Wiederkehrende Begutachtung gem. § 57a KFG

Personelle und technische Voraussetzungen für die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gem. § 57a KFG.

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen.
Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Voraussetzungen

  1. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
  2. Erforderliche Einrichtungen zur wiederkehrenden Begutachtung
  3. Zuweisung einer Begutachtungsstellennummer durch das Amt der Oö. Landesregierung nach Vorliegen der unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ermächtigung

 Auszüge aus der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV)

Formulare

  • Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen (SVD-Verk/E-34)

    Antrag gemäß § 57a KFG 1967

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  • Namhaftmachung geeigneter Person(en) zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen (SVD-Verk/E-35)

    Antrag gemäß § 57a KFG 1967

    Herunterladen 272,2 KB).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: