Nachverdichtung durch Abbruch-Neubau, Neubau auf versiegelten Flächen oder Zu- und Einbau

Gefördert wird die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen, wenn durch bauliche Maßnahmen das Verhältnis von Wohnfläche zu Grundstücksfläche durch Erhöhung der Wohnungsanzahl verbessert wird (Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025)

Wer wird gefördert?

  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Gemeinden
  • Gewerbliche Bauträger

Was wird gefördert?

Die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen durch

  • den Abbruch eines zu Wohnzwecken, gewerblich, öffentlich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäudes und gleichzeitigem Neubau eines Wohnhauses,
  • einen Neubau auf einem bereits versiegelten Grundstück (Flächen, die durchgehend mit einer gänzlich wasser,- und luftundurchlässigen Schicht abgedeckt sind) oder
  • einen Zu- und/oder Einbau von Wohnungen.

Wie wird gefördert?

Durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens für die Errichtung von Wohnungen.

1.) Ausmaß und Laufzeit des Förderungsdarlehens

Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt maximal 1.100 Euro je Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche.

Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 45 Jahre. Das Darlehen ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5% und während der Restlaufzeit mit 1% verzinst.

Die Annuitäten betragen für Förderungsdarlehen anfänglich 1,2% und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage zur Verordnung dargestellten Annuitätenplan.

Das Land Oberösterreich hat die Möglichkeit, ab dem sechsten Jahr die Rückzahlungsrate des Förderungsdarlehens neu zu bemessen, wenn sich das Einkommen des Darlehensschuldners bzw. Mieters oder der Geldwert inzwischen wesentlich geändert haben.

2.) Zusatzförderung (Erhöhungen des Förderungsdarlehens)

Die Basisförderung kann sich für folgende Maßnahmen um nachstehende Beträge erhöhen:

Tiefgaragen: Bei Errichtung von unter dem Erdgeschoßniveau liegenden überdachten Stellplätzen je Wohneinheit für einen errichteten Stellplatz 2.500 Euro bzw. wenn das gesamte Bauprojekt eine Bebauungsdichte von mindestens 265 % (Wohnfläche im Verhältnis zur be- und überbauten Fläche) erreicht, 5.000 Euro. Carports, Garagen und Parkdecks sind nicht förderbar.

3.) Wohnungsgrößen

Bei den einzelnen Wohnungen dürfen folgende Wohnungsgrößen generell nicht überschritten werden:

- Ein-Raumwohnung max. 35m²
- Zwei-Raumwohnung max. 50m²
- Drei-Raumwohnung max. 70m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 75 )
- Vier-Raumwohnung max. 85m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 90 )
- Fünf-Raumwohnung max. 95m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 100 )  

Diese Flächenvorgaben gelten ohne Einbeziehung von Loggien, Balkonen oder Terrassen.
Diese Größenvorgaben können im Einzelfall bei Zu- u. Einbau um bis zu 10 % überschritten und gefördert werden, wenn dies aufgrund der gegebenen Kubatur des Wohnhauses notwendig ist.

4.) Freiflächen

Freiflächen (Loggien Balkone Terrassen) sind im Ausmaß von maximal 8 je Wohneinheit zu errichten.

5.) Finanzierung

Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat mindestens Eigenmittel in Form einer der folgenden drei Varianten einzusetzen:

Eigenmitteleinsatz in Höhe von 11 % der anerkannten Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer): Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 130 Basispunkte

Eigenmitteleinsatz in Höhe von 15 % der anerkannten Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer): Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 110 Basispunkte

Eigenmitteleinsatz in Höhe von 20 % der anerkannten Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer): Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte

Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen.

Vom Mieter sind zwei Prozent der Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer) als Eigenmittel aufzubringen.

Die monatliche Rückzahlungsrate für Förderungsdarlehen, Bankdarlehen und Eigenmitteleinsatz (= Belastungsobergrenze) darf monatlich pro Nutzfläche 5,80 Euro (ohne Mehrwertsteuer) nicht übersteigen.

Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen abwicklungstechnisch und verrechnungsseitig durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.

Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung die Finanzierungsbelastung die festgelegte Belastungsgrenze, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird diese mit 2 Prozent pro Jahr (bzw. im Falle der Umstellung auf ein mit Annuitäten bezuschusstes Hypothekardarlehen mit 3 % pro Jahr) dynamisiert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Welche Voraussetzungen muss ein Bauherr erfüllen?

  • Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauberechtigte oder Bauberechtigter der zu verbauenden Liegenschaft sein.
  • Das zu verbauende Grundstück muss lastenfrei sein.
  • Für das jeweilige Bauvorhaben muss ein eigenes Bankkonto geführt werden, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
  • Gewerbliche Bauträger haben eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens vorzulegen.
  • Vor schriftlicher Zusicherung der Förderung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
  • Die Prüfung der Förderungswürdigkeit der Mieter hat durch den Förderungswerber (Bauträger) zu erfolgen.
  • Das vereinbarte Benützungsentgelt muss für die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet werden.
  • Bei Zu- und Einbau von Wohnungen ist § 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 auch von gewerblichen Bauträgern und Gemeinden anzuwenden. Die auf dieser Grundlage verrechneten Kosten sind förderbar.
  • Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (siehe unten in den Beilagen) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung.

Welche Voraussetzungen müssen Mieter aufweisen?

Die Vergabe dieser geförderten Wohnungen darf an natürliche Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Mieterin oder der Mieter einer geförderten Wohnung muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 14 Oö. WFG 1993 sein:

- die Wohnung ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
- die Mieterin oder der Mieter muss volljährig sein und
- das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").

  • Weiters müssen Mieter zum folgenden Personenkreis zählen:

1. österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
2. StaatsbürgerIn eines EWR-Staates oder
3. Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
4. Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
    - in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
    - Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
    - einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
5. Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.

Die Vergabe dieser geförderten Wohnungen darf auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, oder auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. 

  • Das geförderte Objekt ist umgehend längstens 6 Monate nach Fertigstellung bzw. Übergabe zu beziehen.
  • Mit dem Bezug einer geförderten Mietwohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die bisher mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung dauernd bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert, handelt.
  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
  • Die Weitervermietung einer geförderten Wohnung durch die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig.
  • Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen"

Wie müssen die Wohnungen bzw. das Wohnhaus ausgestattet sein?

  • Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den Wohnbedürfnissen junger Menschen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entspricht.
  • Bauvorhaben, für die eine Förderung beantragt wird haben die Wirtschaftlichkeitsparameter einzuhalten und Vorgaben des Standardausstattungskataloges zu erfüllen. Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn das Bauvorhaben in einer Gesamtbewertung als wirtschaftlich positiv beurteilt wird.  Es können auch einzelne Projekte des Bauprogramms durch den Wirtschaftlichkeitsbeirat überprüft und einer Detailevaluierung unterzogen werden. (siehe Dokument am Seitenende)
  • Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist.
  • Die Miet(kauf)wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen.
  • Die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen.
  • Ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen.

 

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Onlineantrag oder Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

Formular

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