Förderungsrichtlinien 2024 des Landes Oberösterreich – Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende

Förderungsrichtlinien 2024 des Landes Oberösterreich – Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission Registrierungsnummer SA.116628(2024/X) sowie der Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission für Fischerei und Aquakultur Registrierungsnummer SA.116640(2024/X).

Falls im Folgenden nicht anders festgelegt, gelten die Bestimmungen der Förderungsrichtlinien 2024 – Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft idgF (kurz: „Förderungsrichtlinien des Bundes“) auch für die Förderung des Landes Oberösterreich.

 

 

§ 1 Zielsetzung

Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993 idgF, ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF.

§ 2 Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den Förderungsrichtlinien des Bundes gefördert werden.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

Neben den Förderungsrichtlinien des Bundes gelten die "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich", FinD-2015-183400/188.

§ 4 Förderungswerber

Als Förderungswerber kommen die in § 6 der Förderungsrichtlinien des Bundes angeführten physischen und juristischen Personen in Betracht.

Von der Förderung auszuschließen sind:

(1) physische und juristische Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben;
(2) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß § 3 Abs 9 der Förderungsrichtlinien des Bundes.

§ 5 Förderungsansuchen

Förderungsansuchen sind gemeinsam mit den im § 10 der Förderungsrichtlinien des Bundes angeführten Unterlagen elektronisch im digitalen Förderportal der Abwicklungsstelle unter nachfolgendem link einzureichen.

§ 6 Förderungsart

Die Landesförderung für Maßnahmen gem. § 2 wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt.

§ 7 Förderungsausmaß

 (1)

Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50 % der Bundesförderung, jedoch maximal 50.000 Euro pro Förderungsfall nach UFG.

 (2)

Bei Wasserkraftanlagen beträgt der Prozentsatz der Landesförderung in Abweichung zu Ziffer 1. für Anlagen
bis 1 MW Engpassleistung                     80 % der Bundesförderung
größer 1 MW Engpassleistung  
bis 10 MW Engpassleistung                   50 % der Bundesförderung
 
 (3)

Die Bereitstellung von Förderungsmitteln gemäß Gemeinsame Agrarpolitik-Strategieplan (kurz: „GAP-Strategieplan“) erfolgt zu 43,88 % durch EU-Mittel und zu 56,12 % durch nationale Mittel. Der nationale Anteil ist mit 100.000 Euro je Projekt begrenzt und wird zu 40 % durch Landesmittel gefördert.

(4) Ein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung besteht nicht.

§ 8 Gewährung der Förderung

(1)

Die Gewährung der Landesförderung setzt voraus, dass die Maßnahme neben den Bestimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gem. § 55c Wasserrechtsgesetz 1959 idgF auch den ökologischen Schwerpunktsetzungen des Landes Oberösterreich entspricht. Die Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung hat eine Prüfung auf Konformität mit den Zielvorgaben durchzuführen.

 (2)

Die Gewährung der Landesförderung erfolgt erst nach der positiven Förderungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

 (3)

Darüber hinaus können den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen als Voraussetzung für die Förderungsentscheidung des Landes aufgenommen werden.

§ 9 Auszahlung der Landesförderung

Die Auszahlung der Landesförderung erfolgt nach Vorliegen der Endabrechnungsfeststellung der Abwicklungsstelle des Bundes.

§ 10 In- und Außerkrafttreten

Die „Förderungsrichtlinien 2024 des Landes Oberösterreich – Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende“ treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Förderungsrichtlinien 2021 des Landes Oberösterreich in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.

Diese Richtlinien sind an die Geltungsdauer der Förderungsrichtlinien des Bundes gebunden.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: