Das Sprengmittelgesetz 2010 unterscheidet nunmehr zwischen natürlichen und juristischen Personen.
Der Sprengmittelschein für natürliche Personen (früher Bezugsschein) bringt einige Vorteile mit sich. Demgegenüber ist jedoch vor der Ausstellung des Sprengmittelscheins eine strengere Verlässlichkeitskontrolle durchzuführen, sodass der Sprengmittelschein nicht mehr am Tag der Antragstellung ausgestellt werden kann. Wir ersuchen Sie, dies bei der Antragstellung zu beachten.
Juristische Personen haben bis spätestens 30.06.2010 einen Beauftragten anzuzeigen (§§ 25 ff SprG).
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