Sollte das von Ihnen gesuchte Tier darin nicht zu finden sein, wird um Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft Ried unter Tel.: 07752 / 912-0 ersucht.
Gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz, hat die Behörde die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des § 30 Abs. 8 Tierschutzgesetz begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden.
Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.
Die einstweilige Unterbringung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
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