Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
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Wald Rodung

Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Sie ist im öffentlichen Interesse der Walderhaltung verboten.

Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Sie ist im öffentlichen Interesse der Walderhaltung verboten. Eine Rodung kann allerdings befristet oder auf Dauer bewilligt werden, wenn ihr ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes nicht entgegensteht, oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche eine Rodung erforderlich macht (z.B. Verkehrswesen, Wasserbau, Energiewirtschaft, Agrarstrukturverbesserung, Siedlungswesen oder Naturschutz).
 

Im Rodungsverfahren der Behörde erfolgt eine Interessenabwägung.
 

Für Rodungen unter 1000 genügt vorerst eine Anmeldung bei der Behörde. Die gemeldete  Rodung kann durchgeführt werden, falls sie die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen untersagt.

Beizubringende Unterlagen:

  • Antrag bzw. Anmeldung (der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers bzw. sonstiger Berechtigter).
    Daraus muss ersichtlich sein
    1. das Flächenausmaß der Rodung
    2. der Rodungszweck
    3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegut-nutzungsrechten, die daraus Berechtigten und
    4. Name und Adresse der Eigentümerin/des Eigentümers nachbarlich angrenzender Waldgrundstücke – innerhalb von 40 m (Anrainer)
  • Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf
  • Eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht (bei Rodungsantrag 3-fach und bei Rodungsanmeldung 1-fach)

Kosten:

  • Antrag: 14,30 Euro
  • Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen
  • eventuelle Kommissionsgebühr

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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