Bezirkshauptmannschaft Schärding
Ludwig-Pfliegl-Gasse 11-13 • 4780 Schärding
Telefon (+43 7712) 31 05-0 • Fax (+43 7712) 31 05-27 03 99
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Niederlassungsbewilligung - Erstantrag und Verlängerungsantrag

Bewilligung einer befristeten Niederlassung von Fremden, die nicht EU/EWR-Bürgerinnen und EU/EWR-Bürger oder Schweizerinnen und Schweizer sind, mit beschränktem oder keinem Zugang zum Arbeitsmarkt

Niederlassungsbewilligungen berechtigen Drittstaatsangehörige (also Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - EWR-Abkommen sind)  zur befristeten Niederlassung im Bundesgebiet. Folgende Titel werden ausgestellt:  

 

  • "Niederlassungsbewilligung" (Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit)
  • "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"
  • "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" (Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet)
  • "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
  • "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
  • "Niederlassungsbewilligung - Forscher"


Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben sowie das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.

 

Es ist zu beachten, dass für manche Aufenthaltszwecke eine Quotenpflicht besteht, d.h. es kann nur eine bestimmte Anzahl von Bewilligungen pro Jahr erteilt werden.

Örtlich zuständig sind im Inland die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate des beabsichtigten Wohnsitzes.

Verlängerungsanträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, frühstens 3 Monate vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

Wenden Sie sich hinsichtlich beizubringender Unterlagen an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Kosten:

  • Für Personen ab 6 Jahren 160,00 Euro
  • Für Kinder unter 6 Jahren 145,00 Euro

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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