Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
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Import von Tieren bzw. Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr von Tieren (IGH)

Mit Wegfall der Grenzkontrollen an den österreichischen Außengrenzen gegenüber den EU-Mitgliedsstaaten bzw. Drittstaaten war es erforderlich geworden, die Überwachung des Tierverkehrs und des damit verbundenen Risikos der Übertragung von Krankheiten durch ein anderes System abzusichern.


So wurde zunächst das ANIMO ("animal movement") – System entwickelt, welches durch das zur Zeit praktizierte TRACES – System abgelöst wurde. Im Zuge der Entwicklung dieses Internetsystems wurde auf die Gestaltung einer EU-weit einheitlichen Gesundheitsbescheinigung, welche per Knopfdruck in den erforderlichen Sprachen erstellt werden kann, Rücksicht genommen. Weiters sieht dieses System vor, dass Betriebe, welche am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen möchten, zu validieren sind, d. h., dass sie vom jeweiligen Amtstierarzt behördlich zuzulassen sind.


Zusätzlich zur Internetmeldung, welche von der zuständigen Veterinärbehörde des Herkunftsbetriebes an die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsbetriebes erfolgt, muss der Bestimmungsbetrieb mindestens einen Werktag vor der geplanten Ankunft der Tiere dies seiner Veterinärbehörde (Amtstierarzt) melden. Erhält ein Lebensmittelbetrieb von einem Betrieb eines EU-Mitgliedsstaates tierische Lebensmittel, so muss er dies spätestens bei der Ankunft in seinem Betrieb bei der Bezirkshauptmannschaft melden. Diese Bestimmungen sind in der Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO, BGBl. II 2001/355 idgF) festgehalten.


Vom Amtstierarzt werden diese Sendungen nach Gewichtung des Risikos kontrolliert und erforderlichenfalls stichprobenartige Untersuchungen in die Wege geleitet bzw. durchgeführt.

 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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