Pflegeausgleich für ökologisch wertvolle Flächen

Das Ziel dieser Förderung ist, die ökologische Bewirtschaftung von Wiesen, Weiden und Äckern zu unterstützen, um dem zunehmenden Arten- und Lebensraumrückgang entgegenzuwirken.

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn die Gesamtausstattung der landwirtschaftlichen Nutzflächen einer/s Bewirtschafterin/s, die auf eigene Rechnung bewirtschaftet werden, weniger als 2 Hektar umfasst.

Für das Jahr 2025 sind dafür 845.000 € an Mitteln vorgesehen, davon sind noch 100 % verfügbar

Wer wird gefördert?

  • Natürliche und juristische Personen, die naturschutzfachlich wertvolle Flächen bewirtschaften, wobei das Gesamtausmaß der auf eigene Rechnung bewirtschafteten landwirtschaftliche Nutzflächen (LN) 2 Hektar nicht überschreiten darf. Bei mehr als 2 Hektar steht die Naturschutzmaßnahme (NAT) im ÖPUL zur Verfügung.
  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die von einer Teilnahme am ÖPUL ausgeschlossen sind, insbesondere Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden) oder Vereine.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Pflege ökologisch wertvoller Wiesen-, Weide oder Ackerflächen durch Bewirtschaftung nach vom/von der Sachverständigen festgelegten Auflagen, die im Anhang der Förderrichtlinie angeführt sind.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Förderung ergibt sich aus dem Produkt der Prämiensumme pro Hektar gemäß der vergebenen Auflagenbausteine und dem Ausmaß der Förderfläche. Die Förderung ist mit 1.500,00 € pro Hektar und Jahr gedeckelt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Generelle Auflagen

  • Mindestens eine Nutzung alle 2 Jahre, maximal drei Nutzungen von Grünlandflächen pro Jahr
  • Keine maschinelle Entsteinung
  • Keine Geländekorrekturen, Ablagerungen und Aufschüttungen
  • Keine Neuentwässerung
  • Keine Lagerung von Silage- und Heuballen
  • Keine Ausbringung von Klärschlamm und Klärkompost
  • Keine Ausbringung von Grau- und Hauswässern
  • Kein Pflanzenschutzmitteleinsatz
  • Keine Ein- oder Nachsaaten auf Grünlandflächen (Ausnahme: Wildschäden, Murenabgänge, Engerling Befall und andere Ereignisse höherer Gewalt)
  • Keine zusätzliche Düngung auf Weideflächen (ausgenommen: Mähweiden)
  • Im Fall von Bewirtschaftungsauflagen, die eine verpflichtende Beweidung verlangen, besteht eine Verpflichtung zur laufenden Dokumentation der Weidehaltung in einem Weidetagebuch

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Gewährung einer Prämie für die Pflege ökologisch wertvoller Flächen, Plandarstellung, aus die beantragte Fläche ersichtlich ist.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist bis 31. Mai jeden Jahres für das folgende Förderjahr (beginnend mit 1.1.) mittels Formular (LWLD-N/E-5, siehe unten) an die Abteilung Naturschutz einzubringen. Im Laufe des Sommers erfolgt eine Beurteilung der Flächen durch eine/n Sachverständige/n für Natur- und Landschaftsschutz. Die Auszahlung der Prämie erfolgt jährlich.

Gruppenfreistellung

Diese Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 36 (Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern).

Schlussbestimmungen

Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Abteilung Naturschutz nach Maßgabe der für diese Maßnahme der im jeweiligen Landesvoranschlag jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Soweit in diesen Richtlinien nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten – einschließlich der Bestimmungen über die Rückzahlung einer Förderung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – die "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Förderungen). Der Hinweis über die Erlassung dieser Förderungsrichtlinie oder ihre Änderung sowie der Text der Richtlinie selbst werden auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.landoberoesterreich.gv.at veröffentlicht.

Inkrafttreten und Befristung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung gemäß Punkt 5. in Kraft. Sie ist auf die Dauer der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2472 befristet.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: