Waldbewirtschaftung (73-04) LE 2023-2027

Gefördert werden Investitionen in Investitionen in waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wälder, Investitionen in biodiversitätsfördernde Maßnahmen, Investitionen in Forstschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes.

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften
  • Nicht-Regierungsorganisationen und Vereine
  • Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften
  • Für waldbauliche Maßnahmen und für biodiversitätsfördernde Maßnahmen zusätzlich Nutzungsberechtigte gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten
  • Für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes zusätzlich natürliche und juristische Personen
  • Zusammenschlüsse der o. a. förderwerbenden Personen

Was wird gefördert?

Investitionen in waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wälder

  • Aufforstung wie Wiederaufforstung, Bestandesumbau oder Ergänzung von Naturverjüngung
  • Begleitmaßnahmen wie Mulchen bei eichenreichen Aufforstungen, Kontrollzäune oder Verpflockung
  • Pflegemaßnahmen: motormanuelle Jungbestandespflege bis 10 m Höhe und Erstdurchforstung bis 20 m Höhe
  • Verjüngungseinleitung mit Tragseil
  • Bodenschonende Bringung wie Pferderückung oder Logline

Investitionen in biodiversitätsfördernde Maßnahmen

  • Habitatsmaßnahmen wie Totholz, Bruthöhlenbäume, Biotopbäume, Vogelschutz oder Ameisenschutz
  • Wald-Umweltmaßnahmen
  • Neophytenbekämpfung

Investitionen in Forstschutzmaßnahmen

  • Vorbeugender Forstschutz wie Fangbaumlegung, Mulchen, Entrindung im schwierigen Gelände
  • Spezialgeräte Forstschutz

Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes

  • Saatgutbeerntung und Aufbereitung
  • Pflege von Samenplantagen und Saatgutbeständen
  • Spezialgeräte Genetik
  • Investitionen in genetische Ressourcen wie Speziallagerung von Saatgut, Anlage oder Verbesserung von Samenplantagen oder Gendatenbanken

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Antragstellung (Einreichen des Online-Antrages) erfolgt vor Projektbeginn!

Eine Beratung durch den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft oder der Bezirksbauernkammer ist unbedingt erforderlich. Das unterzeichnete Beratungsformular ist bei der Antragstellung hochzuladen. Forstleute nach §105 Abs.1-4 Forstgesetz 1975 können für den eigenen Betrieb die Beratung selbst durchführen. 

Große Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition laut Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472) und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 (VO GAP-Strategiepläne) vorzuweisen.

Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.).

Für waldbauliche Maßnahmen und biodiversitätsfördernde Maßnahmen gilt zusätzlich:

  • Im Fördergegenstand 1 sind für Aufforstung, Jungbestandspflege und Erstdurchforstung und Verjüngungseinleitung-Tragseil maximal 200.000 Euro pro Förderwerber für die Förderperiode LE 23-27 förderbar.

  • Bei Aufforstungen muss der Anteil an ausländischen Baumarten unter 25 Prozent der gepflanzten Pflanzenzahl betragen. Eine zusätzliche Pflanzung von ungeförderten ausländischen Baumarten ist nicht zulässig.
  • Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.
  • Die Vorhaben orientieren sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit entsprechender Baumartenwahl und -mischung und sind an den örtlichen Gegebenheiten angepasst.

Höhenstufe bzw. Waldgesellschaft

Mischwaldkriterien

Über 1000 m Seehöhe

max. 70 Prozent Fichte, 

mind. 10 Prozent Rotbuche,

mind. 10 Prozent Weißtanne

750 bis 1000 m Seehöhe

max. 50 Prozent Fichte,

mind. 20 Prozent Laubholz

(10% Rotbuche und

mind. 10% Weißtanne

500 bis 750 m Seehöhe

max. 35 Prozent Fichte, 

mind. 30 Prozent Laubholz

(mind. 10% Rotbuche

und/oder Eiche)

Bis 500m Seehöhe

max. 25 Prozent Fichte,

mind. 40% Laubholz (mind. 20% Buche und/oder Eiche)

Eichenzwangsstandorte (Seehöhe unter 600 m, schwere, schlecht durchlüftete, meist ebene Böden - ausgeprägte Pseudogleye) mind. 30 Prozent Stieleiche, mind. 60 Prozent Laubholz, max. 25 Prozent Fichte
Bergahorn-Eschenwald (Grabeneinhänge, wasserzügige Unterhänge, Bachbegleitgesellschaften) Aufforstung mit mind. 50 Prozent Ahorn (Esche), max. 25 Prozent Fichte
Schwarzerlen-Eschenwald (sehr nass, ohne Trockenphasen) mind. 50 Prozent Schwarzerle, max. 25 Prozent Fichte
Auwald (harte Au) mind. 50 Prozent Edellaubholz oder Stieleiche, kein Nadelholz
  • Bei Pflegemaßnahmen (Jungbestandespflege und Durchforstung) sind Mischbaumarten zu unterstützen. Der Eingriff muss wirksam sein und Grünbiomasse muss vor Ort bleiben. Nach Durchführung der Maßnahme müssen unter 25 Prozent ausländische Baumarten verbleiben
  • Wird das Projekt von einem Nutzungsberechtigten gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten beantragt, muss eine schriftliche Zustimmung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers zum Vorhaben vorgelegt werden.
  • Bei Habitatsmaßnahmen (Totholz, Bruthöhlen-, Horst- und Biotopbäumen wie Schlaf- und Veteranenbäumen) sind maximal 400 Stück je Kategorie und je Betrieb und maximal fünf Stück je ha in der Periode 23-27 förderfähig. Die Objekte der Einzelbaumförderung sind dauerhaft zu kennzeichnen. Die Behalteverpflichtung gemäß § 72 GSP-AV beträgt zehn Jahre.
  • Projekte werden nur gefördert, wenn keine Förderung aus dem Katastrophenfonds für die Aktivität beantragt oder genehmigt wurde.

Für Forstschutzmaßnahmen gilt zusätzlich:

  • Projekte werden nur gefördert, wenn für die geplante Aktivität keine Förderung aus dem Katastrophenfonds beantragt oder genehmigt wurde.

Für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes gilt zusätzlich:

  • Bei der Beerntung ist ein Nachweis eines behördlich anerkannten Samenbestandes, einer anerkannten Samenplantage oder Samenbäume in der Kategorie quellengesichert oder sonstiger wertvoller Samenbäume zu erbringen.

Für Projekte mit Investitionskosten oder Personalkosten gilt zusätzlich:

  • Für Kostenpositionen muss bei einem Auftragswert von 1.000 Euro bis inklusive 5.000 Euro eine Preisauskunft, vorgelegt werden. Bei einem Auftragswert von über 5.000 Euro bis inklusive 10.000 Euro müssen zwei und ab einem Auftragswert von über 10.000 Euro müssen drei  Preisauskünfte vorgelegt werden. Die Beträge beziehen sich auf den Nettoauftragswert.
  • Förderbare Kosten sind grundsätzlich die anerkennungsfähigen Nettokosten laut der vorgelegten Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinstrechnungen unter einem Betrag von 100 Euro sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro anerkannt.
  • Gebietskörperschaften und andere Förderwerber, die als „öffentlicher Auftraggeber“ dem Bundesvergaberecht unterliegen, müssen grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten abrechnen. Dabei sind sowohl die vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die förderrechtlichen Bestimmungen in jedem Fall einzuhalten.

In welchem Ausmaß wird gefördert?

Der Mindestbetrag für förderfähige Kosten beträgt EUR 1.000 je Projekt.

