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(Familien-)Angehörige von Österreicherinnen und Österreicher, EU/EWR-Bürgerinnen und EU/EWR-Bürger, Schweizerinnen und Schweizer - Erstantrag und Verlängerungsantrag

Erstaufenthaltstitel für ausländische Familienangehörige von (nicht gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten) Österreicherinnen und Österreicher, EU/EWR-Bürgerinnen und EU/EWR-Bürger, Schweizerinnen und Schweizer

Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gilt für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige unverheiratete Kinder oder eingetragene Partner) von zusammenführenden Österreicherinnen und Österreicher, EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger oder  Schweizerinnen und Schweizer sind,

  • die dauerhaft in Österreich wohnen und
  • nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

 

Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Anderen Angehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine quotenfreie und befristete "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" erteilt werden. Die "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 

 

Örtlich zuständig sind im Inland die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate des (beabsichtigten) Wohnsitzes.


Erstanträge sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde (= Botschaft oder Generalkonsulat) einzubringen. Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen. Abweichend hievon können Erstanträge im Inland stellen:

  • Familienangehörige (Ehepartner, minderjährige unverheiratete Kinder oder eingetragene Partner) von Österreicherinnen und Österreicher, EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger sowie Schweizerinnen und Schweizer, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes. Wenden Sie sich hinsichtlich beizubringender Unterlagen an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Verlängerungsanträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, frühstens 3 Monate vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

 

  • Kosten:
  • Für Personen ab 6 Jahren 160,00 Euro
  • Für Kinder unter 6 Jahren 145,00 Euro

 

Weiterführende Informationen

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Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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