Naturschutzfachlichen Sicherung kleinflächiger Fels- und Steinbiotope

Förderung für das Belassen und die Pflege von kleinflächigen Felsbiotopstrukturen zum Schutz seltener Flechten-, Gefäßpflanzen- und Tierarten. Die Förderung kann nur bei besonders naturschutzfachlich hochwertigen Strukturen vergeben werden. Eine allgemeine Antragstellungsmöglichkeit besteht nicht.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen.

Was wird gefördert?

Pflege und Erhaltung von Biotopstrukturen auf Solitärfelsen, Felsburgen oder Lesesteinmauern im Gebiet der Böhmischen Masse mit dem Vorkommen mindestens einer der nachfolgenden Arten oder dem Potential zur deren Etablierung.


Farn- und Blütenpflanzen:

  • Veronica dillenii (Dillenius-Ehrenpreis)
  • Veronica verna (Frühlings-Ehrenpreis)
  • Antennaria dioica (Gewöhnliches Katzenpfötchen)
  • Juniperus communis ssp. communis (Gemeiner Wacholder)
  • Jovibarba globifera ssp. globifera (Ausläufer Kugel-Fransenwurz)
  • Asplenium septentrionale (Nördlicher Streifenfarn)


Flechten:

  • Lasallia pustulata (Pustelnabelflechte)
  • Cetraria islandica (Isländisch Moos)
  • Cladonia rangiferina und ähnliche (Rentierflechten)
  • Umbilicaria cylindrica (Fransen-Nabelflechte)
  • Umbilicaria hirsuta (Zottige Nabelflechte)


Tierarten:

  • Vipera berus (Kreuzotter): Ein Nachweis der Kreuzotter in der unmittelbaren Umgebung von Solitärfelsen, Felsburgen oder Lesensteinformationen kann eine Förderung auslösen.

Wie wird gefördert?

Pauschal 360,00 € pro Jahr und einzeln abgegrenzten Element (Solitärfelsen, zusammenhängende Felsenburg oder Lesesteinmauer).

Abwicklung / Antragstellung

Antragsstellung erfolgt über die Naturraummanager oder Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz.

Vertragsdauer

Förderverträge werden über 5 Jahre abgeschlossen und verlängern sich nach Ablauf automatisch um weitere 5 Jahre, wenn zuvor keine Kündigung erfolgt.

Gruppenfreistellung

Diese Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 36 (Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern).

Schlussbestimmungen

Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Abteilung Naturschutz nach Maßgabe der für diese Maßnahme der im jeweiligen Landesvoranschlag jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Soweit in diesen Richtlinien nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten – einschließlich der Bestimmungen über die Rückzahlung einer Förderung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – die „Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich“ in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Förderungen). Der Hinweis über die Erlassung dieser Förderungsrichtlinie oder ihre Änderung sowie der Text der Richtlinie selbst werden auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.landoberoesterreich. gv.at veröffentlicht.

Inkrafttreten und Befristung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung gemäß Punkt 7. in Kraft. Sie ist auf die Dauer der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2472 befristet.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: