Wer wird gefördert?
Almbewirtschafterinnen und Almbewirtschafter, die eine oder mehrere Almen innerhalb der Grenzen des Nationalparks Kalkalpen bewirtschaften, einen Mehrfachantrag bei der Agrarmarkt Austria stellen und die ÖPUL-Maßnahme „Almbewirtschaftung“ gültig beantragt haben.
Was wird gefördert?
Eine an mindestens 60 Kalendertagen stattfindende Bestoßung einer oder mehrerer Almen innerhalb der verordneten Grenzen des Nationalparks Kalkalpen durch die in der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste angeführten Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Neuweltkamele bzw. die in der „Alm-/Weidemeldung Rinder“ angeführten Rinder.
Wie wird gefördert?
- Stufe 1: Alm mit Allradtraktor und Anhänger über Weg mit Unterbau erreichbar 40 Euro/ha
- Stufe 2: Alm nur mit Seilbahn oder Bergbauern-Spezialmaschine erreichbar 60 Euro/ha
- Stufe 3: Alm nur mit Fuß- oder Viehtriebweg erreichbar 80 Euro/ha
Die Prämie wird für maximal 1,00 ha Almweidefläche je RGVE, maximal jedoch im Ausmaß der Almweidefläche, gewährt. Die RGVE-Berechnung basiert auf den Umrechnungsfaktoren laut Anhang A der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 (siehe Punkt 8 – RGVE-Schlüssel).
Werden mehrere Almen als Teilbetriebe bewirtschaftet, wird die Erschließung, die Begrenzung der Prämie auf 1,00 ha/RGVE und der Maximalviehbesatz von 2,00 RGVE/ha Almweidefläche für jede Alm separat gerechnet.
Die Auszahlung erfolgt wenige Wochen zeitversetzt zu den AMA-Auszahlungsterminen durch das Land Oberösterreich, Abteilung Naturschutz.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Im ersten Teilnahmejahr müssen zumindest 3,00 ha Almweideflächen gemäß Mehrfachantrag und innerhalb der Grenzen des Nationalparks Kalkalpen bewirtschaftet werden, welche mit mindestens 3,00 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) bestoßen werden.
Die Mindestteilnahmebedingungen im ersten Teilnahmejahr sind nicht auf eine Einzelalm beschränkt, sie gelten innerhalb der Grenzen des Nationalparks Kalkalpen und können daher auch mit mehreren Almen des Betriebes erreicht werden.
Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung erreicht werden, es können auch Unterbrechungen erfolgen. Die Unterbrechungszeiten zählen jedoch nicht zur Mindestweidedauer dazu.
Werden Tiere auf andere Almen weitergetrieben, werden die gealpten Tiere für jede einzelne Alm anteilig bezogen auf die gesamte Alpungsdauer angerechnet. Die Tiere müssen jedoch in Summe mindestens 60 Alpungstage erreichen.
Für Tierzugänge werden maximal 7 Tage Weidezeit vor Abgabe der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste bzw. vor dem tatsächlichen Meldedatum als Alpungstage angerechnet. Bei Rindern beträgt die Frist 14 Tage in Bezug auf die Alm-/Weidemeldung Rinder. Ein Abgang von beantragten Tieren ist unmittelbar zu melden.
Grundsätzlich müssen sich alle beantragten Tiere Tag und Nacht auf der Alm befinden. Die Beweidung muss zumindest über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen. Dadurch soll eine möglichst flächendeckende Beweidung aller Almflächen erreicht werden.
Bei Gefahr oder anderen widrigen Umständen können die Tiere in den Almstall getrieben werden. Ein Unterstand oder der Stall kann auch für die Tiere frei zugänglich (jederzeit aufsuchbar und verlassbar) sein. Deshalb ist es möglich, dass Almtiere die Hälfte eines Tages (z.B. zwischen den Melkzeiten, tags oder nachts) im Almstall verbringen, wenn dies aus arbeitswirtschaftlichen oder tiergesundheitlichen Gründen erforderlich ist. In der restlichen Zeit muss den Tieren ständiger Zugang zur Almweidefläche gewährt werden.
