Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
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Wald - Behördliche Anordnungen

Wenn Waldeigentümerinnen/Waldeigentümer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, hat die Behörde unter anderem Maßnahmen gegen Waldverwüstung und Forstschädlinge anzuordnen.

Wenn Waldeigentümerinnen/Waldeigentümer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, hat die Behörde unter anderem Maßnahmen gegen Waldverwüstung und Forstschädlinge anzuordnen.

Waldverwüstung

Waldverwüstung ist die flächenhafte Gefährdung von Waldboden und –bewuchs, auch das Ablagern von Müll oder Bauschutt im Wald oder die Verunreinigung von Waldboden. Jede Waldverwüstung ist verboten.

Forstschädlinge

Forstschädlinge sind tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

Waldeigentümerinnen/Waldeigentümer müssen auf das Auftreten von  Forstschädlingen achten und  die Wahrnehmung einer drohenden Gefahr an die Forstbehörde melden und haben einer Gefährdung durch Forstschädlinge vorzubeugen und Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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