Wer wird gefördert?
- Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften
- Wassergenossenschaften und Wasserverbände
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- Zusammenschlüsse der o. a. förderwerbenden Personen
Was wird gefördert?
- Pläne für den Bereich Waldmanagement
- Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG
- Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß § 32 a Forstgesetz 1975 oder den Bereich der Waldbiodiversität
- Schutz- und Bewirtschaftungspläne für den Bereich Schutz vor Naturgefahren
- Stichprobeninventuren
- Standortskartierungen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Erstellung eines waldbezogenen Plans entspricht den Zielsetzungen des Programms LE 23-27.
Der Ersatz eines bestehenden Plans durch einen neuen wird gefördert, wenn der bestehende Plan älter als 10 Jahre ist. In sachlich gerechtfertigten Fällen (z.B. Windwurf, Schnee- und Eisbruch, Insektenkalamitäten) kann von dieser 10-Jahresregelung abgewichen werden. Eine Bestätigung der Forstbehörde hat vorzuliegen. Diese ist im Rahmen der Antragstellung in der DFP hochzuladen.
Die Verbesserung eines bestehenden Plans wird nur dann gefördert, wenn die Erstellung des bestehenden Plans ohne Förderung erfolgt ist.
Gemäß §§ 9 und 11 Forstgesetz 1975 vorgeschriebenen Pläne sind nicht förderbar.
Nachweis, dass die Planerstellung durch gemäß § 105 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 Forstgesetz 1975 befugte Fachkräfte erfolgt.
Für Angebote bei einem Auftragswert von 1.000 Euro bis inklusive 5.000 Euro muss eine Plausbilisierungsunterlage vorgelegt werden. Bei einem Auftragswert von über 5.000 Euro bis inklusive 10.000 Euro müssen zwei und ab einem Auftragswert von über 10.000 Euro müssen drei Plausbilisierungsunterlagen vorgelegt werden. Die Beträge beziehen sich auf den Nettoauftragswert.
Förderbare Kosten sind grundsätzlich die anerkennungsfähigen Nettokosten laut der vorgelegten Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinstrechnungen unter einem Betrag von 100 Euro sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro anerkannt.
Gebietskörperschaften und andere Förderwerber, die als „öffentlicher Auftraggeber“ dem Bundesvergaberecht unterliegen, müssen grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten abrechnen. Dabei sind sowohl die vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die förderrechtlichen Bestimmungen in jedem Fall einzuhalten.
In welchem Ausmaß wird gefördert?
Die förderfähigen Kosten müssen mindestens 500 Euro betragen.
Innerhalb der Förderperiode und Bundesland dürfen je Projekt für den Bereich Waldmanagement, Stichprobeninventuren oder Standortskartierungen maximal Euro 50.000,- anerkannt werden.
Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten für Waldbewirtschaftungspläne auf betrieblicher Ebene im Ausmaß von 40 %
Die Förderung wird als de-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Bei der Antragstellung ist das Formular zur Bekanntgabe von De-minimis Förderungen (De-minimis-Erklärung) ausgefüllt vorzulegen.
Kosten werden frühestens ab der Antragstellung für den Durchführungszeitraum (Projektlaufzeit) anerkannt. Sofern ein späterer Start des Projekts beantragt wird, beginnt die Kostenanerkennung ab diesem Datum. ACHTUNG: Bereits vor Antragstellung begonnene Projekte werden von der Förderung gänzlich ausgeschlossen! Die Antragstellung muss daher rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme erfolgen.
Die Erstellung des Waldwirtschaftsplans durch die förderwerbende Person selbst ist mangels anfallender Ausgaben nicht förderfähig.
Abwicklung / Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt ab 01.07.2024 über das Internetserviceportal.
Für Projekte, die sich auf das Bundesland Oberösterreich und höchstens ein weiteres Bundesland erstrecken, ist das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft die bewilligende Stelle.
Für bundesweite Projekte und Projekte, die sich über mindestens drei Bundesländer erstrecken, ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die bewilligende Stelle.
Beantragung über die Digitale Förderplattform
Wenn Sie technische Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Agrarmarkt Austria (AMA)
Dresdner Straße 70
1200 Wien
Hotline: 050 3151 99
E-Mail einstiegshilfe@ama.gv.at