Bezirkshauptmannschaft Ried
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Fischereilizenz (§ 20 Oö. Fischereigesetz)

Die Lizenz hat den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters und der Lizenznehmerin oder des Lizenznehmers, die Bezeichnung des Gewässers und Fangmittel, Gültigkeit der Bewilligung, Datum und Unterschrift zu beinhalten.

Die Lizenz (schriftliche, privatrechtliche Bewilligung zur Ausübung des Fischfanges) hat
  • den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters (Fischereiberechtigte, Pächter, Verwalter) und der Lizenznehmerin oder des Lizenznehmers,
  • die Bezeichnung des betreffenden Gewässers und die bewilligten Fangmittel,
  • Beginn und  Ende der Gültigkeit der Bewilligung,
  • das Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters

zu beinhalten.

Für die Ausstellung der Lizenzen ist das vom Oö. Landesfischereiverband aufgelegte und bei den Fischereirevierausschüssen zu beziehende Lizenzbuch zu verwenden.

Das Lizenzbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig.

Die Fischerlegitimationen (Fischerkarte/Fischergastkarte, Lizenzbuch) sind bei Ausübung des Fischfanges stets mitzuführen.

Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, welche eine Fischerkarte besitzen muss, frei fischen. Kinder unter 12 Jahren brauchen zwar keine gültige Fischerkarte, aber jedenfalls das Lizenzbuch mit der Eintragung der Fischereierlaubnis.

Das Erfordernis der Lizenz (Lizenzbuch) entfällt, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang selbst ausübt oder der Fischfang in unmittelbarer Begleitung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters ausgeübt wird.


Wo ist das Fischereilizenzbuch erhältlich?
Das Lizenzbuch ist in der Regel im nächst gelegenen Fischereifachgeschäft zum Preis von 15 Euro erhältlich. Nähere Informationen über die Ausgabestellen erhalten Sie auch auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbandes.

 

 

Rechtliche Grundlage

Oö. Fischereigesetz

 

 

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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