Einsatz von Zivildienstleistenden
Zivildienstpflichtige sind zu Dienstleistungen heranzuziehen,
- die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und
- den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten.
- Diese Dienstleistungen dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
Außerdem dürfen Zivildienstleistende nur zu Hilfsdiensten
- unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des(der) Vorgesetzten,
- nicht aber zu leitenden, eigenverantwortlichen, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzenden Tätigkeiten
herangezogen werden.
Der Einsatz von Zivildienstleistenden muss durchgehend gewährleistet sein (zB. keine Schließung der Einrichtung in der Ferienzeit).
Kosten
Pro Zivildienstleistenden und Monat ist mit Kosten von ca. 200 bis 1000 Euro zu rechnen.
Diese Kosten setzen sich zusammen aus:
- der Pauschalvergütung von 585,10 Euro (ab 01. Jänner 2024), die jedem Zivildienstleistenden bis zum Monatsersten jedes Folgemonats auszuzahlen ist (wie auch die Verpflegunskosten),
- der Sozialversicherung in Höhe von 111,48 Euro pro Monat (01. Jänner 2024),
- einer angemessenen Verpflegung (sh. Verpflegung),
- der für die Leistung des Zivildienstes erforderlichen Ausbildung (einschließlich einer ausführlichen rechtlichen Unterweisung) und allenfalls einer notwendigen Spezial-Bekleidung (Schutzbekleidung, Arbeitsmantel, Uniform etc. ) samt deren Reinigung.
Mitunter ist den Zivildienstleistenden auch ein Quartier zur Verfügung zu stellen (falls die Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung zur Zivildienst-Einrichtung und zurück fahrplanmäßig mehr als zwei Stunden beträgt).
Verpflegung
Die Verpflegung der Zivildienstleistenden ist in der Verpflegungsverordnung geregelt.
Naturalverpflegung
Die im Zivildienstgesetz verpflichtende angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden
besteht täglich aus
- Frühstück (20 Prozent Wertanteil)
- Warme Hauptmahlzeit (50 Prozent Wertanteil)
- Weitere Mahlzeit - Jause, Abendessen(30 Prozent Wertanteil)
Der jeweilige Wertanteil bezieht sich auf den Gesamtbetrag, der einem Zivildiener dann zusteht, wenn ihn seine Einrichtung nicht zur Gänze verpflegen kann. Dabei ist auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote Bedacht zu nehmen.
Ersatz bei Nichtteilnahme an der Naturalverpflegung
Über Genehmigung des/der zuständigen Vorgesetzten kann ein Zivildienstleistender auf die Teilnahme an der gesamten Naturalverpflegung oder eines Teiles davon verzichten. Dies wird insbesondere bei Dienstfreistellungen, Urlaub oder Krankenstand der Fall sein.
In diesem Fall gebühren ihm jene Kosten als Ersatz, die der Einrichtung für die entsprechende Verpflegung durchschnittlich entstehen. Die Untergrenze für diese Kosten beträgt für die Vollverpflegung mindestens 4 Euro.
(Achtung! Diese Kosten setzen sich aus Personal-, Energie-, und sonstigen mit der Herstellung der Verpflegung verbundenen Aufwänden zusammen; Die bloßen Lebensmittelkosten genügen nicht.)
Beispiel: Verzichtet ein Zivildienstleistender mit Zustimmung seines/seiner Vorgesetzten auf das Frühstück (Wertanteil 20 Prozent der Gesamtkosten), gebühren ihm mindestens 0,80 Euro (= 20 Prozent von mind. 4 Euro).
Geld bei Nichtverpflegung
Kann eine Einrichtung einem Zivildienstleistenden keine Naturalverpflegung anbieten (mangels Küche oder Zulieferfirma), so gebührt dem Zivildiener täglich ein Betrag von 16 Euro.
- Abzug 15 Prozent (Ort): Wenn ein Zivildienstleistender stets am gleichen Ort arbeitet.
- Abzug bis zu 10 Prozent (Belastung): Wenn bei der Ausübung des Dienstes eine geringe körperliche Belastung gegeben ist.
- Abzug 10 Prozent (Kochgelegenheit): Für Zivildienstleistende, die in ihrer Dienststelle oder im zur Verfügung gestellten Quartier die volle Naturalverpflegung selbst kochen können.
Dazu müssen zumindest ein Herd, ein Backrohr (Mikrowellenherd) sowie ein Kühl- und Gefrierschrank zur Verfügung stehen.
Beispiel: Treffen alle 3 Abschlagsmöglichkeiten zu, gebühren dem Zivildienstleistenden täglich nur noch 10,40 Euro (= 16 Euro abzüglich 35 Prozent: 15 Prozent + 10 Prozent + 10 Prozent = 35 Prozent Abschlag von 16 Euro).
Das Verpflegungsgeld gebührt Zivildienstleistenden auch bei Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung, falls die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger (Krankenhaus) erfolgt.
Vertrauensperson
- Ab 5 eingesetzten Zivildienstleistenden in einer Einrichtung oder Einsatzstelle werden eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bekannt gegeben. Ab 20 eingesetzten Zivildienstleistenden in einer Einrichtung oder Einsatzstelle werden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter bekannt gegeben.
