EMFAF 2021 - 2027 Binnenfischerei - M 1

Im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds besteht die Möglichkeit im Bereich der Binnenfischerei Projekte zu fördern.

Die Sonderrichtline (SRL) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027 wurde am 10. November 2022 genehmigt (Geschäftszahl: 2022-0.650.010). Damit ist ab jetzt eine Antragstellung für alle Maßnahmen möglich.

Wer wird gefördert?

Als förderwerbende Personen kommen in Betracht:

  1. natürliche Personen;
  2. juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;
  3. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt sowie
  4. deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;

mit Niederlassung in Österreich, die im Bereich der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bzw. damit zusammenhängenden Bereichen im Inland tätig sind und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen des Programms verfolgen.

Was wird gefördert?

  1. Investitionen an Bord, in Fanggeräte, Hygiene-, Gesundheits- und Umwelt-/Klimamaßnahmen (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel), z. B. Austausch bzw. Modernisierung von Geräten, Ausrüstung, Motoren sowie Verbesserung der Energieeffizienz;
  2. Investitionen zur Förderung der Diversifizierung der Binnenfischerei (z. B. durch Tourismus, Gastronomie, Erweiterung der Produktpalette) sowie der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (z. B. Hofläden, online Shop,…);
  3. Innovationen, insbesondere durch partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle und einem Fischereibetrieb, z. B. zur Optimierung der Selektivität von Fangeinrichtungen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird gewährt als Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Investitionen und darf die in der SRL festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen.

Der Zuschuss zu den förderbaren Investitionskosten beträgt 40 %.

Die Investitionssumme hat je Vorhaben 4.000 € zu betragen.

Die Obergrenze der förderbaren Kosten beträgt 75.000 € pro Betrieb und Förderzeitraum (2021- 2027 inklusive Auslaufzeitraum).

Der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine ist nur bei Booten mit einer Gesamtlänge von bis zu 24 Metern förderfähig und die neue oder modernisierte Maschine darf keine höhere in kW ausgedrückte Leistung aufweisen als die derzeitige Maschine.

Fahrzeuge werden nicht gefördert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit müssen beim Projekt gegeben sein
  • Befähigung: Die förderungswerbende Person muss über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Vorhabens verfügen
  • Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel: Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn die förderwerbende Person für denselben Förderungsgegenstand nicht auch eine Förderung aus einer anderen Förderungsmaßnahme erhält.
  • Die Instandhaltungs-, Nutzungs- und Versicherungspflicht und Buchführung sowie Publizität gemäß der SRL sind einzuhalten;
  • Die Vorhaben beziehen sich ausschließlich auf Fische und Krebstiere sowie daraus gewonnenen Erzeugnissen
  • Die förderungswerbende Person muss eine für die Durchführung des Vorhabens ausreichende berufliche Qualifikation aufweisen:
  • mindestens 5-jährige Berufserfahrung in der Fischerei,
  • spezifische Fischereiausbildung, die den Vorgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft für die jeweiligen Lehrpläne entspricht und vom EMFF bzw. vom EMFAF-Begleitausschuss genehmigt wurde,
  • Facharbeiterausbildung in der Fischerei oder
  • Meisterausbildung in der Fischerei.
  • Bei gewerblichen Verarbeitungsbetrieben ist die nach der GewO erforderliche Qualifikation erforderlich.
  • Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen (Wasserrecht, Naturschutz, Baurecht, etc.).

Abwicklung / Antragstellung

Der Förderantrag ist mittels Antragsformulars vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.

Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme/Projekt zu stellen, um im Vorhinein einen Stichtag zu fixieren.

Die bei der zwischengeschalteten Stelle eingereichten Förderantrage werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren (mittels Auswahlkriterien) unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahlverfahren werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag vollständig eingelangt sind.

Bekanntmachung Stichtag

Jene Anträge, die bis zum genannten Stichtag vollständig bei der zwischengeschalteten Stelle eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.

Das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, gibt als nächsten Stichtag für die Maßnahme 1 bekannt:

31. März 2023 

29. März 2024

30. September 2024

Hinweise:

Zeitpunkt der Kostenanerkennung: Anrechenbare Kosten sind Kosten, die der förderwerbenden Person ab Antragsstellung erwachsen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der zwischengeschalteten Stelle (Amt der oö. Landesregierung). Planungs- und Beratungskosten zu investiven Vorhaben werden bis zu sechs Monate vor diesem Datum anerkannt.

Zur Vollständigkeit eines Antrags zählt die vollständig ausgefüllte Vorlage des Antragsformulars, der Projektbeschreibung, der detaillierten Kostenaufstellung, sowie (wenn notwendig) des Fachgutachtens.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: