Wie werden Asylwerbende in Oberösterreich untergebracht und betreut?
Nach der erfolgten Erstabklärung durch den Bund werden die Asylwerbenden in die Grundversorgung des Landes Oberösterreich übernommen und in eine passende Unterkunft überstellt.
Asylwerbende werden in einem Quartier untergebracht in welchem sie sich selbst versorgen. Das bedeutet, dass sie nicht verköstigt werden, sondern stattdessen ein Verpflegungsgeld erhalten. Dieses Verpflegungsgeld beträgt bei Erwachsenen täglich 7 Euro, bei Minderjährigen täglich 5 Euro. Der Quartiersbetreiber erhält pro untergebrachter Person einen Tagsatz in Höhe von maximal 25 Euro, davon ist den Asylwerbenden das Verpflegungsgeld auszuzahlen. Diese Art der Versorgung führt einerseits zu mehr Zufriedenheit bei den Asylwerbenden, zumal sie ihren Speiseplan selbst bestimmen können und leistet andererseits einen wertvollen Beitrag zu einem strukturierten Tagesablauf. Zudem wird damit die lokale Wirtschaft gestärkt, da die Asylwerbenden die Einkaufsmöglichkeiten vor Ort nutzen.
Sind Asylwerbende in einem Quartier untergebracht sieht die Grundversorgungsvereinbarung zusätzlich folgende Unterstützungen vor:
Bekleidungshilfe in Form von Gutscheinen: max. 150 Euro pro Jahr
Schulbedarf: max. 200 Euro pro Schuljahr (Abwicklung entweder direkt über die Schule oder Auszahlung von Bargeld)
Freizeitaktivitäten: 10 Euro pro Monat (keine Auszahlung von Bargeld, Freizeitangebote werden von der Betreuungsorganisation oder den Unterkunftsgebern organisiert wie z.B. gemeinsame Ausflüge, Besuch eines Deutschkurses, Kauf eines gemeinsamen Tischtennistisches für das Quartier, usw.)
Die Krankenversicherung der Grundversorgten erfolgt über eine Anmeldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse (inklusive Rezeptgebührenbefreiung).
Neben der Unterbringung in einem organisierten Quartier gibt es noch die Möglichkeit, dass Asylwerbende in eine Privatwohnung ziehen. Diese Variante der Unterbringung wird vor allem dann sinnvoll erachtet, wenn sich Asylwerbende bereits seit längerer Zeit in Österreich aufhalten, über entsprechende Deutschkenntnisse verfügen und abzusehen ist, dass ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Eine Familie erhält einen maximalen Zuschuss pro Monat in Höhe von 330 Euro für Miete und Betriebskosten. Für eine Einzelperson wird ein Zuschuss zur Miete in Höhe von 165 Euro pro Monat ausbezahlt. Erwachsene erhalten ein Verpflegungsgeld in Höhe von 260 Euro, Minderjährige 145 Euro pro Monat. Die Unterstützung in einer privaten Unterkunft bedarf der Überprüfung und Zustimmung durch die Grundversorgungsstelle des Landes Oberösterreich.
Oberösterreich setzt auf eine Unterbringung und Betreuung der Asylwerbenden in überschaubaren Einheiten und in Form von organisierten Quartieren. Betrieben werden diese organisierten Quartiere beispielsweise von der Caritas, der Volkshilfe, der Diakonie, dem Verein SOS Menschenrechte, dem Roten Kreuz und auch von privaten Betreiberinnen und Betreibern.
Um Asylwerbende über ihre Rechte aber auch über ihre Pflichten zu informieren erfolgt eine mobile soziale Betreuung über die Volkshilfe und die Caritas. Mitarbeiter/innen der Caritas oder Volkshilfe besuchen im Rahmen dieser mobilen Betreuung Asylwerbende vor Ort in den organisierten Quartieren. Sie geben Orientierungshilfe und unterstützen in verschiedenen Belangen des Alltags - von der Begleitung zu Behörden, Schulen, Ärzten etc. über Übersetzungs- und Dolmetschdienste bis hin zur Hilfestellung in Krisensituationen. Des Weiteren erfolgt im Bedarfsfall die Vermittlung einer rechtlichen Beratung. Nach Möglichkeit werden in diesem Rahmen Deutschkurse organisiert. Auch die Versorgungsleistungen der öffentlichen Hand für Asylwerbende (Bekleidungsgutscheine etc.) werden von der mobilen Betreuung ausgegeben. Durch die mobile Betreuung können Konflikte vermieden werden, damit wird ein Umfeld für ein gelingendes Zusammenleben sichergestellt.
Zielgruppe der Grundversorgung
Die Zielgruppe der Grundversorgung umfasst
- Asylwerbende, über deren Antrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde
- Fremde, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind
- Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung soweit und solange sie hilfsbedürftig sind.
Rechtliche Grundlagen
Weiterführende Informationen