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für waldbauliche Maßnahmen im Ausmaß von:

  • 60 % auf allen Waldflächen oder bei Hubschrauberbringung inkl. An- und Abflug
  • 80 % auf Waldflächen mit hoher Wohlfahrts- bzw. mittlerer oder hoher Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (WEP W3, S2 oder S3)

Förderung nach Vereinfachten Kostenoptionen (VKO):

Maßnahme (Standardkosten in Euro)

Bauschsatz (Euro)

Mulchen bei eichenreichen Aufforstungen              (1.400,00 Euro/ha)

WW                    840,00/ha

SW                   1120,00/ha

Aufforstung inkl. Ergänzung der Naturverjüngung (auch im Rahmen des Umbaus bzw. Unterbaus von Beständen)
Fichte (1,70/Stk.)

WW                      1,02/Stk.

SW                      1,36/Stk.
Laubholz  (3,50/Stk.) WW                     2,10/Stk.
SW                      2,80/Stk.
Tanne (3,10/Stk.) WW                      1,86/Stk.
SW                      2,48/Stk.
sonstiges Nadelholz (2,50/Stk.) WW                     1,50/Stk.
SW                      2,00/Stk.
Zirbe (3,80/Stk.) WW                     2,28/Stk.
SW                      3,04/Stk.
Sträucher und seltene Baumarten (6,80/Stk.) WW                      4,08/Stk.
SW                      5,12/Stk.
seltene Baumarten in Sondermanipulationen (6,50/Stk.) WW                      3,90/Stk.
SW                      5,20/Stk.
Einzelschutz bei seltenen Baumarten in Sondermanipulation und nicht bestandesbildend max. 100Stk./ha (5,40/Stk.) WW                      3,24/Stk.
SW                      4,32/Stk.
Pflege
Standraumregulierung (bis 10 m Oberhöhe) (1.650,00/ha) WW                    990,00/ha
SW                   1320,00/ha
Erstdurchforstung (mittlere Bestandeshöhe bis 20 m) (1650,00/ha) (max. 2.000€ Kosten je Förderantrag) WW                    990,00/ha
SW                   1320,00/ha
Erstdurchforstung mit Seilgerät (mittlere Bestandeshöhe bis 20 m) (3250,00/ha) WW                  1950,00/ha
SW                  2.600,00/ha
Einleitung der Verjüngung mittels Seilkran (Mehrkosten für Einzelstammnutzung 19,80/fm) WW                      11,88/fm
SW                       15,84/fm
Kontrollzaun (500,00/Stk.) WW                  300,00/Stk.
SW                   400,00/Stk.
Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub Verpflockung (6,00/Stk.) SW                      4,80/Stk.
Querfällung inkl. Verankerung (300,00/Baum) SW                240,00/Baum

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für biodiversitätsfördernde Maßnahmen im Ausmaß von:

  • 80 % auf allen Waldflächen
  • 100 % auf Naturschutzflächen im Wald gemäß § 32a Forstgesetz 1975

Förderung nach Vereinfachten Kostenoptionen (VKO):

  • Mulchen: nur im Zusammenhang mit Eichenaufforstungen (Ei > 70 %, kein Nadelholz) Standardkosten: 1400 €/ha
  • Eichen- und Buchenaufforstungen (Bestandesumwandlung, Wiederaufforstung nach Elementarereignissen, Ergänzung von Naturverjüngungen)

entsprechend der natürliche Waldgesellschaft (kein Nadelholz außer max. 10 % Tanne, keine ausländische Baumarten, Eichen- bzw. Buchenanteil > 70%)

Standardkosten: 3,50 €/Pflanze für Laubholz und 3,10 €/Pflanze für Tanne

Die Kulturpflege hat ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Aufforstung mindestens über einen Zeitraum von 18 Monaten so zu erfolgen, dass die Pflanzen nicht von der Begleitvegetation überwachsen werden

  • Einbringung seltener Baumarten: Eibe, Schwarzpappel, Elsbeere, Speierling, Ulmenarten

Die Förderung kann nur dort erfolgen, wo diese Baumart von Natur aus vorkommen würde.

Standardkosten: im Normalfall 6,80 €/Pflanze in Sondermanipulation (max. 100 Stk/ha) mit Einzelschutz (Pflock mit Drahtkorb, keine Monosäule)  12,20 €/Pflanze mit Drahtkorb

  • Eliminierung etablierter invasiver Neobitabestände im Wald

Erstellung eines Projektes notwendig; das Projekt muss so gestaltet werden, dass ein Erfolg der Maßnahme (Ausrottung) wahrscheinlich ist. Die Zustimmung von Abt. Naturschutz ist erforderlich. Standartkosten 1650€/ha

  • Bestandesschonende Rückung mit Pferd oder Logline
    • Standardkosten Pferderückung: 17 €/fm       
    • Standardkosten Rückung mit Logline: 12 €/fm
  • Ameisenschutz: Schutzgitter
    • Standardkosten je Haufen 200 €
  • Schaffung, Wiederherstellung und Verbesserung von speziellen Habitaten für geschützte und naturschutzfachlich bedeutsame Tierarten (z.B Verbesserung von Auerwildbiotope)
    • Projekt erforderlich sowie die Zustimmung der Abt. Land- und Forstwirtschaft und der Abt. Naturschutz
  • Horstschutzzonen: Diesbezüglich bitte Kontakt mit der Abt. Land- und Forstwirtschaft aufnehmen.
  • Pflege (Stammzahlreduktion und Erstdurchforstung mit Seilkran)
    • Diese ist hier nur dann förderbar, wenn sich die Baumartenkombination deutlich in Richtung natürlicher Waldgesellschaft dadurch entwickelt (gleiches gilt für die Verjüngungseinleitung mittels Seilkran)
  • Sonderprojekte Mutterbäume: wenn in größeren Waldgebieten keine Tannen oder Buchen vorhanden sind, können diese als seltene Baumarten gefördert werden. Für solche Projekte ist die Zustimmung von Abt. Land- und Forstwirtschaft und Abt. Naturschutz erforderlich.
  • Totholz, Bruthöhlenbäume, Veteranen und Horstbäume
    • je ha und Waldbesitzer max. 5 Bäume je ha und Kategorie (max. 400 Stk. pro Waldbesitzer)
    • unter 1ha Waldbesitz: max. 5 Bäume je Waldbesitzer und Kategorie
    • dauerhafte Markierung (Spray genügt) erforderlich
    • Behaltezeitraum: 10 Jahre
    • Totholz (auch aktive Anreicherung) und Bruthöhlenbäume: mind. 40 cm BHD, mind. 8 m Länge, stehend (umfallende Bäume dürfen nicht aufgearbeitet werden)
    • Standardkosten: je fm 35 € (Berechnung über BHD²/1000)
  • Veteranen- und Horstbäume, seltene Baumarten:
    • Veteranenbäume: Erhaltung ökologisch wertvoller Einzelbäume, bzw. Bäume mit abnormer Größe und besonderer Gestalt: BHD > 60 cm BHD
    • seltene Baumarten: Ulme, Schwarzpappel > 40 cm BHD;Elsbeere, Eibe > 10 cm BHD
    • Standardkosten: BHD x 1,2 + 30 €
    • Pflege von Kopfweiden: Zurückschneiden alle 3 Jahre; einmalig 28 €/Stk
    • Nistkästen (Vogelschutz): Verpflichtungszeitraum 5 Jahre, maximal 3 Stück pro Hektar
    • Nistkasten: Montage, jährliche Reinigung, Reparatur Standardkosten 30 €/Stk
    • Nistkasten: wie oben, aber Nistkasten wird zur Verfügung gestellt  Standardkosten 18 €/Stk

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für Forstschutzmaßnahmen im Ausmaß von:

  • 30 % für Spezialgeräte
  • 60 % für Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen oder der Massenvermehrung von Forstschädlingen auf Waldflächen mit geringer Schutzfunktion und geringer oder mittlerer Wohlfahrtsfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (WEP S1, W1, oder W2)
  • 80 % für alle übrigen Aktivitäten

Förderung nach Vereinfachten Kostenoptionen (VKO):

Maßnahme (Standardkosten in Euro) Bauschsatz (Euro)
Fangbaum Buchdrucker (30,00 / Stk.) 24,00 / Stk.
Fangbaum Kupferstecher (10,00 / Stk.)  8,00 /  Stk.

Rüsselkäferbekämpfung auf der Fläche 

(nur auf geförderten Aufforstungsflächen) (500,00/ha)

300,00/ ha
400,00/ ha
Mulchen (1.400,00 / ha) 1.120,00 / ha
Entrinden in schwierigem Gelände bei forstschutztechn. Notwendigkeit (46 € / Baum) 36,80 / Baum
Maschinelle Entrindung mit Harvesterkopf (7,00 € / fm) 5,60 / fm
Motormanuelle Entrindung bis 22 cm Durchmesser (0,70 € / lfm) 0,56 / lfm
Motormanuelle Entrindung über 22 cm Durchmesser (18,00 € / fm) 14,40 / fm
Ladevorgang & Transport Manipulationslager "trocken" (7,70 € / fm)

6,16 / fm

Ladevorgang & Transport Manipulationslager "nass" (9,00 € / fm) 7,20 / fm
Hacken von Schlagabraum: 15 € / Tonne AMM (1 Atro-Tonne AMM entspricht 6,5 Srm) 12,00 / Tonne AMM
Adaptierung Harvesterkopf - Bausatz für Entrindung 80 % der tatsächlichen
anrechenbaren Kosten
Anbaugerät für Motorsägenentrindung 80 % der tatsächlichen
anrechenbaren Kosten

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes im Ausmaß von:

  • 30 % für Spezialgeräte
  • 90 % für alle übrigen Aktivitäten

Förderung nach Vereinfachten Kostenoptionen (VKO):

Maßnahme (Standardkosten in Euro)

Bauschsatz (Euro)

Basisstandardkosten je Beerntung
(900 € / Erntebestand)
810,00/Bestand
Zuschlag für erhöhte genetische Vielfalt (500 € / Erntebestand) 450,00/Bestand
Zuschlag für 4- und 5-Stern-Bestände (250 € / Erntebestand 225,00/Bestand
Zuschlag für Stehendbeerntung in Klettertechnik (100 € / Einzelbaum) 90,00/Baum
Klengung der Zapfen bei Lärche
(3,7 €/kg Zapfen)     
3,33/kg
Klengung der Zapfen bei allen übrigen Baumarten (1,5 €/kg Zapfen) 1,35/kg
Reinigung bei Ahorn, Esche, Rotbuche und Hainbuche (5 €/kg Saatgut) 4,50/kg
Reinigung bei sonstigem Saatgut
(1,3 €/kg Saatgut)
1,17/kg

Förderung nach tatsächlichen Kosten:

Kosten werden frühestens ab der Antragstellung für den Durchführungszeitraum (Projektlaufzeit) anerkannt. ACHTUNG: Bereits vor Antragstellung begonnene Projekte werden von der Förderung gänzlich ausgeschlossen! Die Antragstellung muss daher rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme erfolgen.

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ab 01.04.2025 über das Internetserviceportal.  Für die Online-Antragstellung ist eine ID-Austria erforderlich.

Für Projekte, die sich auf das Bundesland Oberösterreich und höchstens ein weiteres Bundesland erstrecken, ist das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft die bewilligende Stelle.

Für bundesweite Projekte und Projekte, die sich über mindestens drei Bundesländer erstrecken, ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die bewilligende Stelle.

Weitere Informationen (Rechtsgrundlagen, Merkblätter, Erklärvideos) zur Förderung und zur Antragstellung finden Sie auf dem Informationsportal der Agrarmarkt Austria (AMA) (siehe unten angeführter Link).

Beantragung über die Digitale Förderplattform

Wenn Sie technische Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Agrarmarkt Austria (AMA)
Dresdner Straße 70
1200 Wien
Hotline: 050 3151 99
E-Mail einstiegshilfe@ama.gv.at

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: