Förderungsrichtlinien 2024 des Landes Oberösterreich – Gewässerökologie für kommunale Förderwerber

Auf Grundlage der neuen Förderungsrichtlinien 2024 – Gewässerökologie für kommunale Förderwerber des Bundes sollen so wie bei den bisherigen Förderungsaktionen die Errichtung von Fischaufstiegshilfen (Organismenwanderhilfen) und Gewässerrenaturierungen gefördert werden.

 

 

§ 1 Zielsetzung

Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993 idgF, ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF.

§ 2 Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den Förderungsrichtlinien des Bundes gefördert werden.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

Neben den Förderungsrichtlinien des Bundes gelten die "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich", FinD-2015-183400/188.

§ 4 Förderungswerber

Als Förderungswerber kommen die in § 5 der Förderungsrichtlinien des Bundes angeführten Gemeinden sowie physische und juristische Personen in Betracht.

§ 5 Förderungsansuchen

Förderungsansuchen sind gemeinsam mit den im § 9 der Förderungsrichtlinien des Bundes angeführten Unterlagen elektronisch im digitalen Förderportal der Abwicklungsstelle unter unten stehendem Link einzureichen.

Weiterführende Informationen

§ 6 Förderungsart

Die Landesförderung für Maßnahmen gemäß § 2 wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt, wobei von Landesdienststellen erbrachte Leistungen gemäß § 3 (4) der Förderungsrichtlinien des Bundes auf das Förderungsausmaß angerechnet werden können.

§ 7 Förderungsausmaß

(1) Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50 % der Bundesförderung nach UFG.
(2)

Die Ermittlung des Förderungsausmaßes nach UFG erfolgt gemäß folgenden Grundlagen:

  1. Die Bundesförderung ist im höchstmöglichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen bzw. wird für die Berechnung einer Landesförderung vorausgesetzt.
  2. Die Förderungswerber gemäß § 5 haben einen Interessentenbeitrag in der Höhe der nicht durch Bundes-, Landes- sowie sonstigen Förderungsmittel oder Sonderbeiträgen abgedeckten Kosten selbst aufzubringen.

(3) Die Bereitstellung von Förderungsmitteln gemäß Gemeinsame Agrarpolitik-Strategie-plan (kurz: „GAP-Strategieplan“) erfolgt zu 43,88 % durch EU-Mittel und zu 56,12 % durch nationale Mittel. Das Ausmaß der Landesförderung für den nationalen Anteil beträgt 40 %.
(4) Ein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung besteht nicht.

§ 8 Gewährung der Förderung

(1)

Die Gewährung der Landesförderung setzt voraus, dass die Maßnahme neben den Bestimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF auch den ökologischen Schwerpunktsetzungen des Landes Oberösterreich entspricht. Die Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung hat eine Prüfung auf Konformität mit den Zielvorgaben durchzuführen.

(2)

Die Gewährung der Landesförderung erfolgt erst nach der positiven Förderungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

(3)

Darüber hinaus können den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen als Voraussetzung für die Förderungsentscheidung des Landes aufgenommen werden.

§ 9 Durchführung, Abrechnung und Kontrolle

Die Durchführung, Abrechnung und Kontrolle erfolgt gemäß § 10 der Förderungsrichtlinien des Bundes.

§ 10 In- und Außerkrafttreten

Die Förderungsrichtlinien 2024 des Landes Oberösterreich – Gewässerökologie für kommunale Förderwerber treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Förderungsrichtlinien 2021 des Landes Oberösterreich in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Diese Richtlinien sind an die Geltungsdauer der Förderungsrichtlinien des Bundes gebunden.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: