Wer wird gefördert?
- Gemeinnützige Bauvereinigungen
- Gemeinden
- Gewerbliche Bauträger
Was wird gefördert?
Die Errichtung von Häusern mit mindestens 12 Mietwohnungen für junge Menschen
Wie wird gefördert?
Durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens für die Errichtung von Mietwohnungen
1) Ausmaß der Förderungsdarlehens und der Nutzfläche
Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt maximal 1.150 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 3.000 Euro je Freifläche
Das zu errichtende Wohnhaus muss mindestens 12 Wohnungen aufweisen, zwei Drittel der im Wohnhaus errichteten Wohnungen müssen Einraum- bzw. Zweiraumwohnungen sein.
- Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
- Ein-Raumwohnung max. 30 m²
- Zwei-Raumwohnung max. 45 m²
- Drei-Raumwohnung max. 65 m²
Diese Flächenvorgaben gelten ohne Einbeziehung von Terrassen im Erdgeschoss und Balkonen.
Balkone sowie Terrassen im Erdgeschoß sind im Ausmaß von maximal 6 m² je Wohneinheit zu errichten.
2) Bedingungen des Förderungsdarlehens
Es wird ein Darlehen des Landes Oberösterreich mit einer Laufzeit von 45 Jahren gewährt.
Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 Prozent, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
Die Annuität (Tilgung und Verzinsung) beträgt anfänglich 1 Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrages. Diese Annuität steigt während der Darlehenslaufzeit. Die Verzinsung beträgt jährlich 0,5 Prozent.
Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen abwicklungstechnisch und verrechnungsseitig durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
Das Land Oberösterreich hat die Möglichkeit, ab dem sechsten Jahr die Rückzahlungsrate des Förderungsdarlehens neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde liegen.
3) Gesamtbaukosten
Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die monatliche Rückzahlungsrate für Förderungsdarlehen, Bankdarlehen und Eigenmitteleinsatz (=Belastungsobergrenze) pro m² Nutzfläche 4,00 Euro nicht übersteigen darf.
Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung die Finanzierungsbelastung die festgelegte Belastungsgrenze, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird diese mit 1,5 Prozent pro Jahr in den ersten fünfzehn Jahren und mit 2 Prozent danach dynamisiert.
4) Eigenmitteleinsatz
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat mindestens Eigenmittel in Form einer der folgenden drei Varianten einzusetzen:
- Eigenmitteleinsatz in Höhe von 11 Prozent der anerkannten Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer): Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 130 Basispunkte
- Eigenmitteleinsatz in Höhe von 15 Prozent der anerkannten Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer): Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 110 Basispunkte
- Eigenmitteleinsatz in Höhe von 20 Prozent der anerkannten Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer): Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte
Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen.
5) Grundsätzliche Regelungen für die Leistbarkeit des Wohnens
Um die Leistbarkeit des Wohnens sicherzustellen, gelten neben der Belastungsobergrenze die folgenden Kostenbegrenzungen:
- Der Anteil der gesamten aktivierten Anschaffungskosten für das Grundstück ("Grundkostenanteil") darf max. 30 Prozent der Belastungsobergrenze betragen,
- die hausbezogenen Betriebskosten dürfen in den ersten drei Jahren max. 50 % der Belastungsobergrenze betragen,
- der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und die Verwaltungskosten sind den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entsprechend zu verrechnen.
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ermöglicht und unterstützt eine günstige Gesamtbelastung für die Mieterinnen und Mieter, indem er - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnungen - folgende Vereinbarungen und Maßnahmen setzt:
- Hinsichtlich der Energieversorgung des Wohnhauses wird der günstigste Anbieter ausgewählt und den Mieterinnen und Mietern als Vertragspartner vorgeschlagen.
- Im Hinblick auf die Versorgung des Wohnhauses mit Leistungen der Informationstechnologie werden ebenfalls Rahmenverträge mit dem günstigsten Anbieter den Mieterinnen und Mietern vorgelegt.
- Allfällige weitere zusätzliche Rahmenvereinbarungen für spezifische Dienstleistungen, die für die Zielgruppe junge Menschen besonders geeignet sind und die bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme Kostenvorteile bieten, zu verhandeln und zum individuellen Abschluss den Mieterinnen und Mietern anzubieten.
6) Ausstattung der Wohnungen
Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den Wohnbedürfnissen junger Menschen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entspricht.
Bauvorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, haben die Wirtschaftlichkeitsparameter einzuhalten und Vorgaben des Standardausstattungskataloges zu erfüllen. Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn das Bauvorhaben in einer Gesamtbewertung als wirtschaftlich positiv beurteilt wird. Es können auch einzelne Projekte des Bauprogramms durch den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsbeirat überprüft und einer Detailevaluierung unterzogen werden (siehe Dokumente am Seitenende - "Wege zur Wirtschaftlichkeit").
- Mietwohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, d.h. auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen.
- Die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen.
- Ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Förderungsvoraussetzungen für Bauherren
- Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauberechtigte oder Bauberechtigter der zu verbauenden Liegenschaft sein.
- Das zu verbauende Grundstück muss lastenfrei sein.
- Die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen erfolgt vorzugsweise auf Baurechtsgrundstücken oder kostengünstigen Baugründen.
- Gewerbliche Bauträger und Gemeinden erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) veranlagte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
- Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber unterstützt möglichst günstiges Wohnen für junge Menschen weiters dadurch, indem er im Bauverfahren darauf hinwirkt, dass von der Baubehörde Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht über dem laut OÖ. Baurecht erforderlichen Mindestausmaß vorgeschrieben werden.
- Für das jeweilige Bauvorhaben ist ein eigenes Bankkonto zu führen, in welches das Land Oberösterreich und die künftige Wohnungsbenützerin und der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
- Die Prüfung der Förderungswürdigkeit der Mieter hat durch den Förderungswerber (Bauträger) zu erfolgen.
- Vor schriftlicher Zusicherung der Förderung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
Fördervoraussetzungen für Mieterinnen/Mieter
Die Vergabe dieser geförderten Wohnungen darf nur an natürliche Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Mieterin oder der Mieter einer geförderten Wohnung muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 sein:
- die Wohnung ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
- die Mieterin oder der Mieter muss volljährig sein und
- das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen"). - Weiters müssen Mieter zum folgenden Personenkreis zählen:
1. österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
2. StaatsbürgerIn eines EWR-Staates oder
3. Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU".
4. Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
- in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
- Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
- einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
5. Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen. - Die Mietwohnung ist umgehend, jedoch längstens 6 Monate nach Schlüsselübergabe zu beziehen.
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Mit dem Bezug einer geförderten Mietwohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die bisher mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert, handelt.
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Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
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Die Weitervermietung einer geförderten Wohnung durch die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig.
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Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nicht zulässig.
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Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet.
- Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen".
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Onlineantrag oder Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.