Wird diese Bedingung nicht erfüllt, hat eine Meldung an die AMA (bei Rindern online über www.eama.at) zu erfolgen. Für diese Tiere kann keine Prämie gewährt werden. Werden bei an das Heimgut angrenzenden Almen die Tiere zum Melken in den Heimstall getrieben, dürfen sie dort nur für die Dauer des Melkvorganges verbleiben.
Es dürfen maximal 2,00 RGVE/ha Almweidefläche aufgetrieben werden. Werden mehrere Almen als Teilbetriebe bewirtschaftet, wird der maximale Viehbesatz für jede einzelne Alm separat gerechnet. Für den maximalen Viehbesatz werden nur Tiere angerechnet, die mindestens 60 Tage auf Almen aufgetrieben werden.
(weitere Bestimmungen siehe Förderrichtlinie "Almbewirtschaftung im Nationalpark Kalkalpen")
Abwicklung / Antragstellung
Die Maßnahme „Almbewirtschaftung“ muss vor Verpflichtungsbeginn im Maßnahmenantrag des Mehrfachantrages bis spätestens am 31. Dezember beantragt werden, um eine gültige Verpflichtung ab dem Folgejahr am Betrieb zu begründen.
Der letzte Einstieg in die Maßnahme „Almbewirtschaftung“ ist mit dem Förderjahr 2025 möglich (Beantragung bis spätestens am 31. Dezember 2024).
Die Almweideflächen mit dem jeweiligen Futterflächenanteil sind jährlich in der Feldstückliste des Mehrfachantrages bis spätestens am 15. April (in den Jahren 2023 und 2028 bis spätestens am 17. April) zu beantragen.
Die Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste gilt als Zahlungsantrag für die Maßnahme und ist – ebenso wie die „Alm-/Weidemeldung Rinder“ – bis spätestens am 15. Juli (in den Jahren 2023 und 2028 am 17. Juli) einzureichen. Eine Ausnahme gilt hier für nur mit Rindern bestoßene Almen mit der Erschließungsstufe 1, bei diesen kann auf die Abgabe der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste verzichtet werden, wenn auch nicht an der Maßnahme „Tierwohl – Behirtung“ teilgenommen wird. Ansonsten ist der Erschließungszustand ebenfalls bis zu diesem Termin zu beantragen.
Für die Auszahlung können nur jene Tiere anerkannt werden, die bis spätestens am 15. Juli aufgetrieben wurden. Bei Rindern muss der Almauftrieb einzeltierbezogen binnen 14 Tagen mittels der Alm-/Weidemeldung Rinder gemeldet werden. Bei späterer Meldung werden maximal 14 Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage angerechnet. Die Meldung des Abtriebsdatums muss unmittelbar erfolgen.
Schafe und Ziegen müssen einzeltierbezogen mit Angabe der Ohrmarke (Kennzeichnung) beantragt werden. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt 7 Tage und es werden maximal 7 Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage anerkannt. Die Meldung des Abtriebsdatums muss unmittelbar erfolgen.
Equiden und Neuweltkamele werden in Stück beantragt. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt 7 Tage und es werden maximal 7 Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage anerkannt. Bereits beim Auftrieb kann das (voraussichtliche) Abtriebsdatum angegeben werden. Es ist keine Nachmeldung erforderlich, wenn dieses mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt – ansonsten muss unmittelbar eine Korrektur erfolgen.
Gruppenfreistellung
Diese Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 36 (Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern).
Schlussbestimmungen
Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Abteilung Naturschutz nach Maßgabe der für diese Maßnahme der im jeweiligen Landesvoranschlag jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Soweit in diesen Richtlinien nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten – einschließlich der Bestimmungen über die Rückzahlung einer Förderung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – die "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Förderungen). Der Hinweis über die Erlassung dieser Förderungsrichtlinie oder ihre Änderung sowie der Text der Richtlinie selbst werden auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at veröffentlicht.
Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung gemäß Punkt 11. in Kraft. Sie ist auf die Dauer der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2472 befristet.
Wenn Sie technische Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Agrarmarkt Austria (AMA)
Dresdner Straße 70
1200 Wien
Hotline: 050 3151 99
E-Mail einstiegshilfe@ama.gv.at