EMFAF 2021-2027 Investitionen und Innovationen in der Aquakultur - M 4

Im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds besteht die Möglichkeit im Bereich der Investitionen und Innovationen in der Aquakultur Projekte zu fördern.

Die Sonderrichtline (SRL) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027 wurde am 10. November 2022 genehmigt (Geschäftszahl: 2022-0.650.010). Damit ist ab jetzt eine Antragstellung für alle Maßnahmen möglich.

Wer wird gefördert?

Als förderwerbende Personen kommen in Betracht:

  1. natürliche Personen;
  2. juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;
  3. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt sowie
  4. deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;

mit Niederlassung in Österreich, die im Bereich der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bzw. damit zusammenhängenden Bereichen im Inland tätig sind und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen des Programms verfolgen.

Was wird gefördert?

  1. Produktive Investitionen in die Aquakultur wie z. B. Neuerrichtung bzw. Erweiterung und/oder Modernisierung bestehender Aquakulturanlagen (Teiche, Durchflussanlagen, Kreislauf- und Aquaponikanlagen), Bruthäuser für Setzlinge, technische Ausrüstung, Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen sowie Sanierung bestehender bzw. Revitalisierung stillgelegter Anlagen;
  2. Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen der Aquakulturanlagen auf die Umwelt einschließlich der Verbesserung der Haltungsbedingungen und Tiergesundheit, Erhöhung der Ressourceneffizienz, Verbesserung der Wasserqualität und der Qualität des Ablaufwassers (Reduktion von Chemikalien, Reduktion des Arzneimitteleinsatzes etc.);
  3. Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz (CO2- Reduktion) sowie für einen nachhaltigen Energieeinsatz, z. B. durch Steigerung der Energieeffizienz von Aquakulturbetrieben oder durch Förderung der Umstellung auf erneuerbare Energiequellen;
  4. Investitionen im Bereich Diversifizierung, insbesondere Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse, der Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse [speziell im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels, die Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten (z. B. landwirtschaftlicher Tourismus und Aktivitäten der Freizeitwirtschaft sowie Bewirtung)] sowie im Bereich Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (z. B. Hofläden, online);
  5. Innovationen, z. B. Entwicklung neuer oder verbesserter Erkenntnisse in technischen, wissenschaftlichen oder organisatorischen Bereichen mit Fokus auf Umweltauswirkungen (Substitution von Fischmehl, etc.), Ressourceneffizienz, Klimawandelanpassung, Tierschutz, nachhaltige Produktionsmethoden, nachhaltige Methoden zur Krankheitsbehandlung, neue Zuchtarten, Verwaltungs- bzw. Organisationssysteme, Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird gewährt als Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Investitionen und darf die in der SRL festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen.

Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten beträgt 30 %.

Im Fall der Förderung von Betrieben mit biologischer Wirtschaftsweise 40%.

Bei innovativen Projekten 40 %.

Die Investitionssumme hat je Vorhaben 10.000 € zu betragen.

Die Obergrenze der förderbaren Kosten beträgt

  • höchstens 700.000 € pro Betrieb und Förderzeitraum (Finanzperiode 2021 – 2027 inklusive Auslaufzeitraum);
  • davon höchstens 500.000 € im Fall der Förderung von Kreislaufanlagen, bei denen in Salz- bzw. Brackwasser erzeugt wird;
  • davon höchstens 100.000 € für Fahrzeuge;
  • Werden auf einem Betriebsstandort mehrere Betriebe geführt (räumlich, wirtschaftlich, funktionell zusammenhängend), so können die o. a. Obergrenzen nur einmal für diesen Betriebsstandort ausgeschöpft werden.

Bei Aquaponikanlagen sind nur die Investitionskosten für den Anlagenteil für die Fischproduktion förderbar.

Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise müssen bei Antragstellung dem Kontrollsystem für Bio-Betriebe unterliegen (Vorweisung eines Kontrollvertrages) und in diesem zumindest bis zum Ende der Behaltefrist verbleiben (Beibehaltung der biologischen Landwirtschaft am gesamten Betrieb). Ein Wechsel der Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen.

Bei einer Förderung Produktive Investitionen ist die Mitgliedschaft bei einem Tiergesundheitsdienst oder der Nachweis einer tierärztlichen Betreuung erforderlich.

Eine Förderung von baulichen Maßnahmen bzw. Vorrichtungen zum Schutz vor Prädatoren (Zäune, Überspannungen etc.) ist nicht möglich.

Im Förderungsgegenstand zur Anpassung an den Klimawandel sind einerseits Maßnahmen zur effizienten Nutzung von Energie bei Produktionsprozessen sowie in bestehenden Produktionsgebäuden und andererseits Maßnahmen zur Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von Wärme- und Stromerzeugung für die Produktion bzw. Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturprodukten umfasst:

