Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Juristische Personen und Personenvereinigungen
- Zusätzlich bei Forststraßen
Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften
Nutzungsberechtigte
- Zusätzlich bei Holzlagerplätzen
Gemeinden
- Zusätzlich bei Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren
Wassergenossenschaften und Wasserverbände
- Zusammenschlüsse der o. a. förderwerbenden Personen
Was wird gefördert?
- Errichtung, Umbau von Forststraßen
- Notwendige Instandsetzung von Forststraßen im Zusammenhang mit der raschen Aufarbeitung und Abtransport des Schadholzes im Zusammenhang mit Kalamitätsereignissen
- Anlage von und Investition in Holzlagerplätze
- Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Unternehmen und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente vorzuweisen.
- Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrechtsgesetz, Naturschutzgesetz, etc.)
- Das Projekt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Schriftliche Zustimmung des Grundbesitzers in Bezug auf Nutzungs- und Einforstungsrechte
Errichtung und Umbau von Forststraßen
- Vorlage eines dem Stand der Technik berücksichtigenden Projekts, inklusive eines einfachen Nutzungskonzeptes (Bewirtschaftung der erschlossenen Waldflächen)
- Projekte, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.
- Die förderwerbende Person ist verpflichtet, die Anschlussmöglichkeit für die Fortsetzung weiterer Erschließungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V B Forstgesetz 1975 (Bringung über fremden Boden) zu gewähren. Die Bestimmungen des Abschnittes V C Forstgesetz 1975 (Bringungsgenossenschaften) bleiben davon unberührt.
- Markierte Wege, die von einer Forststraße gekreuzt werden, sind in diese einzubinden.
Instandsetzung von Forststraßen
- Instandsetzungsmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
- Die förderwerbende Person ist verpflichtet, die Anschlussmöglichkeit für die Fortsetzung weiterer Erschließungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V B Forstgesetz 1975 (Bringung über fremden Boden) zu gewähren. Die Bestimmungen des Abschnittes V C Forstgesetz 1975 (Bringungsgenossenschaften) bleiben davon unberührt.
- Markierte Wege, die von einer Forststraße gekreuzt werden, sind in diese einzubinden.
Für die Anlage von und Investition in Holzlagerplätze
- Die Errichtung der Holzlagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
- Der Ankauf oder die Pachtung von Grundstücken ist für die Errichtung von Holzlagerplätzen nicht förderfähig.
Für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren
- Es ist von der örtlich zuständigen Dienststelle (Wildbach- und Lawinenverbauung) eine Bestätigung über das öffentliche Interesse am eingereichten Förderprojekt und über ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Planungsunterlagen einzuholen.
- Ein Projekt zum Flächen- und Muldenrückhalt für Wasser und Sedimente darf ein Retentionsvolumen von 10.000 m³ nicht überschreiten.
In welchem Ausmaß wird gefördert?
- Die förderfähigen Kosten müssen mindestens Euro 5.000 je Förderantrag betragen.
- Für die Errichtung, den Umbau oder die Instandsetzung von Forststraßen werden jeweils maximal 3.500 Laufmeter pro Jahr je begünstigter Person gefördert.
Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 35%:
- Errichtung und Umbau von Forststraßen
- Notwendige Instandsetzung von Forststraßen im Zusammenhang mit Kalamitätsereignissen
- Anlage von und Investitionen in Trockenholzlagerplätzen
Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50%:
- Errichtung und Umbau von Forststraßen auf Waldflächen mit hoher Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan, wobei mindestens 70% der Vorteilsfläche in Wäldern mit hoher Schutzwirkung (S3) zu liegen haben.
Zuschuss zu förderfähigen Kosten im Ausmaß von 65%:
- Anlage von Nassholzlagerplätzen
Zuschuss zu förderfähigen Kosten im Ausmaß von 80%:
- Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren
Abwicklung / Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt ab 01.01.2024 online über die digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria. Diese ist über das Internetserviceportal eAMA.at erreichbar. Für die Antragstellung ist eine ID-Austria erforderlich.
Für Projekte, die sich auf das Bundesland Oberösterreich und höchstens ein weiteres Bundesland erstrecken, ist das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft die bewilligende Stelle.
Für bundesweite Projekte und Projekte, die sich über mindestens drei Bundesländer erstrecken ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die bewilligende Stelle.
Weitere Informationen (Rechtsgrundlagen, Merkblätter, Erklärvideos) zur Förderung und zur Antragstellung finden Sie auf dem öffentlich zugänglichen Informationsportal der Agrarmarkt Austria (AMA) (siehe unten angeführter Link).
Bekanntmachung Stichtag
Jene Förderanträge, welche vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft über die Digitale Förderplattform der AMA vorliegen, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.
Nächster Stichtag: 14.10.2024
Die Entgegennahme des Förderantrages in der Digitalen Förderplattform stellt keine Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.
Bis zu einer schriftlichen Förderzusage erfolgen alle finanziellen Aufwendungen auf eigene Verantwortung.
Der frühestmögliche Kostenanerkennungszeitpunkt ist das Eingangsdatum des Förderantrages.
Eine Bewilligung der Förderung kann erst nach Vorlage eines vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens stattfinden.
Beantragung über die Digitale Förderplattform
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Weitere Informationen und Online-Antragstellung (DFP-Login)
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(Forststraße)
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Weitere Informationen und Online-Antragstellung (DFP-Login)
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(Lagerplätze und Schutz vor Naturgefahren)
Wenn Sie technische Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Agrarmarkt Austria (AMA)
Dresdner Straße 70
1200 Wien
Hotline: 050 3151 99
E-Mail einstiegshilfe@ama.gv.at