Wer wird gefördert?
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Was wird gefördert?
Wachtelkönig (Crex crex):
Zur Steigerung des Anteils an besiedelbaren Wiesen im Juni in einem Gebiet mit potentiellen Habitaten wird eine Basisprämie von 450,00 €/ha/Jahr für die Einhaltung der Schnittzeitpunktverzögerung 20.6. und der sich dadurch ableitenden Extensivierung (Reduktion von regionaltypisch 5 Schnitten auf 3 Schnitte) gefördert. Der Vertragszeitraum der Basisprämie läuft bis 31.12.2027.
Zum Schutz einer festgestellten Brut kommt ein einjähriger Fördervertrag zustande, der im Vertragsjahr anstatt der Basisprämie eine Brutschutzprämie von 840,00 €/ha/Jahr für die Einhaltung der Schnittzeitpunktverzögerung 1.8. und der sich dadurch ableitenden Extensivierung (Reduktion von regionaltypisch 4 Schnitten auf 2 Schnitte) fördert. Die Brut wird durch eine/n Ornithologin/en (z.B. Gebietsbetreuung) festgestellt.
Die Förderung kann aus Landesmitteln nur ausbezahlt werden, wenn eine Teilnahme des Betriebs an ÖPUL nicht möglich ist (Betriebe unter 1,5 ha LN oder Einstiegsstopp in das Programm) bzw. wenn die Festlegung der Brutschutzprämie durch Vorgaben des INVEKOS-GIS gehemmt sind.
Heidelerche (Lullula arborea):
Zur Verbesserung der Habitatausstattung durch die Sicherung der Nahrungsverfügbarkeit auf unversiegelten Feldwegen, mageren und ungedüngten Wegrainen sowie die Sicherung von Fluchträumen wie naturnaher Waldränder, nicht bewirtschaftete Ruderalflächen und Brachestreifen wird eine Basisprämie in der Höhe von 300,00 € pro Vertrag ausbezahlt.
Bei einer festgestellten Brut, kann zur Vermeidung von Maßnahmen, die einen Bruterfolg verhindern oder zur Vergrämung der Brut führen würden, eine Prämie in der Höhe von 500,00 € für die von der Brut benötigten Fläche des Feldstücks gewährt werden. Die Brut wird durch eine/n Ornithologin/en festgestellt.
Beide Prämien – Habitatausstattung und Brutprämie – werden aus Landesmitteln gefördert. Für die Verbesserung des Habitatangebots, wie extensive Äcker oder Wiesen stehen im ÖPUL zusätzliche Förderangebote zur Verfügung.
Kiebitz (Vanellus vanellus):
Bei einer festgestellten Brut, kann zur Vermeidung von Maßnahmen, die einen Bruterfolg verhindern oder zur Vergrämung der Brut führen würden, eine Prämie in der Höhe von 200,00 €/Brut für die von der Brut benötigten Fläche des Feldstücks gewährt werden. Die Brut wird durch eine/n Ornithologin/en festgestellt.
Steinkauz (Athene noctua):
Für Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von Steinkauzhabitaten in Streuobstwiesen und Weideflächen werden zwei Prämienstufen und ergänzende Maßnahmen abhängig von der Habitatausstattung für einen Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren angeboten:
Prämienstufe 1: 660,00 €
- Streuobstwiese
- Mähwiese oder Mähweide mit mindestens 2-maliger Mahd
- Baumanzahl mindestens 30 pro ha
- Baumhöhlen vorhanden
- Zumindest die Hälfte der Bäume über 30 Jahre
- Brutplatz vorhanden (Baum, Gebäude)
- Mindestens 5 Steinkauz fördernde Elemente oder Maßnahmen
- Verzicht auf Gülle, Handelsdünger, Klärschlamm und Klärschlammkompost
- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
Prämienstufe 2: 530,00 €
- Streuobstwiese oder Weidefläche
- Bei Mähwiese mindestens 1-malige Mahd u. Verbringung d. Mähgutes
- Wiesebrache mit mindestens 3 Mal Schlägln
- Einzelne Bäume älter als 30 Jahre
- Mindestens 3 Steinkauz fördernde Elemente oder Maßnahmen
- Verzicht auf Gülle, Handelsdünger, Klärschlamm u. Klärschlammkompost
- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
Baumgruppen, Baumreihen
Baumzeilen sind trotz ihrer geringen Flächenausdehnung von großer Bedeutung für den Steinkauz. Sie tragen als Sitz- und Jagdwarte und eventueller Brutmöglichkeit wesentlich zur Erweiterung des Aktionsradius bei und teilen die oft großen Freiflächen in für den Steinkauz günstige kleinräumige Strukturen. Aufgrund dessen sind sie einer gesonderten Bewertung zu unterziehen:
Mindestens 5 Bäume/100 lfm; Baumzeilen entlang von Güterwegen, ländlichen Zufahrtsstraßen, Feldrainen, Wiesen (100 lfm entspricht ¼ ha Streuobstwiese der entsprechenden Prämienstufe)
Einzelbäume und Baumgruppen
bei besonderer Bedeutung wird eine individuelle Förderung festgesetzt
Nicht Förderbar sind:
Die Förderung von Bewirtschaftungsauflagen auf Flächen, mit denen an der Naturschutzmaßnahme (NAT) im ÖPUL2023-2027 teilgenommen wird.
Abwicklung / Antragstellung
Im Wege der begutachtenden Ornithologen, Gebietsbetreuer und Sachverständigen.
Gruppenfreistellung
Diese Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 36 (Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern).
Schlussbestimmungen
Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Abteilung Naturschutz nach Maßgabe der für diese Maßnahme der im jeweiligen Landesvoranschlag jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Soweit in diesen Richtlinien nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten – einschließlich der Bestimmungen über die Rückzahlung einer Förderung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – die „Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich“ in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/ Förderungen). Der Hinweis über die Erlassung dieser Förderungsrichtlinie oder ihre Änderung sowie der Text der Richtlinie selbst werden auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.landoberoesterreich.gv.at veröffentlicht.
Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung gemäß Punkt 5. in Kraft. Sie ist auf die Dauer der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2472 befristet.