  • Energieeffizienz und Energiemanagement, konkret: Effizienzsteigerungsmaßnahmen durch Umstellung von fossilen Antrieben auf elektrische Antriebe bei Anlagen und Geräten; E-Ladeinfrastruktureinrichtungen für ausschließlich für die Produktion bzw. Direktvermarktung genutzte Fahrzeuge; Wärmerückgewinnungen bzw. Nutzung von bisher ungenutzten Wärmeströmen; energieeffiziente und umweltfreundliche Kühl- und Gefriergeräte (die den „Topprodukte“-Kriterien entsprechen); Modernisierung von Beleuchtungsanlagen; Steuerungs-, Mess- und Regeltechnik sowie Digitalisierung und digitale Steuerungselemente zur Optimierung der Produktion bzw. Verarbeitung;
  • Erneuerbare Energien: Die Förderung ist eingeschränkt auf Anlagen bis 50 kW, die überwiegend den eigenen betrieblichen Energiebedarf decken (und somit nicht vorrangig zum Zweck des Verkaufs von Energie an Dritte betrieben werden)sowie im Zusammenhang mit einer produktiven Investition in die Aquakultur bzw. Verarbeitung stehen (z. B. Wärmepumpen, thermische Solaranlagen, Anschluss an überwiegend aus erneuerbaren Quellen stammende Nah-/Fernwärme). Nicht förderfähig sind: Photovoltaikanlagen, thermische Gebäudesanierung, Stromspeicher, Notstromversorgungen und Wärmenetze.
  • Jene Kosten, die sich nicht auf die Produktion bzw. Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturprodukten beziehen, sind anteilsmäßig herauszurechnen.
  • Unter diesem Fördergegenstand sind nur jene Ausgaben förderfähig, welche nicht in anderen bundesweiten Programmen bereits gefördert oder eingereicht wurden.

Hinsichtlich Fahrzeuge ist die Förderung eingeschränkt auf Spezial-Umbauten bzw. -Aufbauten für Fahrzeuge, nicht angetriebene und innerbetriebliche Fahrzeuge, sofern diese nicht mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden und ausschließlich für die Produktion bzw. Direktvermarktung genutzt werden (z. B. Stapler, Hoflader, Verkaufsanhänger).

Bei einer Förderung gemäß Diversifizierung und Direktvermarktung“ muss der Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb gegeben sein, beispielsweise durch die Heranziehung von landwirtschaftlichen Produktionsfaktoren, Betriebsmitteln, durch Kooperationen mit einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben oder durch den Standort.

Bei einer Förderung gemäß Innovation ist darüber hinaus notwendig:

  • Bezug zur Aquakulturproduktion bzw. zur Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (u. a. keine Grundlagenforschung);
  • Befassung eines Gremiums bestehend aus dem BML, den zwischengeschalteten Stellen in den Ländern gemäß Punkt 1.8.2.1, dem Bundesamt für Wasserwirtschaft und der Branche zum Innovationsgehalt des Vorhabens vor dessen Genehmigung;
  • partnerschaftliche Zusammenarbeit der förderungswerbenden Person mit einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, ausgenommen Projekte unter 50.000 € Gesamtkosten;
  • Die Ergebnisse des eingereichten Projektes sind der Öffentlichkeit in entsprechender Art und Weise zugänglich zu machen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit müssen beim Projekt gegeben sein
  • Befähigung: Die förderungswerbende Person muss über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Vorhabens verfügen
  • Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel: Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn die förderwerbende Person für denselben Förderungsgegenstand nicht auch eine Förderung aus einer anderen Förderungsmaßnahme erhält.
  • Die Instandhaltungs-, Nutzungs- und Versicherungspflicht und Buchführung sowie Publizität gemäß der SRL sind einzuhalten;
  • Die Vorhaben beziehen sich ausschließlich auf Fische und Krebstiere sowie daraus gewonnenen Erzeugnissen.
  • Die förderungswerbende Person muss eine für die Durchführung des Vorhabens ausreichende berufliche Qualifikation aufweisen:
  • mindestens 5-jährige Berufserfahrung in der Fischerei,
  • spezifische Fischereiausbildung, die den Vorgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft für die jeweiligen Lehrpläne entspricht und vom EMFF bzw. vom EMFAF-Begleitausschuss genehmigt wurde,
  • Facharbeiterausbildung in der Fischerei oder
  • Meisterausbildung in der Fischerei.
  • Bei gewerblichen Verarbeitungsbetrieben ist die nach der GewO erforderliche Qualifikation erforderlich.
  • Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen (Wasserrecht, Naturschutz, Baurecht, etc.).

Abwicklung / Antragstellung

Der Förderantrag ist mittels Antragsformulars vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.

Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme/Projekt zu stellen, um im Vorhinein einen Stichtag zu fixieren.

Die bei der zwischengeschalteten Stelle eingereichten Förderantrage werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren (mittels Auswahlkriterien) unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahlverfahren werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag vollständig eingelangt sind.

Bekanntmachung Stichtag

Jene Anträge, die bis zum genannten Stichtag vollständig bei der zwischengeschalteten Stelle eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.

Das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, gibt als nächsten Stichtag für die Maßnahme 4 bekannt:

31. März 2023 

29. September 2023

29. März 2024

30. September 2024

Hinweise:

Zeitpunkt der Kostenanerkennung: Anrechenbare Kosten sind Kosten, die der förderwerbenden Person ab Antragsstellung erwachsen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der zwischengeschalteten Stelle (Amt der oö. Landesregierung). Planungs- und Beratungskosten zu investiven Vorhaben werden bis zu sechs Monate vor diesem Datum anerkannt.

Zur Vollständigkeit eines Antrags zählt die vollständig ausgefüllte Vorlage des Antragsformulars, der Projektbeschreibung, der detaillierten Kostenaufstellung, sowie (wenn notwendig) des Fachgutachtens.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: