemeinden
Antragstellung / Richtlinien für ländliche Regionen
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Umsetzungsprojekte von investiven Maßnahmen zur Leerstands- und Brachflächenrevitalisierung für ländliche Regionen (LWLD-RO/E-14)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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Antragstellung / Richtlinien für Stadtregionen
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Login (nach Registrierung) ATES 2021
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Digitale Antragsstellung für Stadtregionen
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Erstmalige Registrierung ATES 2021
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Digitale Antragsstellung für Stadtregionen
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IBW-EFRE-Richtlinie
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Richtlinie für Stadtregionen