Kopie von Miet(kauf)wohnungen / Altersgerechte Wohnungen

Gefördert wird der Neubau von Miet(kauf)- und altersgerechten Wohnungen durch Förderungsdarlehen des Landes Oberösterreich (gemäß Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019).

Wer wird gefördert?

  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Gemeinden
  • Gewerbliche Bauträger
  • Institutionen deren tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken gewidmet ist

Was wird gefördert?

Die Errichtung von

  • Miet(kauf)wohnungen
  • Altersgerechten Wohnungen

Wie wird gefördert?

Durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens für die Errichtung von Wohnungen.

1.) Ausmaß und Laufzeit des Förderungsdarlehens

  • Miet(kauf)wohnungen

maximal 1.100 Euro je Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche)  zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche


Bei Miet(kauf)wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 45 Jahre. Das Darlehen ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5% und während der Restlaufzeit mit 1% verzinst.

Die Annuitäten betragen für Förderungsdarlehen anfänglich 1,2% und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage zur Verordnung dargestellten Annuitätenplan.

  • Altersgerechte Wohnungen

    • maximal 1.150 Euro je Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche

Bei Altersgerechten Wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre. Das Darlehen ist mit 0,5% verzinst. Die Annuitäten betragen anfänglich 1,2% und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage zur Verordnung dargestellten Annuitätenplan.

Das Land Oberösterreich hat die Möglichkeit, ab dem sechsten Jahr die Rückzahlungsrate des Förderungsdarlehens neu zu bemessen, wenn sich das Einkommen des Darlehensschuldners bzw. Mieters oder der Geldwert inzwischen wesentlich geändert haben.

2.) Zusatzförderung (Erhöhungen des Förderungsdarlehens)

Die Basisförderung kann sich für folgende Maßnahmen um nachstehende Beträge erhöhen:

Tiefgaragen: Bei Errichtung von unter dem Erdgeschoßniveau liegenden überdachten Stellplätzen je Wohneinheit für einen errichteten Stellplatz 2.500 Euro bzw. wenn das gesamte Bauprojekt eine Bebauungsdichte von mindestens 265 % (Wohnfläche im Verhältnis zur be- und überbauten Fläche) erreicht, 5.000 Euro.

Carports, Garagen und Parkdecks sind nicht förderbar.

3.) Wohnungsgrößen

  • Bei den einzelnen Wohnungen dürfen folgende Wohnungsgrößen generell nicht überschritten werden:

  • - Ein-Raumwohnung max. 35m²
    - Zwei-Raumwohnung max. 50m²
    - Drei-Raumwohnung max. 70m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 75 )
    - Vier-Raumwohnung max. 85m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 90 )
    - Fünf-Raumwohnung max. 95m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 100 )     

    Diese Flächenvorgaben gelten ohne Einbeziehung von Loggien, Balkonen oder Terrassen.
    Diese Größenvorgaben können im Einzelfall um bis zu 10 % überschritten und gefördert werden, wobei die oben genannten Werte bei den einzelnen Raumklassen pro Wohnanlage insgesamt nicht überschritten werden dürfen; Überschreitungen um bis zu 10 % bei Vier- und Fünf-Raumwohnungen können auch mit Optimierungen bei den Raumklassen für Ein, Zwei- und Drei-Raumwohnungen ausgeglichen werden.   

4.) Freiflächen:

Freiflächen (Loggien Balkone Terrassen) sind im Ausmaß von maximal 8 je Wohneinheit zu errichten.

5.) Finanzierung:

Miet(kauf)wohnungen und Altersgerechte Wohnungen
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat mindestens Eigenmittel in Form einer der folgenden drei Varianten einzusetzen:

  1. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 11 % der anerkannten Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer): Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 130 Basispunkte
  2. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 15 % der anerkannten Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer): Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 110 Basispunkte
  3. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 20 % der anerkannten Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer): Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte

Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen.

Vom Mieter sind zwei Prozent der Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer) als Eigenmittel aufzubringen.

Die monatliche Rückzahlungsrate für Förderungsdarlehen, Bankdarlehen und Eigenmitteleinsatz (= Belastungsobergrenze) darf monatlich pro Nutzfläche 5,60 Euro (ohne Mehrwertsteuer) nicht übersteigen.

Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen abwicklungstechnisch und verrechnungsseitig durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.

Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung die Finanzierungsbelastung die festgelegte Belastungsgrenze, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird diese mit 2 Prozent pro Jahr (bzw. im Falle der Umstellung auf ein mit Annuitäten bezuschusstes Hypothekardarlehen mit 3 % pro Jahr) dynamisiert.

Altersgerechte Wohnungen mit erhöhter Förderung sind dem Förderungszweck entsprechend zu nutzen, widrigenfalls wird durch die Förderungsstelle eine Änderung der Rückzahlungsmodalitäten bzw. Kürzung oder Fälligstellung der Förderung vorgenommen.
Die Vergabe von Altersgerechten Wohnungen hat ausnahmslos an Personen zu erfolgen, die ohne das Angebot einer Altersgerechten Wohnung möglicherweise einen Heimplatz in Anspruch nehmen würden oder müssten.
Das sind im Besonderen:
- Menschen ab einem Alter von 70 Jahren oder
- Menschen ab einem Alter von 60 Jahren mit mangelhaftem, nicht altersgerechtem Wohnstandard oder Menschen mit leichtem bis mittlerem Pflegebedarf (Pflegegeldbezug, Rollstuhlfahrer) oder
- Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Menschen, die über Empfehlung der mobilen Dienste aufgrund einer besonderen sozialen Situation vorgeschlagen werden.

Im Mietvertrag ist die zu vermietende Wohnung als Seniorenwohnung zu bezeichnen und die Bereitstellung einer Grundversorgung des Hauptmieters mit sozialen Diensten der Altenhilfe zu vereinbaren. Die Inanspruchnahme des sozialen Dienstes der Altenhilfe darf den Mietern nicht vorgeschrieben werden; auf Wunsch der Mieterin oder des Mieters ist diese jedoch sofort bereit zu stellen.
Sämtliche sonstigen Förderauflagen gemäß Oö. WFG 1993 und der Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 sind selbstverständlich Voraussetzung für die Zuweisung einer altersgerechten Wohnung.
Die Prüfung und Einhaltung dieser Fördervoraussetzungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner hat der Bauträger vorzunehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Welche Voraussetzungen muss ein Bauherr erfüllen?

  • Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauberechtigte oder Bauberechtigter der zu verbauenden Liegenschaft sein.
  • Das zu verbauende Grundstück muss lastenfrei sein.

  • Gewerbliche Bauträger haben eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens vorzulegen.

  • Vor schriftlicher Zusicherung der Förderung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

  • Die Prüfung der Förderungswürdigkeit der Mieter hat durch den Förderungswerber (Bauträger) zu erfolgen.

  • Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (siehe unten in den Beilagen) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung.

Welche Voraussetzungen müssen Mieter aufweisen?

Die Vergabe dieser geförderten Wohnungen darf an natürliche Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Mieterin oder der Mieter einer geförderten Wohnung muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 14 Oö. WFG 1993 sein:
    - die Wohnung ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
    - die Mieterin oder der Mieter muss volljährig sein und
    - das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
  • Weiters müssen Mieter zum folgenden Personenkreis zählen:
    1. österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
    2. StaatsbürgerIn eines EWR-Staates oder
    3. Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
    4. Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
        - in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
        - Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
        - einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
    5. Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.

Die Vergabe dieser geförderten Wohnungen darf auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, oder auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. 

  • Das geförderte Objekt ist umgehend längstens 6 Monate nach Fertigstellung bzw. Übergabe zu beziehen.
  • Mit dem Bezug einer geförderten Mietwohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die bisher mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung dauernd bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert, handelt.
  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
  • Die Weitervermietung einer geförderten Wohnung durch die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig.
  • Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen"

Wie müssen die Wohnungen bzw. das Wohnhaus ausgestattet sein?

  • Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den Wohnbedürfnissen junger Menschen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entspricht.

  • Bauvorhaben, für die eine Förderung beantragt wird haben die Wirtschaftlichkeitsparameter einzuhalten und Vorgaben des Standardausstattungskataloges zu erfüllen. Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn das Bauvorhaben in einer Gesamtbewertung als wirtschaftlich positiv beurteilt wird.  Es können auch einzelne  Projekte des Bauprogramms durch den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsbeirat überprüft und einer Detailevaluierung unterzogen werden.  
    (siehe Dokument am Seitenende)

  • Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist.

  • Altersgerechte Wohnungen sind mit Loggien oder überdachten Balkonen auszustatten.

  • Miet(kauf)wohnungen und Altersgerechte Wohnungen sind mit Oberflächenendausführung herzustellen d.h. sie müssen bezugsfertig sein.

  • Die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen.

  • Ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Onlineantrag oder Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: