Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen.
Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.
Voraussetzungen
- Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
- Erforderliche Einrichtungen zur wiederkehrenden Begutachtung
- Zuweisung einer Begutachtungsstellennummer durch das Amt der Oö. Landesregierung nach Vorliegen der unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Ermächtigung
Auszüge aus der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV)
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Personelle Voraussetzungen und Weiterbildungen
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Anforderungen an die geeigneten Personen für die wiederkehrende Begutachtung
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Technische Geräte gemäß Anlage 2a PBStV
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Zeitpunkt und Fristen für die Weiterbildung der geeigneten Personen
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Ausstattung für die Begutachtung von Fahrzeugen bis 3500 kg
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Erforderliche technische Einrichtungen zur Begutachtung bestimmter Fahrzeugarten
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Ausstattung für die Begutachtung aller Fahrzeuge
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Erforderliche technische Einrichtungen zur Begutachtung aller Fahrzeugarten
Formulare
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Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen (SVD-Verk/E-34)
Antrag gemäß § 57a KFG 1967
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Namhaftmachung geeigneter Person(en) zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen (SVD-Verk/E-35)
Antrag gemäß § 57a KFG 1967
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