- Wenn in einer Einrichtung zwar mehr als 5 Zivildienstleistende zugewiesen sind, diese aber auf mehrere Einsatzstellen verteilt eingesetzt werden, sodass in keiner Einsatzstelle 5 oder mehr Zivildienstleistende eingesetzt sind, muss keine Vertrauensperson bekannt gegeben werden.
Bekanntgabe der Vertrauensperson:
- Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – die Vertrauensperson. Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson.
- Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.
- Die bisherige Meldung der Vertrauensperson an Behörden (Landeshauptmann, (Bezirksverwaltungsbehörde, Zivildienstserviceagentur) entfällt.
- Die Bestellung der Vertrauensperson ist jedoch zu dokumentieren, zum Beispiel durch einen schriftlichen, von allen Beteiligten unterschriebenen Aktenvermerk. Die Unterlagen sind entsprechend aufzubewahren.
Aufgaben der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson hat die Interessen der Zivildienstleistenden gegenüber den Vorgesetzten, der Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Rechtsträger zu wahren und zu fördern, soweit diese den Dienstbetrieb betreffen. Die Vertrauensperson hat das Recht, vom Vorgesetzten gehört zu werden und Vorschläge zu erstatten.
In Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden (zum Beispiel Bezirksverwaltungsbehörde, Amt der Landesregierung) können sich Zivildienstleistende durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit die Angelegenheit mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang steht.
Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt deren Aufgaben in den Fällen des Erlöschens der Funktion wahr.
Jeder Zivildienstleistende hat außerdem das Recht, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.
Voraussetzungen
Antrag
Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, können einen Antrag auf Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes stellen:
- Altenbetreuung,
- Betreuung von Drogenabhängigen,
- Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie Menschen in Schubhaft,
- Dienst in Krankenanstalten,
- Dienst in Justizanstalten,
- Dienst in inländischen Gedenkstätten, insbesondere für die Opfer des Nationalsozialismus,
- Dienst des Umweltschutzes,
- Einsätzen bei Epidemien,
- Gesundheitsvorsorge,
- Integration oder Beratung Fremder
- Jugendarbeit,
- Katastrophenhilfe und im Zivilschutz,
- Kinderbetreuung
- Krankenbetreuung,
- Rahmen der Zivilen Landesverteidigung,
- Rettungswesen,
- Sozial- und Behindertenhilfe,
- Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr
Außerdem muss eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende
- Einschulung,
- Beschäftigung,
- Leitung und
- Betreuung der Zivildienstleistenden gewährleistet werden
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
Neben der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist auf Grund der geburtenschwachen Jahrgänge folgender Sachverhalt zu beachten:
- Um die Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen trotz geburtenschwacher Jahrgänge möglichst hoch zu halten, wurden die Kriterien für die Anerkennung neuer Einrichtungen und Aufstockungen der Plätze geändert.
- Wenn die bundesweite Bedarfsdeckung im Vorjahr unter 90 Prozent lag, dürfen nur Einrichtungen anerkannt werden, die in folgenden Sparten tätig sind:
- Rettungswesen, Katastrophenhilfe, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenanstalten
- Ausnahmen, bei denen diese Bestimmung keine Anwendung findet:
- Bei einem Rechtsträgerwechsel: Wenn eine bereits anerkannte Zivildiensteinrichtung widerrufen und unter einem anderen Rechtsträger neu anerkannt wird und die Anzahl der bisher genehmigten Plätze nicht erhöht wird.
- Wenn Plätze innerhalb der Einrichtungen eines Rechtsträger umverteilt werden und die Gesamtzahl der Plätze des Rechtsträgers unverändert bleibt.
Zivildiensteinrichtung
Anerkennung beantragen
Der Antrag auf Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes (Zivildiensteinrichtung) ist an den Landeshauptmann von OÖ, per Adresse Direktion Inneres und Kommunales zu richten. Antragsformulare erhalten Sie in der Direktion Inneres und Kommunales oder auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur.
Einsatzstelle
Sollen nicht nur in der Einrichtung selbst sondern auch in Einsatzstellen Zivildienstleistende eingesetzt werden, ist dies mit einem eigenen Formular zu beantragen (Formular - Homepage Zivildienstserviceagentur). Als Einsatzstellen gelten so genannte "Filialen" (Außenstellen) einer Zivildiensteinrichtung. Die Einrichtung administriert die dort eingesetzten Zivildienstleistenden zentral.
Alle ihr von der Zivildienstserviceagentur zugewiesenen Zivildienstleistenden kann die Einrichtung ("Zentrale") frei auf genehmigte Einsatzstellen (je nach genehmigten Zivildienstplätzen) zuteilen.
Auch in der Einsatzstelle müssen Zivildienstleistende sowohl durchgehend beschäftigt als auch von dafür geeigneten Mitarbeiter/-innen beaufsichtigt werden können. Dies setzt zumindest eine vollbeschäftigte Person pro Zivildienstleistenden voraus. Hinsichtlich der Vertrauensmännerwahl gelten in der Einsatzstelle die gleichen Voraussetzungen wie in einer Zivildiensteinrichtung. Ein "zentraler" Vertrauensmann ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
Vor einer eventuellen Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes sind die Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund des Zivildienstgesetzes zu prüfen (beispielsweise eine vollbeschäftige Person pro Zivildienstleistenden).
Bei der Anerkennung und Aufstockung ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die betroffene Einrichtung bis dato ausgelastet war und wie hoch die Bedarfsdeckung im gesamten Bundesland ist; wenn also zB. zwar eine Einrichtung zu 100 Prozent ausgelastet ist, in Oberösterreich die Bedarfsdeckung allerdings nur 80 Prozent beträgt, ist keine Neuanerkennung bzw. Aufstockung zu genehmigen.
Bescheid
Der Anerkennungsbescheid berechtigt die Organisation zum Einsatz von Zivildienstleistenden. Im Anerkennungsbescheid ist geregelt wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden, welche Tätigkeiten die Zivildienstleistenden in der Einrichtung zu erbringen haben und welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 ZDG (zB. Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen usw.) der Rechtsträger zuzuordnen ist. Von dieser Zuordnung hängt es ab, ob der Bund an den Rechtsträger ein monatliches Zivildienstgeld je Zivildienstleistenden (740 oder 550 Euro) erhält.
Bedarfsmeldung
Nach Erhalt des (positiven) Anerkennungsbescheides ist es erforderlich, eine Bedarfsmeldung an die Zivildienstserviceagentur zu senden. In dieser Bedarfsmeldung ist bekannt zu geben, wie viele Zivildienstleistende zu welchem Zuweisungstermin benötigt werden. Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur. Die Bedarfsmeldung ist einmal jährlich abzugeben.
Zuweisungstermine
Eine Zuweisung kann in jedem Monat erfolgen. Die Gesamtanzahl der mit Bescheid anerkannten Zivildienstplätze darf nicht überschritten werden. Wünsche über die Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger (zB. ein ehrenamtlicher Mitarbeiter der Organisation) können an die Zivildienstserviceagentur gerichtet werden.
Änderungen
Mehr Plätze - Mehr Zivildienstleistende
Jede Organisation, die Zivildienstleistende beschäftigen darf, ist zum Einsatz einer bestimmten Anzahl an Zivildienstleistenden berechtigt. Diese Anzahl wird im Anerkennungsbescheid festgelegt und bedeutet, dass gleichzeitig maximal so viele Zivildienstleistende beschäftigt werden dürfen, wie Zivildienstplätze genehmigt wurden. Möchten Sie die Zivildienstplätze erhöhen, ist dies auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen.
Änderungen der Tätigkeiten
Ist es Ihr Wunsch, die Tätigkeiten der Zivildienstleistenden gegenüber dem Anerkennungsbescheid abzuändern, muss dies ebenfalls beantragt werden (Formular - Zivildienstserviceagentur).
Vom Antrag bis zur Umsetzung
- Download und Ausfüllen des Antragsformulars
- Antrag unterschreiben (Zeichnungsberechtigte / Zeichnungsberechtigter des Rechtsträgers der Einrichtung!)
- Absenden an den Landeshauptmann von OÖ, per Adresse Direktion Inneres und Kommunales
- Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
- Besuch der Einrichtung
- Stellungnahme des Antragsteller zum Verfahrensstand
- Bescheidzusendung an Antragsteller, anschließend 14tägige Rechtsmittelfrist
- Sobald der Bescheid rechtskräftig ist, wird eine Ausfertigung an die Zivildienstserviceagentur gesendet
- Kontaktaufnahme mit Zivildienstserviceagentur durch die Zivildiensteinrichtung
Zivildienstgeld
Kategorie I
Die Zivildienstserviceagentur bezahlt an Einrichtungen im Bereich des Rettungswesens und der Katastrophenhilfe (Feuerwehr) 740 Euro pro Monat und Zivildienstleistenden (Stand: 1.1.2023).
Kategorie II
Einrichtungen in folgenden Bereichen erhalten von der Zivildienstserviceagentur 550 Euro pro Monat und Zivildienstleistenden (Stand: 1.1.2023):
- Altenbetreuung,
- Betreuung von Drogenabhängigen,
- Krankenbetreuung,
- Sozial- und Behindertenhilfe,
- Vertriebene, Asylwerber und Flüchtlinge sowie von Menschen in Schubhaft
Kein Zivildienstgeld erhalten Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.
Kategorie III
Kategorie 3-Einrichtungen erhalten kein Zivildienstgeld von der Zivildienstserviceagentur. Einrichtungen die in folgenden Dienstleistungsgebieten tätig sind, fallen unter Kategorie III:
- Dienst in Krankenanstalten,
- Dienst in Justizanstalten,
- Dienst in inländischen Gedenkstätten, insbesondere für die Opfer des Nationalsozialismus,
- Dienst des Umweltschutzes,
- Einsätzen bei Epidemien,
- Gesundheitsvorsorge,
- Integration oder Beratung Fremder
- Jugendarbeit,
- Kinderbetreuung
- Rahmen der Zivilen Landesverteidigung,
- Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr