Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen
Was wird gefördert?
Bewirtschaftung von Ackerflächen mit dem Vorkommen von mindestens einer der nachfolgenden Arten oder dem Potential zur deren Etablierung:
Adonis aestivalis (Sonnen-Adonisröschen)
Agrostemma githago (Kornrade)
Ajuga chamaepitys subsp. Chamaepitys (Gelber Günsel)
Anagallis foemina (Blauer Gauchheil)
Bromus arvensis subsp. arvensis (Acker-Trespe)
Bromus secalinus (Roggen-Trespe)
Camelina microcarpa ssp. Sylvestris (Kleinfrüchtiger Leindotter)
Eryngium campestre (Feld-Mannstreu)
Gagea villosa (Acker-Gelbstern)
Galium tricornutum (Dreihorniges Labkraut)
Holosteum umbellatum (Dolden-Spurre)
Hyoscyamus niger (Schwarzes Bilsenkraut)
Lolium temulentum (Taumel-Lolch)
Myosurus minimus (Kleiner Mäuseschwanz)
Muscari comosum (Schopfige Traubenhyazinthe)
Neslia paniculata (Finkensame)
Nonea pulla (Braunes Mönchskraut)
Odontites vernus (Frühlings-Zahntrost)
Papaver dubium ssp dubium (Saat-Mohn)
Polycnemum majus (Großes Knorpelkraut)
Ranunculus sardous (Sardischer Hahnenfuß)
Teucrium botrys (Trauben-Gamander)
Thymelaea passerina (Acker-Spatzenzunge)
Veronica praecox (Früher Ehrenpreis)
Veronica triloba (Dreilappen-Ehrenpreis)
Veronica triphyllos (Dreiteiliger Ehrenpreis)
Xanthium strumarium (Gewöhnliche Spitzklette)
Wie wird gefördert?
Basisprämie in der Höhe von 742,00 €/ha/Jahr auf Grundlage der Einhaltung nachfolgender Auflagen:
- Anbau von Wintergetreide mindestens 3x und in mindestens 60% der Bewirtschaftungsjahre während der Förderperiode
- Zulassung der Begehung der Vertragsflächen und Samenentnahme von Ackerwildkräutern durch Beauftragte des Fördergebers
- Berechtigung zur Einsaat von konkurrenzschwachen Ackerwildkräutern der Roten Liste OÖ
- Verzicht der maschinellen Entsteinung
- Verzicht der Neuentwässerung
- Verzicht der Anwendung von Pestiziden
- Düngeverzicht
- Verzicht des mechanischen Pflanzenschutzes im Wintergetreide ab einem festzulegenden Zeitpunkt
- Verzicht von Untersaaten bei Wintergetreide
Optionale Aufbauprämie in der Höhe von 300,00 €/ha/Jahr bei mindestens 2 zusätzlichen Auflagen:
- Festlegung des Anbauzeitpunkts des Wintergetreides
- Festlegung der Druschhöhe bei Getreide
- Festlegung des Zeitpunkts des Stoppelsturz nach der Getreideernte
- Verzicht auf Anbau von Hackfrüchten
- Anbau des Wintergetreides mit doppeltem Reihenabstand und verringerte Saatgutmenge
- Abtransport von Stroh nach der Getreideernte
- Regulierung von Problemunkräutern
Die Förderobergrenze liegt bei 1.042,00 €/ha/Jahr.
Nicht Förderbar sind:
Die Förderung von Bewirtschaftungsauflagen auf Flächen, mit denen an der Naturschutzmaßnahme (NAT) im ÖPUL2023-2027 teilgenommen wird.
Abwicklung / Antragstellung
Die Antragstellung Förderung kann nur im Wege von Sachverständigen des Artenschutzprojekts „Ackerwildkräuter“ mit dem Förderformular „Allgemeine Naturschutzförderungen“ (LWLD-N/E-16) samt Maßnahmenbeschreibung, Planbeilagen in digitaler Form erfolgen. Stichprobenartige Kontrollen der Maßnahmenumsetzungen durch die Förderstelle.
Vertragsdauer: Förderverträge werden über 5 Jahre abgeschlossen und verlängern sich nach Ablauf automatisch um weitere 5 Jahre, wenn zuvor keine Kündigung erfolgt.
Gruppenfreistellung
Diese Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 36 (Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern).
Schlussbestimmungen
Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Abteilung Naturschutz nach Maßgabe der für diese Maßnahme der im jeweiligen Landesvoranschlag jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Soweit in diesen Richtlinien nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten – einschließlich der Bestimmungen über die Rückzahlung einer Förderung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – die „Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich“ in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/ Förderungen). Der Hinweis über die Erlassung dieser Förderungsrichtlinie oder ihre Änderung sowie der Text der Richtlinie selbst werden auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.landoberoesterreich.gv.at veröffentlicht.
Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung gemäß Punkt 7 der Förderrichtlinie in Kraft. Sie ist auf die Dauer der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2472 befristet.
Hier kommen Sie zu den allgemeinen Naturschutzförderungen
Förderrichtlinie - Äcker für die Vielfalt - Ackerwildkräuter